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   VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - Vf. 6-IV-02; Vf. 31-IV-02   

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Wird zitiert von ... (6)  

  • VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03  
    Vielmehr muss hinzukommen, dass der Richterspruch entweder unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 ­ Vf.-6-IV-02 ­; SächsVerfGH, Beschluss vom 20.11.2003 ­ Vf. 39-IV-02 -).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03  
    Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 ­ Vf. 6-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03  
    Vielmehr muss hinzu kommen, dass der Richterspruch entweder wegen einer krassen Verkennung der Rechtslage unter keinem Gesichtspunkt vertretbar oder aber bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 ­ Vf. 6-IV-02 ­; SächsVerfGH, Beschluss vom 20.09.2001 ­ Vf. 37-IV-01 ­) und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die gerichtliche Entscheidung auf sachfremden Entscheidungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 22.11.2001 ­ Vf. 45-IV- 01 m.w.N. ­).
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  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 61-IV-03  
    Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 ­ Vf. 6-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 60-IV-03  
    Über die mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Umstände dargelegt, dass die richterliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei (SächsVerfGH, Beschl.v. 11. Juli 2002 ­ Vf. 6-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 14-IV-02  
    Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGHG Vf. 6-IV-02 und 31-IV-02, ständige Rechtsprechung).
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