Rechtsprechung
| | VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - Vf. 4-IV-04 | |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (5)
- VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 80-IV-07
Ein solches ist dann anerkannt, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung sonst unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 Vf. 4-IV-04; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 13-IV-05
Der dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Zweck, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr ggf. abzuhelfen, ist damit entfallen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 Vf. 4-IV-04).
- VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 97-IV-04
Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 4-IV-04) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
mehr
- VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 111-IV-08
Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 - Vf. 4-IV-04) ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
- VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 80-IV-07 (HS)/81-IV-07
Ein solches ist dann anerkannt, wenn entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung sonst unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. August 2004 Vf. 4-IV-04; st. Rspr.).