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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09, 1 A 10482/09.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09, 1 A 10482/09.OVG (https://dejure.org/2009,4651)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09, 1 A 10482/09.OVG (https://dejure.org/2009,4651)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10481/09, 1 A 10482/09.OVG (https://dejure.org/2009,4651)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subjektive Rechtsstellung des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks auf notwegeähnliche Benutzung eines gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes; Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität zu Lasten einer Gemeinde durch die Erteilung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; GemO § 14; ; GemO § 14 Abs. 2; ; BGB § 917 Abs. 1; ; BGB § 917 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Rechtsstellung des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks auf notwegeähnliche Benutzung eines gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes; Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität zu Lasten einer Gemeinde durch die Erteilung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Mainz, 03.09.2007 - 7 L 491/07

    Sandabbau in Bingen: Kein Abtransport über Wirtschaftswege

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Gerichtsakten 7 L 491/07.MZ, 7 L 499/07.MZ, 1 C 10911/09.OVG mit Beiakten ( 2 Heftungen), 1 C 11248/07.OVG, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Referat 71 Abgrabungen/Aufschüttungen Firma R.-K., ehemals Firma S. Bingen-Dromersheim), 1 Hefter der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Bingen-Dromersheim, Sandabbau Firma G.)), 1 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 2 Hefter des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, 1 Hülle der Beklagten mit Luftbildern und Lageplänen), den Hefter mit Anlagen zu Schriftsätzen der Klägerin sowie die Gerichtsakten 1 A 10482/09.OVG.

    Diesen Willen, die aus ihrer Sicht und zugleich aus Sicht der unteren Wasserbehörde ausreichende und fortbestehende landespflegerische Genehmigung auf die Klägerin zu übertragen hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen sowohl in dem vorangegangenen Eilverfahren als auch in dem gerichtlichen Verfahren um die Wegebenutzung mit Schreiben vom 13. August 2007 (Bl. 85 GA 1 A 10482/09.OVG) und vom 14. September 2007 (Bl. 174 f. GA 7 L 491/07.MZ) bestätigt.

    Wenn dies in dem Text des Bescheides auch nicht klar zum Ausdruck kommt, so war jedenfalls der Klägerin als Empfängerin des seinerzeitigen Bescheides geläufig, dass hierdurch - u. a. - eine Regelung getroffen werden sollte bezüglich der Flächen, die die Klägerin durch den Pachtvertrag vom 16. August 1983 (Bl. 53 ff. GA 7 L 491/07.MZ) von der Firma K. gepachtet hatte.

    Der dort zunächst abbauenden Fa. K. wurde im November 1982 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen "Antrag gemeinsam mit Fa. G./Antrag vom 04.11.1982" die Genehmigung zur Nutzung von Wirtschaftswegen "von Grenze Aspisheim entlang Mob-Stützpunkt über den Grenzweg Gau-Algesheim bis Grube" erteilt, also für die Strecke die die Verbindung der vorgenannten Grundstücke zu der im Süden davon verlaufenden K 14 darstellt (Bl. 86 ff. GA - 7 L 491/07.MZ -).

    Sie hat nämlich mit Schreiben vom 25. April 2007 der Beklagten einen Vertrag vorgelegt, der den vorgenannten Anforderungen genügt (Bl. ff. GA 7 L 491/07.MZ).

    Eine entsprechende Konkretisierung ihres Vorbringens hätte der Klägerin allerdings naheliegen müssen angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Beschluss vom 3. September 2007 (7 L 491/07.MZ) und der 7. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 28. November 2007 (7 B 10970/07.OVG) u.a. darauf abgestellt haben, dass der Ausbauzustand der Wege für die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung unzureichend sei.

  • VGH Bayern, 31.03.2001 - 15 B 96.1537

    Baurecht: Im Außenbereich privilegierter Sandabbau, Auswirkungen auf eine private

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Durchgängig findet sich in diesen Entscheidungen, die den Trockenabbau von Sand und Kies als Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 einordnen, die Formulierung, dass der Trockenabbau eine Gewässerbenutzung darstelle, wenn (Hervorhebung durch den Senat) er nach Art und Umfang die nicht nur ganz entfernt liegende (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringe (BGH, Urteil vom 3. Juni 1982, BGHZ 84, 230 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 1998 in juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2001, BayVBl. 2002, 698 ff.).

