Rechtsprechung
| | VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - Vf. 6-IV-02; Vf. 31-IV-02 | |
Volltextveröffentlichungen
Wird zitiert von ... (6)
- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03
Vielmehr muss hinzukommen, dass der Richterspruch entweder unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 Vf.-
6-IV-02 ; SächsVerfGH, Beschluss vom 20.11.2003 Vf.
39-IV-02 -).
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 Vf. 6-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
Vielmehr muss hinzu kommen, dass der Richterspruch entweder wegen einer krassen Verkennung der Rechtslage unter keinem Gesichtspunkt vertretbar oder aber bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11.07.2002 Vf.
6-IV-02 ; SächsVerfGH, Beschluss vom 20.09.2001 Vf.
37-IV-01 ) und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die gerichtliche Entscheidung auf sachfremden Entscheidungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 22.11.2001 Vf. 45-IV- 01 m.w.N. ).
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- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 61-IV-03
Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 Vf. 6-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 26.02.2004 - 60-IV-03
Über die mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Umstände dargelegt, dass die richterliche Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei (SächsVerfGH, Beschl.v. 11. Juli 2002 Vf. 6-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 14-IV-02
Vielmehr ist er zur Wahrung allein des Verfassungsrechts berufen (SächsVerfGHG Vf. 6-IV-02 und 31-IV-02, ständige Rechtsprechung).