Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.10.2000 - VerfGH 16/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Landtagsmehrheit durfte CDU-Antrag auf Einsetzung des HDO-Untersuchungsausschusses nicht abändern

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren wegen HDO-Untersuchungsausschuss

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2001, 231 (Ls.)
  • DÖV 2001, 207
  • NVwZ 2002, 75



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07  

    Untersuchungsausschuss im Verfahren gegen die Staatsregierung um Aktenherausgabe

    Wegen des Spannungsverhältnisses zwischen Regierung und sie tragender Parlamentsmehrheit einerseits und der Opposition andererseits dürfe gegen den Willen der Einsetzungsminderheit das Untersuchungsthema nicht verändert werden (vgl. § 3 Abs. 2 UAusschG; vgl. BVerfGE 49, 70 [86]; VerfGH NW DÖV 2001, 207).

    Deshalb wird es im Regelfall dem Interesse der Minderheit entsprechen, dass die Folgen von Verfassungsverstößen begrenzt bleiben, soweit sie thematisch abgrenzbare Teile des Untersuchungsgegenstandes betreffen, denen darüber hinaus lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. für gerichtliche Kontrolle: StGH BW ESVGH 27, 1 [14]; für den Einsetzungsbeschluss des Parlaments: Umbach, a.a.O., Art. 44 Rn. 27 m. w. N.; BayVerfGH BayVBl. 1977, 597 [600]; VerfGH NW DÖV 2001, 207 [208]).

  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290  

    Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des

    Eine effektive Kontrolle des Regierungshandelns ist aber nur möglich, wenn es im Grundsatz der Minderheit überlassen bleibt, den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen (vgl. dazu aus der insoweit übereinstimmenden Rspr. und Lit. BVerfGE 49, 70 [87f.]; RG als StGH für das Deutsche Reich RGZ 116, Anh. S. 45 [52]; Hbg VerfG NVwZ-RR 2007, S. 289 [289f.]; VerfGH NRW NVwZ 2002, S. 75 [76]; Schneider, in: AK-GG, Art. 44 Rdnr. 5; Schröder, Untersuchungsausschüsse, in: Schneider/Zeh (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, S. 1245 [1251]; Schliesky, AöR 126 (2001), S. 244 [247]).
mehr
  • FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 380/09  

    Versagung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner nicht

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 m.w.N.).
  • ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08  

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 19.01.2010 - 3 K 1552/08  

    Beihilfe im Krankheitsfalle; Gleichstellung; Diskriminierung; Ehegatte;

    Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 m.w.N.).
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