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   OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03.OVG   

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https://dejure.org/2004,5124
OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03.OVG (https://dejure.org/2004,5124)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.08.2004 - 1 A 11787/03.OVG (https://dejure.org/2004,5124)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. August 2004 - 1 A 11787/03.OVG (https://dejure.org/2004,5124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich einer Maßnahme der Hochwasserrückhaltung ; Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit ; Enteignungsrechtliche Vorwirkung ...

  • Judicialis

    WHG § 10; ; WHG § ... 10 Abs. 1; ; WHG § 31; ; WHG § 31 Abs. 2; ; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1; ; WHG § 31 Abs. 2 Satz 2; ; LWG § 72 F: 1990; ; LWG § 72 Abs. 5 F. 1990; ; LWG § 114 F: 1990; ; LWG § 114 Abs. 1 F: 1990; ; LWG § 115 F: 1990; ; LWG § 115 Abs. 1 F: 1990; ; LWG § 115 Abs. 1 Satz 2 F: 1990; ; LWG § 120 F: 1990; ; LWG § 120 Abs. 3 F: 1990; ; LWG § 120 Abs. 3 Satz 1 F: 1990; ; LWG § 120 Abs. 3 Satz 2 F: 1990; ; LWG § 120 Abs. 3 Satz 3 F: 1990; ; ROG § 3; ; ROG § 3 Nr. 4; ; ROG § 4; ; ROG § 4 Abs. 2; ; VwVfG § 75; ; VwVfG § 75 Abs. 1 a; ; VwVfG § 75 Abs. 1 a Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Hochwasserschutz durch wasserrechtliche Planfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Droht infolge der Planfeststellung eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999, NuR 1999, 510, 511 und vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1154, 1155).

    Dass es sich dabei (lediglich) um Pachtflächen handelt, spielt für die Frage der Existenzgefährdung keine Rolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.).

    Darin, dass dies nicht in die Abwägung eingestellt worden ist, kann möglicherweise ein Abwägungsfehler liegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 und vom 11. Januar 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.07.1993 - 4 A 5.93

    Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Dient ein Vorhaben der Fachplanung, wie dies hier der Fall ist, dem Wohl der Allgemeinheit, sodass zu seiner Verwirklichung eine Enteignung gerechtfertigt ist, dann darf das private Eigentum ggf. wie andere abwägungserhebliche Belange auch, in der Abwägung hinter die für das Vorhaben streitenden Belange zurückgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris - Urteil vom 9. November 2000, NVwZ 2001, 682, 683; s. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 967, 968).

    Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass bei der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe in der planerischen Abwägung derartige Ergebnisse bereits berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris -).

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen kann ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur gegenüber Grundeigentümern entfalten, sondern in gleicher Weise gegenüber Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das der Planungsträger sich den Zugriff sichert (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997, BVerwGE 105, 178, 181 = NVwZ 1998, 504, 505 - die dort auf das thüringische Enteignungsrecht bezogenen Ausführungen gelten für das rheinland-pfälzische Enteignungsrecht in gleicher Weise, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 34 Abs. 2 Nr. 1 LEnteigG -).

    Insoweit trifft die Auffassung des Klägers, eine Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung dürfe nicht erfolgen, wenn für das Vorhaben Flächen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden könnten, allerdings im Ansatz zu (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996, NVwZ 1997, 486, 488; vom 1. September 1997, NVwZ 1998, 504, 506 und vom 11. April 2002, NVwZ 2002, 1119, 1120 f.; vgl. ferner Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506, 1507 - zu Gemeinbedarfszwecken in der Bauleitplanung -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Dies ändert nichts daran, dass der fragliche Bereich wegen des Vorkommens der in dem landespflegerischen Planungsbeitrag aufgezählten Vogelarten ggf. auch schon während des Einwendungsverfahrens und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet gebildet hat, was vom Kläger seinerzeit zumindest sinngemäß hätte vorgebracht werden können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - Umdruck S. 20 f. - NuR 2003, 441, 443, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - Umdruck S. 10).

