Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - Vf. 91-VI-01   

Volltextveröffentlichungen

  • VerfGH Sachsen

    Zulässigkeit des Volksantrages betreffend den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen" vom 29. August 2001

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Volksantrag "Zukunft braucht Schule" in Sachsen zulässsig

Besprechungen u.ä.

  • neue-justiz.de , S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 71, 73 SächsVerf.; Art. 73 WRV
    Volksgesetzgebung - Volksantrag »Zukunft braucht Schule« - Schranken für Haushalts- und finanzwirksame Gesetze

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2002, 1567 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 472



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04  

    Das Volksbegehren Schluss mit dem Berliner Bankenskandal ist unzulässig

    Andernfalls sei, worauf der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003, 472 ff.) zu Recht hingewiesen habe, angesichts der finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze Volksgesetzgebung ernsthaft nicht denkbar.

    In Anlehnung an diesen Wortlaut hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003, 472 ff.) ausgeführt, Haushaltsgesetze seien nur solche Gesetze, die den Landeshaushalt zum Gegenstand hätten.

    Eine solche Auslegung des Begriffs "Landeshaushalt" führt auch nicht etwa dazu, dass die Nennung der weiteren vom Vorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB erfassten Bereiche (Dienst- und Versorgungsbezüge, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen und Personalentscheidungen) überflüssig wäre (so jedoch zu Art. 73 Abs. 1 SächsVerf SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; vgl. ferner Sondervotum Jegutidse/Havemann zum Urteil des VerfGBbg vom 20. September 2001, LVerfGE, Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 114 f.; Rux, DVBl. 2001, 549 und LKV 2002, 252 ; offengelassen vom VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ).

    2002, 31 , der allerdings das Budgetrecht des Parlaments nicht im Rahmen von Sinn und Zweck des Haushaltsvorbehalts, sondern erst im Zusammenhang mit dessen Änderungsmöglichkeiten als irreversible Grenze anführt; zustimmend etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; Isensee, DVBl. 2001, 1161 ; Krafczyk, a. a. O., S. 152 ff. m. w. N.; Rux, LKV 2002, 252 ; Wolnicki, NJ 2002, 87 ; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; ablehnend SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; Jutzi, NJ 2001, 645 ; Siekmann, in: Neumann/v. Raumer, Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung der Volksgesetzgebung.

    2002, 31 ; ferner BayVerfGHE 29, 244 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; SächsVerfGH, NVwZ 2003, 472 ; diese Bedenken werden auch von zahlreichen Stimmen in der Literatur geteilt, vgl. etwa Birk/Wernsmann, DVBl. 2000, 669 ; v. Danwitz, DÖV 1992, 601 ; Krafczyk, a. a. O., S. 120 ff.; Zschoch, NVwZ 2003, 438 ; Magen, in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 62 Rn. 5, weist darauf hin, dass es sich bei den in Art. 62 Abs. 5 VvB genannten Bereichen um solche mit weit reichenden finanziellen Planungen handele, die durch einen erfolgreichen Volksentscheid durcheinander gebracht würden, so dass die Planungssicherheit insbesondere hinsichtlich des Landeshaushalts gefährdet wäre).

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04  

    Volksbegehren "VolXUni - Rettet die Bildung" teilweise unzulässig

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass das Budgetrecht des Parlamentes nicht gestört werde, solange der parlamentarische Gesetzgeber in der Lage sei, einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Haushalt vorzulegen.

    Beide Verfassungsüberlieferungen haben die unterschiedlichen Terminologien der einzelnen Landesverfassungen der Bundesländer beeinflusst (SächsVerfGH, Urt. v. 11.7.2002, NVwZ 2003 S. 472, 474, unter Hinweis auf Jung, aaO., S. 41, 44, 68).

    Die bis zu diesem Zeitpunkt übereinstimmende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte im Hinblick auf einen weiten Anwendungsbereich des jeweiligen Finanztabus besteht nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 20. September 2001 - VfGBbg 57/00 - und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472 ff.) nicht mehr.

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06  

    Staats- und Verfassungsrecht; Volksbegehren; Volksbegehren; Familienfördergesetz;

    VerfGH 47/06 20 dass die Verbote eines Volksbegehrens zu ,,Dienst- und Versorgungsbezügen", ,,Abgaben" und ,,Personalentscheidungen" nur als Unterfälle des Verbots von Volksbegehren zum ,,Landeshaushalt" anzusehen wären; sie also durch die Auslegung zu überflüssigen Fallbeispielen herabgestuft würden (siehe SächsVerfGH, U.v. 11.07.2002, SächsVBl. 2002, 236 [239f.] bzw. NVwZ 2003, 472; VerfGBbg, U.v. 20.09.2001, LKV 2002, 77 [78] bzw. LVerfGE 12, 119 ff.).

    Unabhängig davon, inwieweit aus der - nicht einheitlichen (dazu im Einzelnen SächsVerfGH Urteil vom 11. Juli 2002 - Vf. 91-VI-01 - NVwZ 2003, 472, 474) - Praxis unter der Geltung der Verfassung von Weimar und des seinerzeitigen Verständnisses dieser Verfassung Aussagen über die Abgrenzung dieser Bestimmungen im Einzelnen entnommen werden können, erscheint sie jedoch für die Erschließung des mit der Thüringer Verfassungsregelung verfolgten grundsätzlichen Zweckes aussagekräftig.

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04  

    Wirkung von Volksentscheiden

    Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 11. Juli 2002 (NVwZ 2003 S. 472) ebenso die Gleichrangigkeit von parlamentarischem Gesetzgeber und Volksgesetzgeber betont.
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