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   VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - Vf. 172-VIII-98   

Volltextveröffentlichungen

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (hier: Anschluss an Verwaltungsgemeinschaft)




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VerfGH Sachsen, 26.02.1999 - 173-VIII-98  
    Die Stadt Königsbrück und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Gemeinde Neukirch gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz- Niederschlesien) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag - Vf. 172-VIII-98 - keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden.

    Die Antragstellerin hat am 22. Dezember 1998 einen Antrag auf kommunale Normenkontrolle (Vf. 172-VIII-98) sowie den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt.

  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 200-VIII-98  
    Die Gemeinde Neukirch (Antragstellerin im Verfahren Vf. 172-VIII-98) wird durch § 3 Abs. 3 Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien verpflichtet, sich der Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Königsbrück und der Gemeinde Laußnitz anzuschließen.
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