    Im Übrigen spricht, ohne dass dies hier abschließend erörtert werden müsste, vieles dafür, dass der Bereich der Hördter Rheinaue, in dem eine Hochwasserrückhaltung zu verwirklichen wäre, ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet bildet und dass der Beklagte auch deshalb im Ergebnis zu Recht den eben bezeichneten Vorrang angenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - NuR 2003, 441, 442 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Dies ändert nichts daran, dass der fragliche Bereich wegen des Vorkommens der in dem landespflegerischen Planungsbeitrag aufgezählten Vogelarten ggf. auch schon während des Einwendungsverfahrens und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet gebildet hat, was vom Kläger seinerzeit zumindest sinngemäß hätte vorgebracht werden können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - Umdruck S. 20 f. - NuR 2003, 441, 443, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - Umdruck S. 10).

    Im Übrigen spricht, ohne dass dies hier abschließend erörtert werden müsste, vieles dafür, dass der Bereich der Hördter Rheinaue, in dem eine Hochwasserrückhaltung zu verwirklichen wäre, ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet bildet und dass der Beklagte auch deshalb im Ergebnis zu Recht den eben bezeichneten Vorrang angenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - NuR 2003, 441, 442 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -).

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Wie das Verwaltungsgericht des Weiteren zu Recht angenommen hat, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger gegenüber insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung; das hat zur Folge, dass der Kläger nicht darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74; vgl. z.B. Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ 1996, 1011, 1012; vom 10. April 1997, NVwZ 1998, 508, 509; vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560; vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 674 und vom 20. März 2004 - 9 A 34.03 - juris; Beschlüsse vom 1. Juli 2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 und vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 10.03 - juris).

    Das ist dann der Fall, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Mangel - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ 1996, 1011, 1012; vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1019 und vom 12. April 2000 - 11 A 24.98 - juris -).

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353).

    Die mit ihnen verfolgten Ziele müssen mit den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes vereinbar und geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (Urteil des Senats vom 11. März 1999, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2001, a.a.O., S. 354).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Die Unternehmensflurbereinigung beinhaltet den Vollzug einer Enteignung, die sonst nach den Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes erfolgen müsste (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, Vorbemerkung vor § 87 und § 87, Rdnr. 2); in den im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung des jeweiligen Unternehmens aufzubringenden anteiligen Landabzügen (vgl. § 88 Nr. 4 FlurbG) liegt eine Enteignung (vgl. z.B. BVerfGE 74, 264, 280 f.; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdnr. 4).

    Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss kann daher als die vom Bundesverfassungsgericht so bezeichnete enteignungsrechtliche Planungsentscheidung (vgl. BVerfGE 74, 264, 282) angesehen werden.

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Wie das Verwaltungsgericht des Weiteren zu Recht angenommen hat, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger gegenüber insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung; das hat zur Folge, dass der Kläger nicht darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74; vgl. z.B. Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ 1996, 1011, 1012; vom 10. April 1997, NVwZ 1998, 508, 509; vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560; vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 674 und vom 20. März 2004 - 9 A 34.03 - juris; Beschlüsse vom 1. Juli 2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 und vom 9. Oktober 2003 - 9 VR 10.03 - juris).

    Auch wenn die Entscheidung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG vorliegend noch aussteht und die Lehre von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung u.a. gerade damit begründet wird, dass bestimmte Planfeststellungsbeschlüsse die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung mit umfassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O.), kommt dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2001 gleichwohl enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.