    Dabei wird zum Teil ausdrücklich auf die "besonderen Umstände des Einzelfalles" abgestellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2001, a.a.O.) oder es werden dort die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles erörtert, aus denen jeweils abgeleitet wird, dass im konkreten Fall eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten stehe.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1981 - 5 S 1353/80

    Teileinziehung einer Straße; Anliegergebrauch; Sperrung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Geschieht dies nicht, so kann Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein und gegebenenfalls eine notwegeähnliche Benutzung dieses Wirtschaftsweges rechtfertigen (vgl. Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet ohne Bayern, 6. Aufl. 1982, § 27 I 5 und 3; im Ergebnis ebenso OLG Köln, OLGZ 67, 156, 159 f.; ferner VGH Mannheim, NJW 1982, 402 mit Anmerkung Krämer NVwZ 1983, 336 sowie OLG Koblenz, MDR 1981, 671 und Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, § 40 Rn. 19 a m.w.N.).

    In der Rechtsprechung sind folglich nur solche Nutzungsbedürfnisse schützenswert anerkannt worden, die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wobei es auch auf die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation ankommt (vgl. BVerwG 54, 1, 4; 64, 202, 204; VGH Mannheim, NJW 1982, 402, 403; Krämer NVwZ 1983, 336, 337).

  • BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78

    Keine Enteignungsentschädigung bei Versagung der Kiesabbaugenehmigung aus Gründen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Durchgängig findet sich in diesen Entscheidungen, die den Trockenabbau von Sand und Kies als Gewässerbenutzung i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 einordnen, die Formulierung, dass der Trockenabbau eine Gewässerbenutzung darstelle, wenn (Hervorhebung durch den Senat) er nach Art und Umfang die nicht nur ganz entfernt liegende (theoretische) Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser mit sich bringe (BGH, Urteil vom 3. Juni 1982, BGHZ 84, 230 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 1998 in juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 31. März 2001, BayVBl. 2002, 698 ff.).

    Dem kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht das Urteil des BGH vom 3. Juni 1982 (a.a.O.) entgegengehalten werden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2000 - 1 C 10758/99

    Ausschluß von Einzelhandelsnutzung durch Veränderungssperre)

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; vgl. ferner BVerwG Beschluss vom 15. August 2000 m.w.N., BRS 64 Nr. 109; Urteile des Senats vom 28. März 1996 - 1 C 10510/97.OVG - und vom 18. Mai 2000, BauR 2000, 1308).
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Dies hätte die Beklagte zwar berechtigt, einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch aus Eigentum im Wege des Widerspruchs und der Klage vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen (vgl. BVerwGE 50, 282, 286 = NJW 1976, 1987, 1988), ein solcher Anspruch ist aber von der Beklagten bislang nicht geltend gemacht worden und durfte nach Ablauf der Widerspruchs- und Klagefrist auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 49.68

    Klageerhebung ohne Vorverfahren bei wiederholt gleichen Streitgegenständen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Auch wenn die Klägerin somit kein Benutzungs-"Destinär" (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972, BVerwGE 39, 235) ist, ist sie gleichwohl auch nicht als bloße Benutzungsinteressentin einzustufen, deren Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung zunächst in einem ersten Schritt eines Verwaltungsaktes bedürfte, dem dann in einem zweiten Schritt eine vertragliche Regelung über die konkrete Nutzungsmodalitäten folgen müsste, wie das in dem Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 28. November 2007 (7 B 10970/07.OVG) anklingt, worauf die Beklagte wohl abstellt.
  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 134/62
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Die durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks (vgl. BGH NJW 1964, 1321, 1322) würde, wenn der Wirtschaftsweg nicht gleichzeitig öffentliche Einrichtung i.S. von § 14 Abs. 2 GemO wäre, ohne weiteres ein Notwegerecht nach § 917 BGB rechtfertigen, wobei der Notweg von dem Berechtigten auf seine Kosten anzulegen und zu unterhalten wäre (Dehner, a.a.O., § 27 II S. 594).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Diese Planung muss naturgemäß nicht bereits in ihren Einzelheiten vorliegen, jedoch einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, BVerwGE 51, 121, 128; vgl. ferner BVerwG Beschluss vom 15. August 2000 m.w.N., BRS 64 Nr. 109; Urteile des Senats vom 28. März 1996 - 1 C 10510/97.OVG - und vom 18. Mai 2000, BauR 2000, 1308).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.1970 - 1 A 104/67
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09
    Für die im Zuge eines Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens geschaffenen Wirtschaftswege entsprach dies bisher schon der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970, AS 11, 386 und vom 4. Juni 1974, AS 14, 59).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

