Rechtsprechung
| VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Kurzinformation)
Landtagswahl trotz Fehler gültig
- sr-online.de (Pressebericht, 29.09.2011)
Landtagswahl 2009 ist gültig
- tageblatt.lu (Pressebericht, 30.09.2011)
Saar-Wahl war gültig
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Kleines Kompendium des Wahlrechts" von Prof. Dr. Martin Morlok, original erschienen in: NVwZ 2012, 913 - 919.
Verfahrensgang
- VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11
- VerfGH Saarland, 27.12.2011 - Lv 4/11
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 169
- NVwZ 2012, 306
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Saarland, 22.03.2012 - Lv 3/12 Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 29.9.2011 Lv 4/11 aufgrund von Wahlprüfungsbeschwerden festgestellt, § 38 Abs. 1 LWG sei mit der Verfassung des Saarlandes noch vereinbar.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 29.9.2011 Lv 4/11 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber dazu berufen gesehen zu entscheiden, ob und welche legitimen Zwecke er mit der Regelung einer Sperrklausel verfolgen will und ob eine solche Sperrklausel geeignet, erforderlich und angemessen ist, um diese Ziele zu erreichen.
Dass der Antragsgegner zu 1) unter diesen Umständen lediglich eine durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 29.9.2011 Lv 4/11 im Wesentlichen vorgeprägte Regelung über die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln getroffen hat, ist eine aufgrund des Ablaufs des Geschehens naheliegende und geradezu notwendige Entscheidung gewesen, die in keiner Weise Rückschlüsse auf die Entscheidbarkeit der übrigen wahlrechtlichen Fragen ziehen lässt.
Die durch den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Lv 4/11 angesprochenen spezifischen politischen und verfassungsrechtlichen Gegebenheiten des Saarlandes werden von mehreren Umständen geprägt, die der Antragsgegner zu 1) heranziehen könnte, um eine Sperrklausel weiter zu rechtfertigen und die er daher seinen notwendigen Debatten mit Bedacht zugrunde legen darf.
- VerfGH Saarland, 26.06.2012 - Lv 5/12 Die Verfassungsrechtsprechung des Bundesrepublik Deutschland, der sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeschlossen hat, steht nämlich grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass das Wahlanfechtungs- und Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung eines Parlaments auf der Grundlage einer unverfälschten Ermittlung des Wählerwillens dient (SVerfGH Urt. v. 29.9.2011 Lv 4/11).
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