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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01.OVG   

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https://dejure.org/2001,3028
OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01.OVG (https://dejure.org/2001,3028)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.10.2001 - 1 A 11012/01.OVG (https://dejure.org/2001,3028)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG (https://dejure.org/2001,3028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Genehmigung zum Abbruch eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes; Herleitung des Anspruchs aus der Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum; Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Einholung einer ...

  • uni-speyer.de PDF

    Denkmalschutzrecht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Abbruch trotz Denkmalschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abriss trotz Denkmalschutz // Denkmalschutz vs. Eigentum - "Villa Neizert" kann abgerissen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 267
  • BauR 2002, 306
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Da mithin eine wirtschaftlich rentable Nutzung nicht möglich erscheint, sondern vielmehr der Eigentümer auf Dauer bei Erhaltung des Baudenkmals zuschießen müsste, ist die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Falle überschritten (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NJW 1986, 1892 unter Bezugnahme auf BGH, DVBl 1979, 232).
  • BGH, 08.06.1978 - III ZR 161/76

    Denkmalschutz und Enteignung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Da mithin eine wirtschaftlich rentable Nutzung nicht möglich erscheint, sondern vielmehr der Eigentümer auf Dauer bei Erhaltung des Baudenkmals zuschießen müsste, ist die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Falle überschritten (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NJW 1986, 1892 unter Bezugnahme auf BGH, DVBl 1979, 232).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Dieser Genehmigungsvorbehalt ist nicht durch die Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - hinfällig geworden.
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Soll nämlich - wie vorliegend - der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse (hier: Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) ein Genehmigungsverfahren (hier: gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) vorgeschaltet werden, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991, NVwZ 1992, 53: Beschluss vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 150).
  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

    Erlaubnispflicht für das Verteilen von Flugblättern in einer Fußgängerzone

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Soll nämlich - wie vorliegend - der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse (hier: Eigentumsgarantie des Art. 14 GG) ein Genehmigungsverfahren (hier: gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG) vorgeschaltet werden, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1991, NVwZ 1992, 53: Beschluss vom 5. August 1966, BVerfGE 20, 150).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.1991 - 1 A 10294/89
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01
    Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 14. Februar 1991 -1 A 10294/89.OVG - das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

    Vielmehr wird eine derartige Unzumutbarkeit erst dann anzunehmen sein, wenn der Kläger von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen kann und seine Rechtsposition sich einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVG).
  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Wenn dem Eigentümer die (unveränderte) Erhaltung und die möglichst funktionsgerechte Nutzung des Baudenkmals, zu der er im Fall der Ablehnung des Erlaubnisantrags weiterhin verpflichtet ist, nicht zugemutet werden kann, muss ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestehen (so auch: VG Ansbach vom 24.7.2002 a. a. O.; Moench/Otting, NVwZ 2000, 515/519; Dirnberger in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl., Art. 20 RdNr. 13; vgl. ferner OVG RhPf vom 25.10.2001 NVwZ-RR 2002, 267).

    Ob sich das Denkmal "selbst trägt" ist in Überstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 NuR 2000, 335 = BRS 62 Nr. 220 und OVG RhPf vom 6.11.2001 NVwZ-RR 2002, 267 = BRS 64 Nr. 208 = BauR 2002, 306; vom 21.8.2003 BauR 2004, 664; vom 26.5.2004 BauR 2004, 1124 und vom 30.3.2006 - 1 A 10178/05 - Juris; jeweils mit weiteren Nachweisen) mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu entscheiden.

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Im Herbst 2006 beantragte er die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG in der bis zum 9. Dezember 2008 gültigen Fassung erforderliche Genehmigung zum Abriss der Kapelle (zur teilweisen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vgl. BVerfGE 100, 226 sowie zu den Anforderungen an eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, S. 267 ; Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG -, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03 -, juris Rn. 34).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Allerdings ist die Regelung über die Genehmigungsvoraussetzungen in § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG nicht mehr anzuwenden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, AS 29, 219, ESOVG, BauR 2002, 306 sowie Urteil vom 21. August 2003 - 1 A 11997/02.OVG - in ESOVG).