  • OLG Koblenz, 18.03.1981 - 1 U 444/80
  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1981 - 6 A 71/80
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1989 - 1 A 62/87
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1975 - 1 A 128/73
  • BVerwG, 28.05.1982 - 1 B 50.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer

  • VG Mainz, 22.07.2016 - 3 L 648/16

    Windenergiebetreiber darf Gemeindewege benutzen

    Sie hat aufgrund ihrer als Rechtsnachfolgerin übernommenen öffentlich-rechtlichen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Rechtsstellung auf Benutzung der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wegeparzellen, die inhaltlich dem Notwegerecht gemäß § 917 BGB entspricht, aber öffentlich-rechtlich als unmittelbarer Anspruch auf Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgestaltet ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris, Rn. 76 unter Verweis auf das Urteil vom 3.4.1986 - 1 A 142/84 -).

    Ihr kommt als Anliegerin zu den Grundstücken wegen ihres ortsgebundenen und im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhabens des Betriebs einer Windenergieanlage eine besondere öffentlich-rechtliche, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Stellung zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 75 f. zu einem Sand- und Kiesabbau im Außenbereich).

    Ungeachtet der Frage, ob die in Rede stehenden (nicht öffentlichen) Fahrwege als Wirtschaftswege gewidmet sind und wie ihre Entstehungsgeschichte im Einzelnen verlaufen ist, sind sie als öffentliche Einrichtung der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO anzusehen, denn sie dienen nach den tatsächlichen Verhältnissen auch hier ohne Zweifel der Daseinsvorsorge, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewährt (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.4.1986 - 1 A 142/84 -, S. 9 UA; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA; Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 37 ff.).

    Bei Fahrwegen im Außenbereich bestehen sie regelmäßig in der Weise, dass diese nur zum Zwecke der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke genutzt werden dürfen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob dies ausdrücklich in einer Satzung über die Benutzung der Wege geregelt ist, in einem Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich lediglich aus den tatsächlichen Umständen ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 74; Beschluss vom 13.10.1982 - 1 B 50/82 -, S. 4 BA).

    Die ordnungsgemäße Nutzung des Vorhabengrundstücks als Windenergiestandort macht den entsprechenden Ausbau der Fahrwegeparzellen erforderlich mit der Folge, dass die Nutzungsgrenze der derzeitigen tatsächlichen Beschaffenheit und Eignung der Wege zum Schutz der aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsposition der Antragstellerin ausnahmsweise überschritten werden darf (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 81).

    Der erforderliche Ausbau der Wegeparzellen setzt jedoch das Vorliegen eines zumutbaren Angebots des Nutzungsberechtigten an die Gemeinde über die Ertüchtigung der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke für den beabsichtigten Schwerlastverkehr voraus (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, a.a.O. und juris, Rn. 80, 82 f.).

  • VG Mainz, 10.08.2016 - 3 K 1487/15

    Zum Anspruch auf Nutzung gemeindlicher Feldwege nach rheinland-pfälzlichem

    26 Bei dem Wirtschaftswegenetz der Beklagten handelt es sich zwar um eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO, da die Wirtschaftswege der Daseinsvorsorge dienen, indem sie den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähren (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 38 f., Rn. 74; OVG RP, Urteil vom 3.4.1986 - 1 A 142/84 -, UA S. 9).

