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   BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86   

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BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86 (https://dejure.org/1986,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.1986 - 1 A 10.86 (https://dejure.org/1986,1445)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 1986 - 1 A 10.86 (https://dejure.org/1986,1445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ehegattennachzug bei Mehrehe - Familienangehöriger - Ausländischer Arbeitnehmer - Polygame Ehe im Bundesgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.81

    Anforderungen an die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86
    Zum Ehegattennachzug, wenn ein mit seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet lebender ausländischer Arbeitnehmer in seinem Heimatstaat eine weitere Ehe eingeht und die polygame Ehe im Bundesgebiet geführt werden soll (im Anschluß an BVerwGE 71, 228).

    Die insoweit maßgebenden Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]), und zwar auch dahin, daß das Zusammenleben der Ehegatten einer in ihrem Heimatstaat wirksam begründeten polygamen Ehe im Bundesgebiet nicht schlechthin untragbar ist und deswegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles durch die Negativschranke zwingend ausgeschlossen sein kann (BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

    Das gilt zum einen hinsichtlich der Zulässigkeit, einwanderungspolitische Ziele anzustreben, und hinsichtlich des grundsätzlichen Gewichts dieser Ziele im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 70, 127 ; 71, 228 ).

    Vielmehr wirkt die in dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sowie das Gebot, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, auf das behördliche Ermessen lenkend und begrenzend ein, wobei jedoch das Förderungsgebot auch in den Fällen der sogenannten "Zuheirat" grundsätzlich dem Staate einen Gestaltungsspielraum beläßt, der eine - nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung - angemessene Wahrung der Belange der Allgemeinheit u.a. in einwanderungspolitischer Hinsicht ermöglicht (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; 71, 228 [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]; Beschluß vom 7. März 1986 - BVerwG 1 B 141.85 - mit weiteren Nachweisen).

    Davon ist der beschließende Senat in seiner Spruchpraxis stets ausgegangen (BVerwGE 56, 246; 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 65, 188 [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; 66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]; 71, 228), [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168; Beschlüsse vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730; vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166; vom 21. März 1984 - 2 BvR 347/84 - FamRZ 1984, 554; vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260).

    Ferner hat der beschließende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 62, 323 [BVerfG 23.11.1982 - 2 BvR 1008/82]) betont, daß Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als ein Rechtsverhältnis versteht, dessen Wesensmerkmale sich u.a. aus der Anknüpfung der Verfassungsnorm an eine vorgefundene, überkommene Lebensform und damit auch aus dem Prinzip der Einehe ergeben (BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

    Desgleichen hat der beschließende Senat bereits auf die - im Rahmen des Ermessens bei der Entscheidung über einen Daueraufenthalt erhebliche - integrationspolitische Bedenklichkeit der dem europäischen Kulturkreis fremden Mehrehe hingewiesen (BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

    Schließlich hat sich der beschließende Senat zu Art. 8 MRK, der für jedermann die Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, für die Fälle der sogenannen "Zuheirat" ebenfalls schon rechtsgrundsätzlich geäußert (vgl. BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81] und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86
    Die insoweit maßgebenden Rechtsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]), und zwar auch dahin, daß das Zusammenleben der Ehegatten einer in ihrem Heimatstaat wirksam begründeten polygamen Ehe im Bundesgebiet nicht schlechthin untragbar ist und deswegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles durch die Negativschranke zwingend ausgeschlossen sein kann (BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81]).

    Das gilt zum einen hinsichtlich der Zulässigkeit, einwanderungspolitische Ziele anzustreben, und hinsichtlich des grundsätzlichen Gewichts dieser Ziele im Rahmen der gebotenen Ermessensabwägung (vgl. z.B. BVerwGE 65, 188 [BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]; 70, 127 ; 71, 228 ).

    Vielmehr wirkt die in dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sowie das Gebot, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, auf das behördliche Ermessen lenkend und begrenzend ein, wobei jedoch das Förderungsgebot auch in den Fällen der sogenannten "Zuheirat" grundsätzlich dem Staate einen Gestaltungsspielraum beläßt, der eine - nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung - angemessene Wahrung der Belange der Allgemeinheit u.a. in einwanderungspolitischer Hinsicht ermöglicht (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; 71, 228 [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]; Beschluß vom 7. März 1986 - BVerwG 1 B 141.85 - mit weiteren Nachweisen).

    Davon ist der beschließende Senat in seiner Spruchpraxis stets ausgegangen (BVerwGE 56, 246; 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 65, 188 [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; 66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]; 71, 228), [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168; Beschlüsse vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730; vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166; vom 21. März 1984 - 2 BvR 347/84 - FamRZ 1984, 554; vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260).

