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LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Räumungsklage nach erfolgter fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Darlegungslast und Beweislast des Mieters für den höheren von ihm in Abzug gebrachten Minderungsbetrag bei einem zwischen den Parteien bindend vereinbarten Mietminderungsbetrag
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 30.06.2008 - 167 C 5138/07
- LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08
- BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AG Leipzig, 30.06.2008 - 167 C 5138/07
Anspruch auf geräumte Herausgabe einer gemieteten streitgegenständlichen Wohnung …
Auszug aus LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30.06.2008 (Az. 167 C 5138/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.unter Abänderung des Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az: 167 C 5138/07, die Beklagten zu verurteilen, die Wohnung in der ...straße ..., ... Leipzig, Eigentumswohnung Nr. 220, 4.
- BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03
Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen …
Auszug aus LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08
Dies sei der vom Amtsgericht Leipzig angegebenen Entscheidung des BGH vom 22.12.2003 ( Az: VIII ZB 94/03 ) keinesfalls zu entnehmen.In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht (vgl. BGH, NJW 2006, Seite 1585; derselbe NJW 2004, Seite 850).
- BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines …
Auszug aus LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08
Es genügt, wenn der wichtige Grund durch Angaben der Tatsachen so ausführlich bezeichnet ist, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (vgl. BGH, NJW 2007, Seite 2845). - BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung
Auszug aus LG Leipzig, 18.03.2009 - 1 S 372/08
In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht (vgl. BGH, NJW 2006, Seite 1585; derselbe NJW 2004, Seite 850).