Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 20.07.2007 - Vf. 21-IV-06   

Volltextveröffentlichungen

  • VerfGH Sachsen

    Zur Frage der Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des VerfGH Sachsen vom 20.07.2007, Az.: Vf. 21-IV-06 (Erschöpfung des Rechtswegs erst nach Gehörsrüge auch bezüglich weiterer Grundrechte)" von Prof. Dr. Siegfried Jutzi, original erschienen in: NJ 2008, 24 - 25.

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 2008, 1012



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Wird zitiert von ... (15)  

  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 129-IV-07  
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung des Freiheitsgrundrechts sowie des Anspruchs auf ein gerechtes und zügiges Verfahren gerügt, stellt die Anhörungsrüge nach § 33a StPO auch gegenüber der auf eine unzureichende Beachtung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (vgl. allgemein SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

    In dieser Verfahrenslage entspricht es vielmehr Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, den Beschwerdeführer zunächst auf die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens zu verweisen (SächsVerfGHG, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

  • VerfGH Sachsen, 27.09.2007 - 52-IV-07  
    Die hierzu bislang vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung wurde erst mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (Vf. 21-IV-06) aufgegeben.

    Kommt im Hinblick auf eine mit Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare zivilgerichtliche Endentscheidung eine Gehörsverletzung in Betracht, stellt die Gehörsrüge nach § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 29a FGG ­ jedenfalls bei einheitlichem Streitgegenstand ­ auch gegenüber der auf die Verletzung von Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 105-IV-08  
    Zu diesem zählt die in § 321a ZPO vorgesehene Gehörsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06; st. Rspr.), so dass eine Verfassungsbeschwerde auf einem Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zulässig gestützt nur werden kann, wenn und soweit zu- vor die fachgerichtliche Gehörsrüge erhoben wurde.

    Eine Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten mag zwar Art. 18 SächsVerf oder den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) verletzen können (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 589 für nicht zugelassene weitere Beschwerde; BVerfGE 67, 90 [94] für nicht zugelassene Revision; offengelassen: SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06; zum Ausschluss der Revisionsinstanz durch Beschlussfassung nach § 522 Abs. 2 ZPO: SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 ­ Vf. 3-IV-04; BVerfG NJW 2007, 3118 [3119]).

mehr
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 129-IV-07 (HS)/130-IV-07  
    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung des Freiheitsgrundrechts sowie des Anspruchs auf ein gerechtes und zügiges Verfahren gerügt, stellt die Anhörungsrüge nach § 33a StPO auch gegenüber der auf eine unzureichende Beachtung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (vgl. allgemein SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

    In dieser Verfahrenslage entspricht es vielmehr Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes, den Beschwerdeführer zunächst auf die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens zu verweisen (SächsVerfGHG, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 90-IV-08  
    Unterlässt es der Beschwerdeführer, die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), sondern auch hinsichtlich der sonstigen Rügen einer Verletzung von Grundrechten unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

    Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses (§ 522 Abs. 3 ZPO) neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch insoweit einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 107-IV-07  
    Nach eigenem Vorbringen haben sie gegen den angegriffenen Beschluss eine Anhörungsrüge (§ 29a FGG) erhoben, über die allerdings nicht entschieden ist; insoweit ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde derzeit nicht genügt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 13.12.2007 - 59-IV-07  
    Die hierzu bislang vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung wurde erst mit Beschluss vom 20. Juli 2007 (Vf. 21-IV-06) aufgegeben.
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 139-IV-08  
    Soweit es die Beschwerdeführer unterlassen haben, hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts vom 29. August 2008 die Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 107-IV-07 (HS)/108-IV-07  
    Nach eigenem Vorbringen haben sie gegen den angegriffenen Beschluss eine Anhörungsrüge (§ 29a FGG) erhoben, über die allerdings nicht entschieden ist; insoweit ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde derzeit nicht genügt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06, st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2008 - 102-IV-08  
    Soweit es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO zu erheben, hat dies nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt ­ auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße ­ unzulässig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 ­ Vf. 21-IV-06).
  • VerfGH Sachsen, 29.11.2007 - 92-IV-07  
  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 122-IV-07  
  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 127-IV-07  
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 106-IV-08  
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 109-IV-08  
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