Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - Vf. 25-IV-96 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 01.02.1995 - 4 K 1984/94
- OVG Sachsen, 30.01.1996 - 3 S 358/95
- BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96
- VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - Vf. 25-IV-96
- BVerfG, 28.05.1997 - 2 BvR 1692/96
Zeitschriftenfundstellen
- NJ 1997, 303
- DVBl 1997, 1292 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07
Abgeordnetenanklage als unzulässig verworfen
aa) Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf verfolgt den Zweck, vor dem Hintergrund der in der Präambel hervorgehobenen leidvollen Erfahrungen kommunistischer Gewaltherrschaft das Vertrauen der Bevölkerung, gerade auch der Opfer des Gewaltregimes, in die Tätigkeit des Staates zu stärken und deshalb Voraussetzungen für den Ausschluss derjenigen vom Mandat zu schaffen, die wegen ihrer besonders intensiven, durch eigenes Tun bewirkten MfS-Verstrickung als Abgeordnete untragbar erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 Vf. 41-IX-99; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [88 f.]).118 Abs. 1 SächsVerf enthält zwei kumulativ zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen und weist damit eine zweistufige Struktur auf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]).
Sie fordert die Vornahme einer zukunftsbezogenen, umfassenden, alle beachtlichen Aspekte des jeweiligen Falls einbeziehenden Prüfung, wobei ihr Ergebnis durch die Tätigkeit für das MfS nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Untragbarkeit vorgeprägt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]; vgl. auch Sächs- OVG, SächsVBl. 1998, 157 [159]; SächsOVG, Urteil vom 22. Januar 2008 4 B 332/07).
- VerfGH Sachsen, 12.12.2008 - 151-IX-07 aa) Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf verfolgt den Zweck, vor dem Hintergrund der in der Präambel hervorgehobenen leidvollen Erfahrungen kommunistischer Gewaltherrschaft das Vertrauen der Bevölkerung, gerade auch der Opfer des Gewaltregimes, in die Tätigkeit des Staates zu stärken und deshalb Voraussetzungen für den Ausschluss derjenigen vom Mandat zu schaffen, die wegen ihrer besonders intensiven, durch eigenes Tun bewirkten MfS-Verstrickung als Abgeordnete untragbar erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 Vf. 41-IX-99; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [88 f.]).
118 Abs. 1 SächsVerf enthält zwei kumulativ zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen und weist damit eine zweistufige Struktur auf (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]).
Sie fordert die Vornahme einer zukunftsbezogenen, umfassenden, alle beachtlichen Aspekte des jeweiligen Falls einbeziehenden Prüfung, wobei ihr Ergebnis durch die Tätigkeit für das MfS nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Untragbarkeit vorgeprägt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 Vf. 25-IV-96, JbSächsOVG 5, 80 [90]; vgl. auch Sächs- OVG, SächsVBl. 1998, 157 [159]; SächsOVG, Urteil vom 22. Januar 2008 4 B 332/07).
- OVG Thüringen, 14.10.2003 - 2 KO 495/03
Kommunalwahlrecht; Rechtswidrige Unwirksamkeitserklärung einer Wahl zum …
Anders als das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichts zur vergleichbaren Norm des Art. 119 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Verfassung entschieden hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254), sind Bürgermeister nicht vom Anwendungsbereich des Art. 96 Abs. 2 ThürVerf ausgeschlossen.Die weiteren Tatsachen müssen dann jedenfalls von solchem Gewicht sein, dass sie eine anderweitige Prognose rechtfertigen (vgl. aber für ergebnisoffene Prüfung zur vergleichbaren Rechtslage in Sachsen: SächsVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96 -, LVerfGE 6, 254).
- OVG Sachsen, 08.05.2012 - 4 A 91/12
Rechtmäßigkeit eines Wahlprüfungsbescheids hinsichtlich der Einordnung der Abgabe …
Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96) liege eine Unwählbarkeit nur vor, wenn die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR positiv festgestellt worden sei und darüber hinaus der Bewerber aufgrund dieser Tätigkeit als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters untragbar erscheine.Seine Stellung liegt im Schnittpunkt zwischen politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung; ähnlich wie bei einem politischen Beamten (vgl. § 59 SächsBG) ist er auf ein wechselseitiges Vertrauen im Verhältnis zur Bürgerschaft bzw. zum Gemeinderat als ihrem Vertretungsorgan angewiesen (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96 - juris Rn. 33).
- OVG Sachsen, 18.05.2011 - 4 A 570/10
Wahlprüfung, Vorlagebeschluss, Wählbarkeit, Wahlfehler, Erklärung, …
Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf 25-IV-96) liege eine Unwählbarkeit nur vor, wenn die Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR positiv festgestellt worden sei und darüber hinaus der Bewerber aufgrund dieser Tätigkeit als Bewerber um das Amt des Bürgermeisters untragbar erscheine.34 2.1 Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (Urt. v. 20. Februar 1997 - Vf. 25-IV-96, SächsVBl. 1997, 115, Rn. 37 ff. juris) folgt aus der Sächsischen Verfassung eine Rechtfertigung für die Ausgestaltung des passiven Wahlrechts bei Bürgermeisterwahlen.
- VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98 Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
- VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98 Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
- VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 17-IX-98 Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
- VerfGH Thüringen, 08.08.2007 - VerfGH 7/06
Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde; Kommunale Wahlbeamte; …
Die Gewährleistungen aus Art. 33 Abs. 2 GG sind bei kommunalen Wahlbeamten nämlich nur eingeschränkt anwendbar (…vgl. Höfling in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Rdnr. 87;… Kunig in von Münch/Kunig: Kommentar zum GG, 5. Aufl. Art. 33 Rdnr. 21;… Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Aufl. Art. 33 Rdnr. 9; SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Februar 1997 - Vf. 25 IV 96 -, LKV 1997, 285, 286 m.w.N.; ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 EO 729/06 - S. 11 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 13.01.2000 - 41-IX-99 Die Vorschrift hat allein den Zweck, vor dem Hintergrund der in der Präambel hervorgehobenen leidvollen Erfahrungen kommunistischer Gewaltherrschaft das Vertrauen der Bevölkerung, gerade auch der Opfer des Gewaltregimes, in die Tätigkeit des Staates zu stärken und deshalb Voraussetzungen für den Ausschluß derjenigen vom Abgeordnetenmandat zu schaffen, die wegen ihrer besonders intensiven, durch eigenes Tun bewirkten Verstrickung als Abgeordnete untragbar erscheinen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997 - 25-IV-96 -, JbSächsOVG 5, 80 [88 ff.]).
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