    27 Allerdings besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, die entweder ausdrücklich in einer Satzung geregelt wird, durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt ist oder sich aus den Umständen ergeben kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 74 f.).

    Demgemäß hat der Grundbesitzer bzw. Anlieger einen Anspruch auf Nutzung der Wirtschaftswege nur innerhalb der Zweckbestimmung, hier der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 74 f.).

    Zwar kann auch wer nicht Benutzungsdestinatär einer gemeindlichen Einrichtung ist, im Einzelfall einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen, aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten, Anspruch auf Benutzung eines nicht öffentlichen gemeindlichen Weges innehaben, der inhaltlich dem Notwegerecht gemäß § 917 BGB entspricht (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 75 f. m.w.N.).

    Daraus folgt für das Wegenetz der Gemeinde eine Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Berechtigung zur ortsgebundenen und privilegierten Nutzung im Außenbereich ergibt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 75 ff. m.w.N.).

    Zwar hat der Kläger als bloßer Benutzungsinteressent im Gegensatz zum Benutzungsdestinatär keinen unmittelbaren Anspruch auf Nutzung der gemeindlichen Einrichtung, sondern bedarf der vorherigen Zulassung durch einen Verwaltungsakt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34 und juris Rn. 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2012 - 1 C 10662/11

    Wirksamkeit der Satzung über eine Veränderungssperre - fehlende Konkretisierung

    Betroffen werde auch die durch das Urteil 1 A 10481/09.OVG festgelegte Trasse der Zu- und Abfahrt bezüglich der Abbau- und Rekultivierungsflächen.

    Tatsächlich sei die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung eine reine Verhinderungsplanung, die das rechtskräftige Urteil 1 A 10481/09.OVG unterlaufen solle.

    Der Bauleitplanung stehe daher auch nicht das Urteil 1 A 10481/09.OVG entgegen, weil die Planung für eine Abstimmung der Trassenführung im Rahmen der Abwägung offen sei.

    Zwar könnte nach den dem Senat aufgrund der vorrangegangenen Verfahren hinreichend geläufigen Gesamtumständen einiges dafür sprechen, dass eigentliches Ziel der hier in Rede stehenden Planung die bloße Verhinderung des Sandabbaus auf dem Laurenziberg ist und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren in dem Bemühen, den Sandabbau zu verhindern, lediglich einen weiteren Schachzug darstellt, nachdem die Antragsgegnerin in dem Verfahren 1 A 10481/09.OVG unterlegen ist.

  • VG Freiburg, 06.06.2017 - 4 K 3381/17

    Windenergieanlage; Körperschaftswald; Waldweg; Gestattung für Baustellenverkehr

    Das private Wirtschaftswegenetz einer Gemeinde ist (auch) keine gemeindliche Einrichtung im Sinn von § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO (a.A. OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 21, 10.2009 - 1 A 10481/09 - juris).

    Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf Mitbenutzung des gemeindlichen Waldwegs deshalb in erster Linie auf Rechtsprechung rheinland-pfälzischer Verwaltungsgerichte, wonach das (nicht-öffentliche) Wirtschaftswegenetz einer Gemeinde eine ausdrücklich oder konkludent öffentliche gemeindliche Einrichtung sein könne, da dieses der Daseinsvorsorge diene, indem es den Eigentümern der dadurch erschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eine Zuwegung gewähre (OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris, Rdnrn. 38 ff.; VG Mainz, Urteil vom 22.07.2016 - 3 L 648/16.MZ -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2013 - 1 C 10456/12

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Einzelfall einer unzulässigen

    Bezüglich weiterer, an das Plangebiet angrenzender Flächen in der Gemarkung Bingen-Dromersheim besitzt die Antragstellerin, wie der Senat durch Urteile vom 21. Oktober 2009 (1 A 10481/09.OVG und 1 A 10482/09.OVG) entschieden hat, Abbau- und Verfüllungsrechte.

    In dem Urteil vom 21. Oktober 2009(1 A 10482/09.OVG) hat der Senat allerdings entschieden, dass der Antragstellerin ein Recht, diesen Weg für Transporte der Sand und Kiese zu nutzen, nicht zusteht, dass sie vielmehr berechtigt ist, andere Wirtschaftswege auf dem Gebiet der Stadt Bingen nach Süden zur K 14 hin hierfür zu nutzen.