    Schließlich hat sich der beschließende Senat zu Art. 8 MRK, der für jedermann die Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, für die Fälle der sogenannen "Zuheirat" ebenfalls schon rechtsgrundsätzlich geäußert (vgl. BVerwGE 71, 228 [BVerwG 30.04.1985 - 1 C 33/81] und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 123.83

    Verwaltungsakt - Rückwirkende Rücknahme - Leistungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1986 - 1 A 10.86
    Vielmehr wirkt die in dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sowie das Gebot, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, auf das behördliche Ermessen lenkend und begrenzend ein, wobei jedoch das Förderungsgebot auch in den Fällen der sogenannten "Zuheirat" grundsätzlich dem Staate einen Gestaltungsspielraum beläßt, der eine - nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung - angemessene Wahrung der Belange der Allgemeinheit u.a. in einwanderungspolitischer Hinsicht ermöglicht (vgl. z.B. BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]; 71, 228 [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]; Beschluß vom 7. März 1986 - BVerwG 1 B 141.85 - mit weiteren Nachweisen).

    Davon ist der beschließende Senat in seiner Spruchpraxis stets ausgegangen (BVerwGE 56, 246; 56, 254 [BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 65, 188 [BVerwG 24.03.1982 - 6 C 95/79]; 66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]; 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 [BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]; 71, 228), [BVerwG 25.04.1985 - 5 C 123/83]und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168; Beschlüsse vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730; vom 4. November 1983 - 2 BvR 1684/83 - NVwZ 1984, 166; vom 21. März 1984 - 2 BvR 347/84 - FamRZ 1984, 554; vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 - NVwZ 1985, 260).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - die Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheinen.
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2005 - 10 LB 84/05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1970, - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166, 176; Beschluss vom 4. Mai 1971, - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58, 69; Beschluss vom 30. November 1982, - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1985, - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228; Beschluss vom 4. April 1986, - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; BSG, Urteil vom 27. November 1980, - 5 RKn 2/79 -, BSGE 51, 40) gehört zum Wesen der Ehe, wie sie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, das Prinzip der Einehe.

    Vielmehr wirkt die in dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung sowie das Gebot, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, auf das behördliche Ermessen lenkend und begrenzend ein, wobei jedoch das Förderungsgebot auch in den Fällen der sogenannten "Zuheirat" grundsätzlich dem Staate einen Gestaltungsspielraum belässt, der eine - nach Maßgabe einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Güter- und Interessenabwägung - angemessene Wahrung der Belange der Allgemeinheit u.a. in einwanderungspolitischer Hinsicht ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 4. April 1986, - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86

    Rechtsschutzinteresse für eine Asylanerkennungsklage des minderjährigen

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - die Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheinen.
  • BVerwG, 24.02.1987 - 9 C 224.86

    Asylanspruch für minderjährige Asylbewerber - Rechtsschutzinteresse für eine

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - die Klägerin wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheint.
  • BVerwG, 24.02.1987 - 9 C 45.86

    Rechtsschutzinteresse für eine Asylanerkennungsklage des minderjährigen

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - der Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheint.
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 51.86

    Rechtsschutzinteresse für eine Asylanerkennungsklage des minderjährigen

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - der Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheint.
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 194.86

    Asylrechtlicher Schutz minderjähriger Kinder von asylberechtigten Eltern -

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - der Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheint.
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 52.86

    Asylanspruch minderjähriger Kinder - Politische Verfolgung - Familiennachzug

    Es mag zwar sein, daß - wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat - der Kläger wegen der - freilich nicht schrankenlosen - aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG auch im Ausländerrecht (st. Rspr., vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 und Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76) vor einer Ausweisung und Abschiebung weitgehend geschützt erscheint.
  • BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus

    Der in Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Familie gebietet lediglich eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - ZfSH/SGB 1987, 263).
  • BVerwG, 02.10.1986 - 1 B 159.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    6 GG gebietet aber eine Güter- und Interessenabwägung, für die das Maß der rechtlichen und tatsächlichen familiären Verbundenheit mit dem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen wesentlich ist (vgl. z.B. BVerwGE 69, 359 [BVerwG 10.07.1984 - 1 C 52/81]; 70, 127 ; Beschluß vom 4. April 1986 - BVerwG 1 A 10.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 76).
  • BVerwG, 25.09.1990 - 1 A 67.90

    Rechtsmittel

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