  • BVerwG, 25.09.2003 - 9 VR 9.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03
    Der Planfeststellungsbehörde ist kein Abwägungsfehler unterlaufen, indem sie diesen Standort nicht dem Standort Wörth/Jockgrim vorgezogen hat (zur Alternativenprüfung als Element der planerischen Abwägung vgl. aus jüngster Zeit BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 - 9 A 37.02 - juris - unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. November 1988, BVerwGE 81, 128, 136 f. - und Beschluss vom 25. September 2003 - 9 VR 9.03 - juris - m.w.N.).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 A 22.01

    Planfeststellung; Bundesstraße; Straßenbestandteile; Entnahmestelle;

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 09.11.2000 - 4 A 51.98

    Planungsalternativen; Überführung - Unterführung; Sicherheitsstandard;

  • BVerwG, 09.04.2003 - 9 A 37.02

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Abwägung bei

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 24.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Variantenauswahl;

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.1999 - 1 A 12285/98

    Materielle Verwirkungspräklusion; Einwendungsbegriff; Planfeststellung

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 10.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 A 34.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Einwendungsausschluss wegen

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

    Die Kläger zu 3) und 6) sind sowohl als Eigentümer wie auch als Pächter von Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, klagebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 -4 A 36.96 -, NVwZ 1998, 504; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/03 .OVG -, ZfW 2006, 241).

    Es kommt nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange der Kläger zu 2), 3) und 6) als Eigentümer oder Pächter schützen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 -4 A 36.96 -, NVwZ 1998, 504; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/03 .OVG -, ZfW 2006, 241).

    Denn der fragliche Bereich hat wegen des Vorkommens der in dem landespflegerischen Planungsbeitrag sowie in der Umweltverträglichkeitsstudie aufgezählten Tierarten und Pflanzen auch schon während des Einwendungsverfahrens ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet gebildet, was die Kläger zu 2), 3) und 6) seinerzeit zumindest sinngemäß hätten vorbringen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/03 .OVG -, ZfW 2006, 241).

    Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/031.OVG -m.w.N., ZfW 2006, 241).

    Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/031.OVG -, ZfW 2006, 241).

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG - (ZfW 2006, 241), das die Planfeststellung des Polders Wörth/Jockgrim zum Gegenstand hatte, Folgendes ausgeführt:.

    Das ist dann der Fall, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Mangel - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte ( OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/03 .OVG -, ZfW 2006, 241 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 1 A 10722/08

    Polder "Altrip" darf gebaut werden

    Zwar entfaltet der Planfeststellungsbeschluss gegenüber ihr im Hinblick auf die für den Dammbau benötigten Flächen der GbR eine enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass die Berufungsklägerin zu 2) nicht darauf beschränkt ist, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern vielmehr auch die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (s. Urteil des erkennenden Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53 m.w.N.).

    Die Berufungsklägerin zu 2) hätte nämlich zumindest laienhaft diese Gesichtspunkte ansprechen bzw. sie in irgend einer Weise thematisieren müssen, damit die Planfeststellungsbehörde hätte erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie noch konkret berücksichtigen soll (s. Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53).

    Dass die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts auch mit dem hier vorgesehenen Rückhaltvolumen noch vernünftigerweise geboten ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 5. August 2004 (NuR 2005, 53) zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim nicht zweifelhaft sein (s. S. 19-35 des Urteilsumdrucks).

    Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/03 - (NuR 2005, 53) betreffend die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim die "Hördter Rheinaue" ökologisch wertvoller angesehen hat als das Gebiet Wörth/Jockgrim, welches in der Untersuchung der IUS vom Februar 1993 sogar als ökologisch wertvoller bewertet wird als der hier in Rede stehende Rückhaltebereich Waldsee/Altrip/Neuhofen.

  • VG Neustadt, 16.05.2013 - 4 K 177/12

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Bellheim abgewiesen

    Es kommt nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange der Kläger als Eigentümer oder Pächter schützen sollen ( vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 -, NVwZ 1998, 504; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/03.OVG -, ZfW 2006, 241).

    Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG - m.w.N., ZfW 2006, 241).

    Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG -, ZfW 2006, 241).