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Festsetzung des Planbereichs 7 in unmittelbarer Nähe zu Flächen als abwägungsfehlerhaft, bezüglich derer die Antragstellerin bestehende Abbaurechte besitzt, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2009 (1 A 10481/09.OVG) festgestellt hat.

  • VG Stuttgart, 23.08.2013 - 3 K 2676/13

    Entwidmung eines Weges infolge eines Bebauungsplans

    Damit beruft er sich auf einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anliegeranspruch auf Benutzung dieses Weges (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris), der im baurechtlichen Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. zu einer öffentlich-rechtlichen Überfahrtsbaulast VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1994, a.a. O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 1 S 29.20

    Windenergieanlagen; Wald- und Wirtschaftsweg; Notwegerecht; öffentliche

    Die vorliegende Sachlage sei mit der "Situationsgebundenheit" des Steinbruchgrundstücks, über die das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10481/09 - juris) entschieden habe, nicht vergleichbar, denn die Antragstellerin habe sich durch die Umsetzung des Vorhabens auf gepachteten Flächen gleichsam freiwillig in eine schwierige Lage gebracht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2018 - 1 A 10496/18

    Erschließungsanforderungen an ein Güllelager im Außenbereich; Recht auf

    39 Die Beigeladene hat einer derartigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zugestimmt und ist bislang auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage eines aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten subjektiven Rechts auf eine notwegeähnliche Benutzung (vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10481/09 - m. w. N., juris) zu einer derartigen Zustimmung verpflichtet worden.

    41 Da nämlich auch bei einem bestehenden notwegeähnlichen Benutzungsrecht die dazu erforderliche Herstellung des Notweges dem Nutzungsberechtigen - hier also dem Kläger - obläge, müsste dieser der Beigeladenen ein zumutbares Angebot vorlegen, welches sicherstellt, dass ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009, a. a. O.).

  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

    (Ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, LKRZ 2010, 34) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich anerkannt, dass eine Gemeinde verpflichtet sein kann, zumutbare Angebote zur Erschließung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens anzunehmen (BVerwG, Urteile vom 30.8.1985, BRS 44 Nr. 75, und vom 7.2.1986, BRS 46 Nr. 145; s.a. Urteil vom 31.10.1990, Buchholz 406.11, § 35 Nr. 265) .
  • VG Mainz, 09.10.2019 - 3 K 25/19

    Eingeschränkte Verantwortlichkeit der Gemeinde für Wirtschaftswege

    Zwar handelt es sich bei dem (in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden) Wirtschaftswegenetz um eine kommunale Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO (vgl. OVG RP, Urteil vom 20.11.1997 - 1 A 12771/96 -, S. 9 UA; Urteil vom 23.6.1994 - 1 A 12639/93 -, S. 7 UA; Urteil vom 21.10.2009 - 1 A 10481/09 -, juris, Rn. 74) mit der Folge, dass auch der streitbefangene Weg als Teil der kommunalen Einrichtung der Beklagten anzusehen ist.
  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 6 U 1/16

    Kartellsache: Ausschluss der Nutzung von Wegeparzellen zum Zweck der Erschließung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2014 - 1 B 11194/13

    Kein Stopp für die Abfalleinlagerung im Josef-Stollen in Wellen

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 1 MB 4/16

    Planfeststellungsbeschluss gem. § 68 WHG zur Herstellung eines

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 7 ME 20/11

    Vorwegnahme der Hauptsache bei vorläufiger Nutzungsgestattung ohne bleibende

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2016 - 1 LB 57/15

    Nachbarstreit; Notwegerecht; Realverband

  • VG Saarlouis, 24.04.2019 - 5 K 1099/17

    Unpassierbarkeit eines 1965 fiktiv gewidmeten Feldweges durch Veränderung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 11 A 1952/09

