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   LG Verden, 10.07.2001 - 7 O 53/01   

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LG Verden, 10.07.2001 - 7 O 53/01 (https://dejure.org/2001,30362)
LG Verden, Entscheidung vom 10.07.2001 - 7 O 53/01 (https://dejure.org/2001,30362)
LG Verden, Entscheidung vom 10. Juli 2001 - 7 O 53/01 (https://dejure.org/2001,30362)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 23 Kap 1/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Kiefer ./. Deutsche Telekom AG

    Im Übrigen hat die Musterbeklagte vorgetragen (vgl. u.a. Schriftsatz im Verfahren 3-07 O 53/01 vom 19. November 2004, S. 20 (Bl. 496 d.A.), dass der der weiteren Planung der Musterbeklagten zugrunde liegende Mittelfristplan nicht in der von Herrn Dr. K. kritisierten, sondern in einer geänderten Fassung vom Aufsichtsrat am 25. November 1999 beschlossen worden war, was seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.

    Aus diesem Grund ist auch den Anträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3-07 O 53/01 (dort S. 53, Bl. 131 des Sonderband KapMuG I A) auf Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachzugehen (vgl. auch unten lit. c)).

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Aus diesem Grund sind auch die vom Musterkläger zitierten Ausführungen des ehemaligen Finanzvorstands der Musterbeklagten, Herrn Dr. K., im Schreiben vom 17. September 2009 (Verfahren 3/7 O 53/01 Anlageband, Anlage K 83 zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2004) unerheblich.

    Der diesbezüglich gestellten Anregung des Musterklägers (Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3/07 O 53/01 Bd. I A, Bl. 131) auf Vorlage des Beschlusses des Finanzausschusses der Musterbeklagten vom 24. November 1999 und des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. November 1999 nebst entsprechender Protokolle war nicht nachzugehen.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    b) Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. die Anträge gestellt:.

    b) Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. die Anträge gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. die Anträge gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurde u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. der Antrag gestellt:.

    Hierzu wurden u.a. in dem Verfahren W2 u.a. ./. Deutsche Telekom AG (Az. 3/7 O 53/01) vom Klägervertreter RA T. die Anträge gestellt:.

  • OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Winkler ./. Deutsche Telekom AG

    Im Übrigen hat die Musterbeklagte zu 1) vorgetragen (vgl. u.a. Schriftsatz im Verfahren 3-07 O 53/01 vom 19. November 2004, S. 20, Anlagenband KapMuG A 1 im Verfahren 3-07 O 38/02), dass der der weiteren Planung der Musterbeklagten zu 1) zugrunde liegende Mittelfristplan nicht in der von Herrn Dr. K kritisierten, sondern in einer geänderten Fassung vom Aufsichtsrat am 25. November 1999 beschlossen worden war, was seitens der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.

    Aus diesem Grund ist auch den Anträgen des Musterklägers aus dem Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3-07 O 53/01 (dort S. 53, Bl. 131 des Sonderband KapMuG I A) auf Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nachzugehen, da es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt und die Tatsache im Übrigen für die Entscheidung nicht erheblich ist.

    Aus diesem Grund sind auch die vom Musterkläger zitierten Ausführungen des ehemaligen Finanzvorstands der Musterbeklagten zu 1), Herrn Dr. K, im Schreiben vom 17. September 2009 (Verfahren 3/7 O 53/01 Anlageband, Anlage K 83 zum Schriftsatz vom 19. Oktober 2004) unerheblich.

    Der diesbezüglich gestellten Anregung des Musterklägers (Schriftsatz vom 7. November 2005 im Verfahren 3/07 O 53/01 Bd. I A, Bl. 131) auf Vorlage des Beschlusses des Finanzausschusses der Musterbeklagten zu 1) vom 24. November 1999 und des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. November 1999 nebst entsprechender Protokolle war nicht nachzugehen.

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