Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 23.09.1999 - Vf. 194-VIII-98 |
Volltextveröffentlichungen
- VerfGH Sachsen
Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (hier: Eingliederung)
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 195-VIII-98 Die Stadt Treuen sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 194-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.
Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 194-VIII-98), zu dessen Sicherung sie sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt:.
