Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - Vf. 101-VIII-98 |
Volltextveröffentlichungen
- VerfGH Sachsen
Antrg auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien (hier: Teil-Eingliederung)
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 102-VIII-98 Die Stadt Bautzen und der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Gemeinde Kubschütz gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsrefom in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsrefomgesetz Oberlausitz- Niederschlesien) vom 28. August 1998 (SächsGVBl. S. 553) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag - Vf. 101-VIII-98 - keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihres bisherigen Gebietsbestandes unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden.
Die Antragstellerin hat am 27. November 1998 einen Antrag nach Art. 90 SächsVerf gestellt (Vf. 101-VIII-98).
