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   VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11   

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https://dejure.org/2011,14813
VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11 (https://dejure.org/2011,14813)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.09.2011 - VerfGH 38/11 (https://dejure.org/2011,14813)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. September 2011 - VerfGH 38/11 (https://dejure.org/2011,14813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 1666a BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 12 Abs 3 Verf BE) durch Entzug von wesentlichen Teilbereichen des alleinigen Sorgerechts der Kindesmutter und Übertragung der Pflegschaft auf das Jugendamt zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung gemäß §§ 1666, 1666a Abs ...

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 7 Verf BE, Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB
    Keine Verletzung des Elternrechts (Art. 12 Abs. 3 VvB) bei Entzug von wesentlichen Teilbereichen der Personensorge - Prüfungsmaßstab - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 726
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 34 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2010, 2333 Rn. 33 m. w. N.).

    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur besteht vielmehr nur dann, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkannt hat und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts gekommen ist (Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O., Rn. 33 m. w. N., st. Rspr.).

    Dem Antrag des Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentliches beigetragen hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VerfGH 38 A/11 - Rn. 23 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 43).

  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind (vgl. Beschluss vom 14. September 2010, a. a. O., Rn. 21 f. m. w. N.).

    In ihm ist daher insbesondere eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 23 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).

  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 34 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2010, 2333 Rn. 33 m. w. N.).

    Sie umfasst auch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 - juris Rn. 36, st. Rspr.).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Sie umfasst auch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 - juris Rn. 36, st. Rspr.).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Gerichtliche Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, unterliegen wegen des besonderen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 7 VvB einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    In ihm ist daher insbesondere eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu schaffen (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 23 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11
    Gerichtliche Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, unterliegen wegen des besonderen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 3 und Art. 7 VvB einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ).
  • VerfGH Berlin, 19.03.2013 - VerfGH 158/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Übertragung des alleinigen

    22 1. Art. 12 Abs. 3 VvB gewährleistet den Eltern gegenüber dem Staat das "natürliche" Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. Beschluss vom 20. September 2011 - VerfGH 38/11 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 17 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 31, 194 sowie Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Anlass zu einem Eingreifen besteht vielmehr nur dann, wenn ein Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts Grundrechte eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkannt hat und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Handhabung des einfachen Rechts gekommen ist (Beschluss vom 20. September 2011 - VerfGH 38/11 -, Rn. 18 m. w. N.; st. Rspr.).

    Sie umfasst die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts am Maßstab dieser Grundrechte im Einzelfall (vgl. Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 22 und 20. September 2011, a. a. O., Rn. 18; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 - juris Rn. 17, st. Rspr.) einschließlich der Gestaltung des Verfahrens zur möglichst zuverlässigen Ermittlung der Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung (vgl. VerfGH, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfGK 10, 519 ).

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