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| VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - Vf. 45-IV-01 |
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- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 77-IV-03 Nur bei einer derart krassen Verkennung der Rechtslage drängt sich in der Regel der Schluss auf, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung wie für Willkür erforderlich auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 22.11.2001 Vf. 45-IV-01 m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 20.11.2003 Vf. 39-IV-02 ).
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 19-IV-03 denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine offensichtlich unhaltbare Entscheidung handelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - Vf. 78-IV-98; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
Ein Verstoß gegen Artikel 18 Absatz 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 65-IV-02 Die Grenze zur Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist, es sich also um eine offensichtlich unhaltbare Entscheidung handelt (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - Vf. 78-IV-98; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
Ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93; Beschluss vom 22. November 2001 - Vf. 45-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03 Bei der Rüge einer Verletzung des Willkürverbotes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) muss er Umstände darlegen, die es über eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung hinaus als möglich erscheinen lassen, dass diese unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. November 2001 Vf. 45-IV-01; Beschl. v. 11. Juli 2002 Vf. 6- IV-02).
- VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 87-IV-01 Eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten läßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 22.11.2001, Vf. 45-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 39-IV-02 Im übrigen liegt eine Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht schon dann vor, wenn die Auslegung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten lässt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 22. November 2001 Vf. 45-IV-01).
- VerfGH Sachsen, 18.03.2004 - 28-IV-02 Bei gerichtlichen Entscheidungen kommt sie nicht schon dann in Betracht, wenn die Auslegung bzw. Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall Fehler aufweist, Verfahrensmängel nach sich zieht oder zu einem Ergebnis führt, über dessen Richtigkeit im Sinne von Sachgerechtigkeit und Billigkeit sich streiten läßt (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 22.11.2001, Vf. 45-IV-01).
