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   VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12   

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https://dejure.org/2012,36615
VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12 (https://dejure.org/2012,36615)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.09.2012 - 1 A 161/12 (https://dejure.org/2012,36615)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. September 2012 - 1 A 161/12 (https://dejure.org/2012,36615)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Der EuGH hat dem entgegenstehend mit Urteil vom 3. Mai 2012 (- C-337/10 -, zit. n. juris) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt hin entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch auf Beamte Anwendung findet und dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen ist, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er deshalb nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

    Der EuGH hat insoweit allein darauf abgestellt, dass der Beamte seinen Beamtenstatus verliert und sein "Arbeitsverhältnis" beim Eintritt in den Ruhestand beendet wird (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris-Umdruck Rn. 31).

    Der Kläger unterfällt zwar als Beamter dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris-Umdruck Rn. 21 f.).

    Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Rn. 37) ausgeführt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88 Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

    Da, wie vorstehend ausgeführt, die grundlegenden Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Angestellten für die Entstehung des gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach der Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 (- C - 337/10 -, a.a.O.) nicht von Bedeutung sind, sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb zur Berechnung der Höhe dieses Anspruchs nicht auch auf die für Arbeitnehmer bestehenden Regelungen zurückgegriffen werden sollte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - 2 A 11321/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Das Gericht schließe sich insoweit einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. März 2010 - 2 A 11321/09 - zit. n. juris) an.

    Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Ansicht unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 (- 2 A 11321/09 -, zit. n. juris) im Wesentlichen damit begründet, dass die beamtenrechtlichen Regelungen über die Besoldung und Versorgung sich bei gesamtheitlicher Betrachtung als für den Beamten gegenüber dem Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG günstigere Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erwiesen.

    Danach ist auch die rechtliche Betrachtung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30. März 2010 (- 2 A 11321/09 -, zit. n. juris), wonach dem Urlaubsanspruch des Beamten kein Vermögenswert zukommt, nicht mehr von entscheidender Bedeutung.

  • BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Auch eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Vorschriften in diesem Sinne verbietet sich wegen des im Bereich von Besoldung und Versorgung geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung, der als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist und einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 2 Abs. 2 BBesG gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996, - 1 UE 1395/93 -, juris-Umdruck Rn. 28 sowie BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern wegen der strukturellen Unterschiede der Regelungsbereiche keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8).

  • VG Frankfurt/Main, 25.06.2010 - 9 K 836/10

    Anspruch eines Beamten auf Abgeltung von Erholungsurlaub

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Ebenso habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. Juni 2010 (- 9 K 836/10.F - ZBR 2011, 66 f.) diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Insbesondere hat der EuGH in seiner Entscheidung dem Umstand, dass der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis eintritt und anstelle der bis dahin bezogenen Besoldung nunmehr eine Versorgung erhält, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, obschon diese Umstände vom Verwaltungsgericht Frankfurt in seiner Vorlageentscheidung vom 25. Juni 2010 (- 9 K 836/10.F -, ZBR 2011, 66, 67) ausdrücklich und unter Hinweis auf die Höhe der vom dortigen Kläger bezogenen Versorgungsbezüge ausgeführt worden sind.

  • VGH Hessen, 19.06.1996 - 1 UE 1395/93

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte - Zuerkennung einer entsprechenden

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Auch eine erweiternde Auslegung der vorgenannten Vorschriften in diesem Sinne verbietet sich wegen des im Bereich von Besoldung und Versorgung geltenden Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung, der als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist und einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 2 Abs. 2 BBesG gefunden hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. Juni 1996, - 1 UE 1395/93 -, juris-Umdruck Rn. 28 sowie BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997, - 2 B 138/96 -, juris-Umdruck Rn.8).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers sei ebenfalls nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung, sondern werde vom EuGH als zweiter Aspekt eines einzigen Anspruchs angesehen (Urteil vom 16. März 2006 - Robinson/Steele, - C 131/04 - juris-Umdruck Rn. 58).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
    Unter Berücksichtigung der Gründe der vorgenannten Entscheidung sowie der im Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 u. a. -, zit. n. juris) dargelegten Gründe hat der Kläger allerdings nur in dem ausgesprochenen Umfang, nicht jedoch in vollem Umfang seiner Klage einen Anspruch auf Abgeltung der von ihm nicht genommenen Urlaubstage.
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2014 - 20 BD 1/14

    Zusätzliche Rechtfertigung eines disziplinarrechtlichen Einschreitens gegen den

    Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase endet das Beamtenverhältnis nicht nach § 21 Nr. 4 BeamtStG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.1.2013 - 6 E 1168/12 -, juris Rdnr. 5; Hess. VGH, Urteil vom 26.9.2012 - 1 A 161/12 -, juris Rdnr. 34; VG Koblenz, Urteil vom 24.1.2014 - 5 K 1135/13.KO -, juris Rdnr. 18).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 3.15

    Abgeltung; Altersteilzeit; Arbeitnehmerbegriff; Beamter; Beendigung des

    Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme einer "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 26. September 2012 - 1 A 161/12 - juris Rn. 34).
  • VG Düsseldorf, 27.03.2015 - 2 K 5036/14

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub wegen vorzeitiger Zurruhesetzung eines

    Die Regelung zum Umgang mit krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub vor längeren Freistellungsphasen unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (Altersteilzeit, Sabbatjahr, Elternzeit etc.) setzt den Beschluss des BVerwG vom 25. April 2013 (Az. 2 B 2/13; Vorinstanz: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 26. September 2012, Az. 1 A 161/12) um, wonach auch bei einer bis zum Beginn der Freistellungsphase bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein finanzieller Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht kommt.
  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 3 ZB 20.2862

    Keine Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs eines verstorbenen Beamten

    Angesichts dieser grundsätzlichen Strukturunterschiede besteht kein Anspruch der Beamten, in der Frage der Urlaubsabgeltung mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2015 - 5 P 13.14 - juris Rn. 30; BVerfG, B.v. 21.3.2015 - 1 BvR 2031/12 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 23.5.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - juris Rn. 109 f.; HessVGH, U.v. 26.9.2012 - 1 A 161/12 - juris Rn. 43 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 31.7.1997 - 2 B 138.96 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.12.2016 - 3 A 736/09 - juris Rn. 60).
  • VG Frankfurt/Main, 09.01.2013 - 9 K 3340/12

    Abgeltung von Urlaub im Beamtenverhältnis

    Die entspricht der Rechtsprechung der Kammer (U. v. 20.8.2012 - 9 K 1691/12.F - juris) wie der des HessVGH (U. v. 26.9.2012 - 1 A 161/12 - juris; ebenso auch OVG NW U. v. 13.9.2012 - 6 A 489/11 - juris; 16.10.2012 - 6 A 1581/11 - juris).
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