    Da der Eigentümer eines Denkmals gemäß § 2 Abs. 1 DSchPflG verpflichtet ist, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen, müssen Kosten, die durch die pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstanden sind, bei der Prüfung, ob die Erhaltung eines Denkmals zumutbar ist, außer Acht bleiben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 1 A 11013/01
    Denn die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG besitzt neben der für unwirksam erklärten Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG eine selbständige Bedeutung und wird von der Unvereinbarkeitsfeststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht erfasst (s. Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -).

    Bedarf es mithin für den Abriss dieses Kulturdenkmals nach wie vor einer Genehmigung, so hat die Denkmalschutzbehörde über einen entsprechenden Abbruchantrag grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (so bereits Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001, a.a.O.).

    Mit der hier im konkreten Fall vertretenen Verneinung eines Abbruchgenehmigungsanspruchs setzt sich der Senat nicht mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - (betreffend den Abbruch einer Direktorenvilla) in Widerspruch.

  • VG Koblenz, 09.10.2008 - 1 K 415/08

    Keine Genehmigung für Denkmalabriss

    Allerdings ist die Regelungüber die Genehmigungsvoraussetzungen in § 13 Abs. 1 S. 2 DSchPflG nicht mehr anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2002, 306 [OVG Rheinland-Pfalz 25.10.2001 - 1 A 11012/01] ).

    Vielmehr hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes zu entscheiden, wobei die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist (BVerfGE 100, 226 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91] ; OVG Reinland-Pfalz, BauR 2002, 206; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2002, 306 [OVG Rheinland-Pfalz 25.10.2001 - 1 A 11012/01] ; BauR 2005, 535 [OVG Rheinland-Pfalz 26.05.2004 - 8 A 12009/03] ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 8 A 11062/14

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Nachweis der Unzumutbarkeit der

    Der Gesetzgeber hat diese Anforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG aufgegriffen und eine Unzumutbarkeit der Erhaltung und Pflege eines Denkmals insbesondere dann angenommen, wenn eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten entsteht, die dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden kann (vgl. insoweit: OVG Rh-Pf, Urteil vom 25 Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG -, AS 29, 219 und juris, Rn. 30; Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 12009/03.OVG -, BRS 67 Nr. 210 und juris, Rn. 37).
  • VG Koblenz, 18.03.2008 - 1 K 1841/07

    Kein Abriss der Schlosskapelle

    Allerdings ist die Regelung über die Genehmigungsvoraussetzungen in § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG nicht mehr anzuwenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2002, 306 [OVG Rheinland-Pfalz 25.10.2001 - 1 A 11012/01] ).

    Vielmehr hat die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes zu entscheiden, wobei die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen ist, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist (vgl. BVerfGE 100, 226 [BVerfG 02.03.1999 - 1 BvL 7/91] ; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2002, 306 [OVG Rheinland-Pfalz 25.10.2001 - 1 A 11012/01] ; BauR 2005, 535 [OVG Rheinland-Pfalz 26.05.2004 - 8 A 12009/03] ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

    Nichts anderes lässt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2001 - 1 A 11012/01.OVG - entnehmen.
  • VG Neustadt, 14.12.2006 - 4 K 178/06
    Vielmehr wird eine derartige Unzumutbarkeit erst dann anzunehmen sein, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen kann und seine Rechtsposition sich einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient (s. auch OVG RP, Urteil vom. 25.10.2001 1 A 11012/01.OVG).

    Zwar müssen Kosten, die durch die pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstanden sind, bei der Prüfung, ob die Erhaltung eines Denkmals zumutbar ist, außer Acht bleiben, denn der Eigentümer eines Denkmals ist gemäß § 2 Abs. 1 DSchPflG verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.10.2001, 1 A 11012/01.OVG).

  • VG Neustadt, 21.10.2003 - 5 K 989/02

    Denkmalgeschützte Häuser dürfen nicht abgerissen werden

  • VG Neustadt, 23.11.2005 - 5 K 1498/05

    Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune

  • VG Koblenz, 17.02.2004 - 1 K 2231/03

    Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes in Unkel nicht statthaft

  • VG Neustadt, 17.11.2003 - 3 L 2788/03
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