    Zulässigkeit eines Vorbehalts im Planfeststellungsrecht unter den § 74 Abs. 3

  • VG Trier, 07.03.2023 - 7 K 2721/22

    Streit um Bestattungswald in Sellerich

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10482/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,60842
OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10482/09 (https://dejure.org/2009,60842)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 1 A 10482/09 (https://dejure.org/2009,60842)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09 (https://dejure.org/2009,60842)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2009 - 1 A 10481/09

    Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Gerichtsakten 7 L 491/07.MZ, 7 L 499/07.MZ, 1 C 10911/09.OVG mit Beiakten ( 2 Heftungen), 1 C 11248/07.OVG, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Ordner der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Referat 71 Abgrabungen/Aufschüttungen Firma R.-K., ehemals Firma S. Bingen-Dromersheim), 1 Hefter der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Bingen-Dromersheim, Sandabbau Firma G.)), 1 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 2 Hefter des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, 1 Hülle der Beklagten mit Luftbildern und Lageplänen), den Hefter mit Anlagen zu Schriftsätzen der Klägerin sowie die Gerichtsakten 1 A 10482/09.OVG.

    Diesen Willen, die aus ihrer Sicht und zugleich aus Sicht der unteren Wasserbehörde ausreichende und fortbestehende landespflegerische Genehmigung auf die Klägerin zu übertragen hat die Kreisverwaltung Mainz-Bingen sowohl in dem vorangegangenen Eilverfahren als auch in dem gerichtlichen Verfahren um die Wegebenutzung mit Schreiben vom 13. August 2007 (Bl. 85 GA 1 A 10482/09.OVG) und vom 14. September 2007 (Bl. 174 f. GA 7 L 491/07.MZ) bestätigt.

    Darüber hinaus ist anzumerken, dass dieses Vorbringen der Beklagten auch im Widerspruch zu Vorbringen in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG - steht, dort habe sich inzwischen ein die Verfüllung hinderndes Spontanbiotop gebildet.

    Dafür, dass bislang auch behördlicherseits bis heute keine konkreten Anhaltspunkte für ein Biotop an dieser Stelle vorliegen, spricht zudem der Umstand, dass die Kreisverwaltung Mainz-Bingen in ihrem Schreiben vom 6. März 2008 (Bl. 153 GA - 1 A 10482/09.OVG -) lediglich vage davon spricht, es stelle sich die Frage, ob dort nicht schon ein schützenswertes Biotop entstanden sei.

    Insbesondere ist nicht dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass es diese Flächen in einem faktischen Vogelschutzgebiet liegen, die die Beklagte in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG - , die Stadt Gau-Algesheim, geltend gemacht hat.

    Der Stadtrat der Stadt Gau-Algesheim, der Beklagten in dem Parallelverfahren - 1 A 10482/09.OVG -, hat nämlich am 25. August 2008 eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans "Naherholungspark Laurenziberg" beschlossen, die am 28. August 2008 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 1 A 10316/15

    Nassauskiesung; hinreichende Erschließung; naturschutzrechtliche

    Diese Grundsätze gelten auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Abbauvorhaben im Außenbereich (vgl. die Urteile des Senats vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09.OVG - und - 1 A 10482/09.OVG - zur Nutzung gemeindlicher Wirtschaftswege).

    Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung, Breite und Belastbarkeit haben muss (vgl. das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09.OVG - zu der Frage der Erschließung in einem bergrechtlichen Verfahren).

  • VG Neustadt, 04.09.2014 - 4 K 379/14

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher

    Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung W. handelt es sich um öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung - GemO -, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt sind (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09.OVG -, ESOVG).
  • VG Neustadt, 24.07.2014 - 4 K 1055/13

    Bei Säuberung von Wirtschaftswegen Fräsgut auf angrenzenden Äckern hinterlassen -

    Bei den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Winterborn handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung - GemO - , die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirtschaftlichen Grundstücke zu dienen bestimmt ist (s . z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09.OVG -, ESOVG).
  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

    Dies ergibt sich zwar nicht aus § 14 des Landesstraßengesetzes - LStrG -, da nach § 1 Abs. 5 LStrG Wirtschaftswege, also Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 1 A 10482/09.OVG -, ESOVG), keine öffentliche Straßen sind.
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