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   VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00   

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https://dejure.org/2000,11393
VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00 (https://dejure.org/2000,11393)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.08.2000 - VerfGH 17/00 (https://dejure.org/2000,11393)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. August 2000 - VerfGH 17/00 (https://dejure.org/2000,11393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge; Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens ; Ermessensfehlerfreie Durchführung einer Kindesanhörung; Erforderlichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge; Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens ; Ermessensfehlerfreie Durchführung einer Kindesanhörung; Erforderlichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 848
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Parteivorbringen bei einer Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt, sondern gänzlich ignoriert wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. auch BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Parteivorbringen bei einer Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt, sondern gänzlich ignoriert wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. auch BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ).
  • BayObLG, 18.09.1997 - 2Z BR 85/97

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlicher Überlassung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Die persönliche mündliche Anhörungspflicht des § 50 a FGG gilt mit Rücksicht darauf, dass die Entziehung der Personensorge schwerwiegende tatsächliche Folgen für Mutter und Kind auslösen können, grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (st. Rspr. BVerfG NJW 1984, 1025 zu § 64 FGG a.F.; BayObLG in FGPrax 1995, 156; OLG Oldenburg in FGPrax 1998, 21; KG in FGPrax 1998, 243; zu § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG; OLG Stuttgart in FamRZ 1998, 1111).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Parteivorbringen bei einer Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt, sondern gänzlich ignoriert wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. auch BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 26. Juni 1997 - VerfGH 40/97 - vgl. auch BVerfGE 22, 267 ).
  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Wenn wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde eine auf Bundesrecht beruhende Entscheidung eines Berliner Gerichts ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Parteivorbringen bei einer Entscheidung überhaupt nicht gewürdigt, sondern gänzlich ignoriert wurde (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; vgl. auch BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 79, 51 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Die persönliche mündliche Anhörungspflicht des § 50 a FGG gilt mit Rücksicht darauf, dass die Entziehung der Personensorge schwerwiegende tatsächliche Folgen für Mutter und Kind auslösen können, grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (st. Rspr. BVerfG NJW 1984, 1025 zu § 64 FGG a.F.; BayObLG in FGPrax 1995, 156; OLG Oldenburg in FGPrax 1998, 21; KG in FGPrax 1998, 243; zu § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG; OLG Stuttgart in FamRZ 1998, 1111).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.1995 - 11 Wx 81/94

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anfechtung einer von den Eltern für den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00
    Die persönliche mündliche Anhörungspflicht des § 50 a FGG gilt mit Rücksicht darauf, dass die Entziehung der Personensorge schwerwiegende tatsächliche Folgen für Mutter und Kind auslösen können, grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann, wenn, wie hier, eine ordnungsgemäße Anhörung in erster Instanz stattgefunden hat (st. Rspr. BVerfG NJW 1984, 1025 zu § 64 FGG a.F.; BayObLG in FGPrax 1995, 156; OLG Oldenburg in FGPrax 1998, 21; KG in FGPrax 1998, 243; zu § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG; OLG Stuttgart in FamRZ 1998, 1111).
  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

    Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei - entgegen der Auffassung des Antragsgegners wurden beide Kinder angehört, wobei sich die damals 3 ½, heute knapp 4 Jahre alte Al. geweigert hat, mit der Richterin zu sprechen - und umfassend - das beteiligte Jugendamt hat mit beiden Eltern Kontakt aufgenommen - aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der Kindesvater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, wozu die Absprache von Umgangskontakten zweifellos nicht genügt, vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit einer - von ihm auch nicht angeregten - erneuten Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senat, aaO, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gewalttätigen

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10

    Gewaltschutzanordnung: Erforderlichkeit der Befristung einer einstweiligen

    Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 18.03.2010 - 6 UF 134/09

    Unterbringung eines Minderjährigen: Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei

    Von einer erneuten persönlichen Anhörung der - vom Familiengericht angehörten, zum Senatstermin ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienenen - Kindesmutter hat der Senat abgesehen, da diese bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten ließ (§§ 68 Abs. 3 S. 2, 26 FamFG); neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die für die Sachdienlichkeit ihrer erneuten Anhörung hätten sprechen können, sind weder ersichtlich noch von M. vorgebracht worden (vgl. - zu einem Fall der geschlossenen Unterbringung - BVerfG FamRZ 1984, 139; vgl. auch VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848 und BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09

    Sorgerechtsbeeinträchtigende Maßnahmen: Entziehung der elterlichen Sorge und

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretenen Kindeseltern keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 -).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10

    Sorgerechtsverfahren: Anforderungen an die Gestaltung eines Eilverfahrens;

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Mutter und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihr auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • OLG Saarbrücken, 13.10.2014 - 6 UF 93/14

    Umgangsrecht: Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil davon bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Antragsteller keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit der Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 - m.w.N.).
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