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Der Hafenbetrieb sowie der Hafenbau und -ausbau, ferner der Hochwasserschutz (hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020, 4 MR 1/20, NordÖR 2021, 87, juris Rn. 42; OVG Koblenz, Urt. v. 5.8.2004, 1 A 11787/03, NuR 2005, 53, juris Rn. 36) gehören, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat (vgl. UA S. 51 f.; juris Rn. 138 ff.), zu den Zielen, die mit einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf der Grundlage von §§ 67 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 1 WHG verfolgt werden können (vgl. §§ 28 Nr. 1 lit. b], 36 Satz 2 Nr. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG).
  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1230/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

    Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/031.OVG -m.w.N., ZfW 2006, 241).

    Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 -1 A 11787/031.OVG -, ZfW 2006, 241).

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu in seinem Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG - (ZfW 2006, 241), das die Planfeststellung des Polders Wörth/Jockgrim zum Gegenstand hatte, Folgendes ausgeführt:.

  • VG Koblenz, 21.10.2004 - 1 K 903/04

    Polder bei Bad Kreuznach-Planig kann verwirklicht werden.

    Zudem ist zu beachten, dass ein Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, auf die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte oder Belange beschränkt ist und nicht die Rechtmäßigkeit der planerischen Entscheidung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - BVerwG 4 C 80.79] ; NVwZ 1996, 1011 f., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/03.OVG -).

    Der geplante Polder dient dem Hochwasserschutz, der ein durchgängiger und wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems ist und in mehreren Vorschriften explizit angesprochen (vgl. etwa nur §§ 1 a Abs. 2, 32 WHG ) oder als übergeordnete Zielsetzung unterstellt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004, a.a.O.).

    Da es sich bei diesem Einwendungsausschluss um eine materielle Verwirkungspräklusion handelt, ist er auch für ein dem Planaufstellungsverfahren nachfolgendes gerichtliches Verfahren maßgeblich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/03.OVG -, zitiert nach ESOVG).

    Für jeden der beiden Kläger waren 15.000,00 EUR in Ansatz zu bringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004, 1 A 11787/03.OVG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11472/04

    Planfeststellungsbeschluss Bundesfernstraße; fehlende Planrechtfertigung; keine

    Vielmehr geht es mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Planrechtfertigung um Fragen, die der vollen - nicht etwa auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen beschränkten - verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862; vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353 und vom 25. Oktober 2001 - 11 A 33.00 - juris, dort Rz. 27; Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53, 54).
  • VG Neustadt, 16.11.2015 - 4 K 1000/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung des Bahnübergangs in

    Das bedeutet u.a., dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. August 2004 - 1 A 11787/031.OVG -, ZfW 2006, 241).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2016 - 1 K 2434/14

    Entschädigungszahlungen des Landes im Zusammenhang mit Hochwasserschutz für die

    Nach dem Planfeststellungsbeschluss wäre eine Enteignung des klägerischen Grundstücks zum Wohl der Allgemeinheit zulässig gewesen, so dass diesem eine enteignende bzw. enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt (vgl. hierzu u.a. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 5. August 2004 1 A 11787/03, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 - 1 C 11485/04

    Trierer Westumfahrung nicht finanzierbar - OVG hebt Planfeststellung auf

    Vielmehr geht es mit dem hier in Rede stehenden Erfordernis der Planrechtfertigung um Fragen, die der vollen - nicht etwa auf die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebenen Erwägungen beschränkten - verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862; vom 11. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353 und vom 25. Oktober 2001 - 11 A 33.00 - juris, dort Rz. 27; Urteil des Senats vom 5. August 2004, NuR 2005, 53, 54).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2014 - 2 L 159/12

    Planfeststellungsbeschluss für Hochwasserschutzmaßnahmen; Ausschluss nicht

  • VG Lüneburg, 07.06.2007 - 6 A 672/05

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend

  • VG Lüneburg, 10.12.2009 - 6 A 118/09

    Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung eines Elbehochwasserdeiches; Schutz vor

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