Rechtsprechung
| VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 17 Abs 1 AuslG, § 23 Abs 1 Nr 3 AuslG
Ablehnung der einstweiligen Aussetzung der Ausreisepflicht mangels Bestehens einer schützenswerten familiären Beistandsgemeinschaft des nichtehelichen, mitsorgeberechtigten ausländischen Vaters mit seinem deutschem Kleinkind verstößt nicht gegen das Willkürverbot - Schutz der Ehe und Familie als Aufenthaltsduldungsanspruch
Kurzfassungen/Presse
- nomos.de
, S. 32 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
Art. 12, 15 VvB; §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 55 Abs. 2 AuslG
Ausländerrecht/Aufenthaltsduldung/Sorgerecht/nichteheliches Kind
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
, S. 32 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)
Art. 12, 15 VvB; §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 55 Abs. 2 AuslG
Ausländerrecht/Aufenthaltsduldung/Sorgerecht/nichteheliches Kind
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2002, 161
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen …
Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/ 00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 [688]). - VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06
Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen …
Bei einer Familiengemeinschaft zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind können sich weitergehende Schutzwirkungen nur dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, die Familie somit im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 - und 22. Februar 2001 - VerfGH 103/00 und 103 A/00; im Anschluss an BVerfGE 80, 81 (94 f.)).
