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   LG Leipzig, 19.05.2017 - 05 O 661/15   

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LG Leipzig, 19.05.2017 - 05 O 661/15 (https://dejure.org/2017,19166)
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.05.2017 - 05 O 661/15 (https://dejure.org/2017,19166)
LG Leipzig, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 05 O 661/15 (https://dejure.org/2017,19166)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • webshoprecht.de

    YouTube haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen der User erst ab Kenntnis

  • online-und-recht.de

    YouTube haftet ab Kenntnis als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

  • rabüro.de

    YouTube haftet ab Kenntnis als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

  • culturebase.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    YouTube muss TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen - Störerhaftung ab Kenntnis von Rechtsverletzung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Fernseh-Mitschnitte dürfen nicht auf Youtube weiterverbreitet werden

  • agdok.de (Kurzinformation)

    "Nicht alles Zumutbare getan" - Youtube verliert Prozess um illegalen Fernseh-Mitschnitt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet als für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 140
  • MMR 2017, 710
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    b) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den Fifmdaten um fremde Informationen gem. § 10 S. 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 21 - Alone in the dark).

    Sie hat ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 31 - Alone in the dark).

    bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann, entstand daher im vorliegenden Fall erst dann, als sie auf eine klare Rechtsverletzung im Hinblick auf das streitgegenständliche Filmwerk hingewiesen worden ist (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 28 -Alone in the dark).

    (3) Schließlich ist in der genannten Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Entstehung der Prüfpflicht davon abhängt, dass auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, dass aber nicht gefordert werden kann, dass sie der Beklagten auch nachgewiesen wird (BGHZ 194, 339, Tz. 28).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    Der Hinweis, der mit der Urheberrechtsbeschwerde der Klägerin erfolgt ist (Anlage K 5), war auch hinreichend konkret gefasst, um der Beklagten eine Grundlage zu bieten, einen Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung zu bejahen (vgl. BGHZ 191, 219, Tz. 26 - Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.:! ZR 18/11, Alone in the dark, Tz. 28, zitiert nach juris).

    (1) In seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof für den dort streitgegenständlichen Fall eines Unterlassungsanspruches im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem Blog gegenüber einem Hostprovider ein ähnliches System skizziert, wie es die Beklagte vorliegend anwendet.

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die in der Praxis nicht selten bestehenden Schwierigkeiten des Nachweisens der Urheberschaft und der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten eine effektive Durchsetzung des Rechtschutzes nicht nur durch die gesetzliche Vermutungsregel des § 10 UrhG gewährleistet werden muss, sondern auch einen Indizienbeweis ermöglicht, bei dem von mittelbaren Tatsachen auf die Annahme der Rechteinhaberschaft geschlossen werden darf (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/15 - Tauschbörse I, zit. n. juris; BGHZ 153, 69, 79, 80 - P-Vermerk).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigen Ermessen von ihnen zu erwartenden und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Sorgfaltspflichten auch anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (OLG Dresden, a.a.O.; Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2011, 617, Tz. 40 - Sedo).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    (2) Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung des Hanseatischen OLG (OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12, zitiert nach BeckRs.
  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus LG Leipzig, 19.05.2017 - 5 O 661/15
    Immerhin wurde dieser Gesichtspunkt - ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen - vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 - allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint,.
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