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   LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 2-08 O 93/13   

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LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 2-08 O 93/13 (https://dejure.org/2014,12213)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.01.2014 - 2-08 O 93/13 (https://dejure.org/2014,12213)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 2-08 O 93/13 (https://dejure.org/2014,12213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Die Richtigkeit kann jedoch offenbleiben, da von einer Zahlungsunfähigkeit auch dann ausgegangen werden kann, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO gegeben ist, weil diese die - widerlegliche - gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, juris-Rn. 26; BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, juris-Rn. 10 m.w.N.).

    Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, juris-Rn. 12 m.w.N.).

    Eine solche Zahlungseinstellung kann wiederum aus einem einzelnen, ebenso aber aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender und in der Rechtsprechung dazu entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 29.03.2012, Az. IX ZR 40/10, juris-Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-RN. 13 m.w.N.).

    Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 13 m.w.N.).

    Ein solches Beweiszeichen ist die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, was selbst dann anzunehmen ist, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen absolut gesehen zwar beträchtlich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 12 m.w.N.).

    Ein weiteres Beweisanzeichen liegt vor, wenn der Schuldner infolge der ständig verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, juris-Rn. 21, m.w.N.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 16 m.w.N.).

    Ein Indiz für die Zahlungseinstellung bildet zudem die Nichtzahlung oder schleppende Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Denn in diesem Fall verliert die Zuwendungsempfängerin dadurch, dass ihre Forderung erloschen ist, wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Insolvenzschuldnerin angesehen werden kann, mit der Folge, dass dann die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, juris-Rn. 13 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05, juris-Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger seinem Forderungsschuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, a.a.O., juris-Rn. 10 f.).

    Denn ist die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos, ist allein maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, a.a.O., juris-Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08

    Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 9/08, juris-Rn. 9 ff.) kann sich die Werthaltigkeit einer Forderung des Leistungsempfängers gegen den Forderungsschuldner auch daraus ergeben, dass dem Forderungsschuldner gegen den Insolvenzschuldner eine werthaltige Rückgriffsforderung zusteht.

    Die Werthaltigkeit der gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung richtet sich ebenfalls danach, ob die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zahlungsfähig oder zahlungsunfähig, war (BGH, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., juris-Rn. 14).

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08

    Anfechtbarkeit der nachträglichen Besicherung einer fremden Schuld

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine unentgeltliche Leistung dann nicht mehr vor, wenn aufgrund einer Besicherung durch einen Dritten der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer weitere Darlehensmittel ausreicht (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, IX ZR 105/12, das Urteil des OLG Oldenburg vom 19.04.2012, 8 U 153/11, juris-Rn. 38 ff. bestätigend; sowie Umkehrschluss aus BGH, Urteil vom 07.05.2009, IX ZR 71/08, juris-Rn. 10, 12).

    Vielmehr ist der vorliegende Fall allenfalls damit vergleichbar, dass aufgrund der Zahlung ein bereits bestehender Kredit stehen gelassen wird; in diesen Fällen nimmt aber der BGH keine Gegenleistung an, sondern geht von einer Anfechtbarkeit wegen Unentgeltlichkeit aus (z.B. BGH, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Denn in diesem Fall verliert die Zuwendungsempfängerin dadurch, dass ihre Forderung erloschen ist, wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Insolvenzschuldnerin angesehen werden kann, mit der Folge, dass dann die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, juris-Rn. 13 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05, juris-Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Im Falle des § 134 Abs. 1 InsO folgt die Gläubigerbenachteiligung bereits aus der Unentgeltlichkeit der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, juris-Rn. 21 (für eine 3-Personen-Konstellation eines Cash-Pools); Kayser , in: MünchKomm InsO, § 129 Rn. 229).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Ein weiteres Beweisanzeichen liegt vor, wenn der Schuldner infolge der ständig verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, juris-Rn. 21, m.w.N.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 16 m.w.N.).

    Ist einmal eine Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit eingetreten, so entfällt diese nur wieder, wenn der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, juris-Rn. 33).

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Gläubiger werden dann nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger - sogar der nachrangigen - ausreicht (BGH, Urteil vom 19.09.1988, II ZR 255/87, juris-Rn. 43 f. m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ab diesem Zeitpunkt schuldet der Anfechtungsgegner Prozesszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IV ZR 96/04, juris-Rn. 19 f.).
  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 163/07

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Aus der Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 (IX ZR 163/07, juris-Rn. 15) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anders.
  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine solche Möglichkeit, weil Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schon Eröffnungsvoraussetzungen sind (§§ 16 - 19 InsO); der Anfechtungsgegner muss deshalb die voraussichtliche Vermögensunzulänglichkeit der Masse entkräften (BGH, Urteil vom 07.02.2002, IX ZR 115/99, juris-Rn. 13 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 05.11.2013 - 16 O 556/12

    Insolvenzanfechtung: Zahlungen einer Schwestergesellschaft eines Energiehändlers

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 105/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer

  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 147/91

    Erfüllungsanfechtung durch Konkursverwalter bei früherer Zustimmung als Sequester

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 90/10

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Leistung des Schuldners bei Begleichung

  • BGH, 30.01.1986 - IX ZR 79/85

    Ausübung des Wahlrechts durch den vor Konkurseröffnung eingesetzten Sequesters;

  • BGH, 14.02.2013 - IX ZR 41/12

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung bei Tilgung einer fremden

  • OLG Oldenburg, 19.04.2012 - 8 U 153/11
  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 140/13

    Einstufung der Leistung an einen Dritten als unentgeltlich i.S.v. § 134 Abs. 1

    Denn allein in der Fortführung eines bereits vor der angefochtenen Leistung geschlossenen Vertrages liegt keine Gegenleistung, die aufgrund der angefochtenen Zahlung erbracht wurde (vgl. so auch LG Frankfurt, Urt. v. 17.10.2014 - 2/08 O 93/13, Rn. 40, zit. nach Juris).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19490
LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13 (https://dejure.org/2014,19490)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2014 - 8 O 93/13 (https://dejure.org/2014,19490)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2014 - 8 O 93/13 (https://dejure.org/2014,19490)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung trotzdem auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV gereglte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat (Vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 14).

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Etwas anderes folgt schließlich nicht daraus, dass die Beklagte die Belehrung nicht wie im Muster umrahmt hat, da der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der Fassung bis um 10. Juni 2010 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen darf (Vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - Az. VIII ZR 82/10, Leitsatz zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Mögliche Mittel hierfür sind Fettdruck, Schriftgröße, Zeilenabstand, Anordnung auf dem Formular, farbliche Gestaltung, Einrahmung etc., ohne dass aber das Gesetz eines oder mehrere von ihnen konkret verlangt (Vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, 115).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen kann, entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (Vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, zitiert nach juris Rn. 17).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (Vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.03.2014 - 8 O 93/13
    Die Überschrift befindet sich jedoch außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung und ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (Vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, Rn. 25).
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