Rechtsprechung
| VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)
Bezirkslistenbewerber der CDU wird nachträglich ins Abgeordnetenhaus berufen
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 42 Abs 2 Nr 5 VGHG BE, § 17 Abs 3 WahlG BE, § 17 Abs 4 WahlG BE, § 19 WahlG BE, § 73 Abs 6 Buchst d S 6 WahlG BE
Zur Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten einer Partei bei verfassungskonformer Auslegung der Landeswahlordnung
- berlin.de
Nachträgliche Berufung eines Bezirkslistenbewerbers ins Abgeordnetenhaus
- berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)
Bezirkslistenbewerber der CDU wird nachträglich ins Abgeordnetenhaus berufen
- berlin.de
Wahlprüfungsverfahren
- wahlrecht.de
Wilke-Urteil
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 175/01
- VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 168/06
Wahlprüfungsverfahren der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2006: Verteilung …
Mit diesem Berechnungsverfahren kann in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff.) das Ziel der Neufassung des § 73 Abs. 6 Buchst. d LWO durch die Achte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 28. Februar 2006 gewährleistet werden, bei der Zuteilung von Ausgleichsmandaten eine Veränderung der bereits nach § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelten Mandatsverteilung zu Lasten einer Bezirksliste zu verhindern.Er macht geltend, zu Unrecht, nämlich infolge einer von ihm für rechtsfehlerhaft gehaltenen Auslegung einer Regelung der Landeswahlordnung, nicht in das Abgeordnetenhaus berufen worden zu sein (vgl. dazu Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ).
Diese Verordnungsermächtigung begegnet im Hinblick auf Art. 39 Abs. 5 VvB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70).
Vielmehr gelten für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsregeln, so dass der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte zur Auslegung herangezogen werden können (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70; vgl. BVerfGE 58, 257 ).
Vielmehr lässt sich der Vorschrift auch die an den Verordnungsgeber gerichtete Ermächtigung entnehmen, Regelungen zu treffen, wie angefallene Ausgleichsmandate im Fall des Vorhandenseins von Bezirkslisten parteiintern zu verteilen sind (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71).
Dieser Begründung kann nur entnommen werden, dass § 73 Abs. 6 LWO - entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff.) - die Verteilung der Grundmandate auf die Bezirkslisten nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 LWG unberührt lässt.
Vielmehr ist die Auslegung mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 21. März 2003 (a. a. O.) vereinbar.
Hierzu zählen grundsätzlich auch wahlrechtliche Regelungen zur Herstellung eines parteiinternen Proporzes; diese darf der Gesetzgeber nicht insgesamt dem Willen des Verordnungsgebers überlassen (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
§ 19 Abs. 2 Satz 2 LWG enthält vielmehr nur die Ermächtigung, in der Landeswahlordnung zu regeln, welche Bezirkslisten ungeachtet der ihnen bereits aufgrund des § 17 Abs. 3 LWG zugeteilten Sitze die zusätzlich angefallenen Ausgleichsmandate erhalten (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
Denn dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer ist systemimmanent, dass dasselbe Stimmenergebnis bei einer Erhöhung der Gesamtmandatszahl in Ausnahmefällen zu einem Verlust eines Mandats führen kann (sog. "Alabama-Paradoxon"; vgl. die Ausführungen des Landeswahlleiters im Verfahren VerfGH 175/01, Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 73).
Die Regelung der § 73 Abs. 6 Buchst. d Sätze 7 und 8 LWO i. V. m. § 17 Abs. 3 LWG kann danach gesetzeskonform in der Weise ausgelegt werden, dass die durch die Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelte ursprüngliche Sitzverteilung beim Anfallen von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht in Frage gestellt bzw. wieder verändert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72 f.).
Zwar wäre im vorliegenden Fall nicht das aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgende Gebot der Gleichheit des Erfolgswertes der Wählerstimmen tangiert; denn bei der Verteilung der Mandate einer Partei auf die Bezirke handelt es sich um einen den Parteienproporz im Abgeordnetenhaus und damit den Erfolgswert der Stimmen nicht beeinflussenden parteiinternen Vorgang (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 82/95 - LVerfGE 9, 23 und Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
Durch die Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten wird jedoch die Chancengleichheit der Wahlbewerber berührt (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72).
- VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 169/06
Wahlprüfungsverfahren: Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen zum …
Sie macht geltend, zu Unrecht, nämlich infolge einer von ihr für rechtsfehlerhaft gehaltenen Auslegung einer Regelung der Landeswahlordnung, nicht in das Abgeordnetenhaus berufen worden zu sein (vgl. dazu Urteil vom 21. März 2003 - VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ).Diese Verordnungsermächtigung begegnet im Hinblick auf Art. 39 Abs. 5 VvB keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70).
Vielmehr gelten für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsregeln, so dass der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, und die Entstehungsgeschichte zur Auslegung herangezogen werden können (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 70; vgl. BVerfGE 58, 257 ).
Vielmehr lässt sich der Vorschrift auch die an den Verordnungsgeber gerichtete Ermächtigung entnehmen, Regelungen zu treffen, wie angefallene Ausgleichsmandate im Fall des Vorhandenseins von Bezirkslisten parteiintern zu verteilen sind (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71).
Dieser Begründung kann nur entnommen werden, dass § 73 Abs. 6 LWO - entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 (VerfGH 175/01 - LVerfGE 14, 63 ff.) - die Verteilung der Grundmandate auf die Bezirkslisten nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 LWG unberührt lässt.
Vielmehr ist die Auslegung mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs aus seinem Urteil vom 21. März 2003 (a. a. O.) vereinbar.
Hierzu zählen grundsätzlich auch wahlrechtliche Regelungen zur Herstellung eines parteiinternen Proporzes; diese darf der Gesetzgeber nicht insgesamt dem Willen des Verordnungsgebers überlassen (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
§ 19 Abs. 2 Satz 2 LWG enthält vielmehr nur die Ermächtigung, in der Landeswahlordnung zu regeln, welche Bezirkslisten ungeachtet der ihnen bereits aufgrund des § 17 Abs. 3 LWG zugeteilten Sitze die zusätzlich angefallenen Ausgleichsmandate erhalten (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
Denn dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer ist systemimmanent, dass dasselbe Stimmenergebnis bei einer Erhöhung der Gesamtmandatszahl in Ausnahmefällen zu einem Verlust eines Mandats führen kann (sog. "Alabama-Paradoxon"; vgl. die Ausführungen des Landeswahlleiters im Verfahren VerfGH 175/01, Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 73).
Die Regelung der § 73 Abs. 6 Buchst. d Sätze 7 und 8 LWO i. V. m. § 17 Abs. 3 LWG kann danach gesetzeskonform in der Weise ausgelegt werden, dass die durch die Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 LWG ermittelte ursprüngliche Sitzverteilung beim Anfallen von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht in Frage gestellt bzw. wieder verändert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72 f.).
Zwar wäre im vorliegenden Fall nicht das aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit folgende Gebot der Gleichheit des Erfolgswertes der Wählerstimmen tangiert; denn bei der Verteilung der Mandate einer Partei auf die Bezirke handelt es sich um einen den Parteienproporz im Abgeordnetenhaus und damit den Erfolgswert der Stimmen nicht beeinflussenden parteiinternen Vorgang (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 82/95 - LVerfGE 9, 23 und Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 71 f.).
Durch die Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten wird jedoch die Chancengleichheit der Wahlbewerber berührt (Urteil vom 21. März 2003, a. a. O., S. 72).
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