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   VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00   

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VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00 (https://dejure.org/2002,20176)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25.02.2002 - 1 A 175/00 (https://dejure.org/2002,20176)
VG Schleswig, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 1 A 175/00 (https://dejure.org/2002,20176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen des Grundstücks; Anspruchsberechtigung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG); Juristische Person des öffentlichen Rechts ; Berufung auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG); ...

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; LNatSchG § 42 Abs. 1; ; LNatSchG § 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Diese befinden sich regelmäßig nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage und sind von daher nicht grundrechtsschutzbedürftig (vgl. BVerfGE 61, 82 std.Rspr.).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Auch wenn der Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nach neuerer Erkenntnis einen Ausgleich für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (vgl. OVG Schleswig, AgrarR 1998, S. 383 ; siehe auch BVerfG, NJW 1998, S. 367; BVerwGE 94, 1), ist aus der Gesetzesbegründung zu schließen, dass der Gesetzgeber nur seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen und nicht über den Kreis der aus Art. 14 GG Anspruchsberechtigten hinaus einfach-gesetzliche Entschädigungsansprüche schaffen wollte.
  • BVerwG, 02.12.1997 - 1 A 4.96

    Einstellung eines Verfahrens durch den Berichterstatter nach übereinstimmender

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Nur die vollständige Unterbindung einer Nutzungsart ist unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm entschädigungspflichtig (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 20.01.1997 - 1 A 4/96 -).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Der Gesetzgeber wäre auch befugt, Rechtsträgern, die sich nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BVerwGE 87, 332 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Auch wenn sich die öffentliche Verwaltung zur Aufgabenerfüllung zunehmend privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bedient, ändert dies nichts an ihrer grundsätzlich fehlenden Grundrechtsfähigkeit, weil es dafür nicht auf die Rechtsform des staatlichen Handelns ankommt (vgl. BVerfGE 75, 192 ).
  • BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84

    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei versagter

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Auch wenn der Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nach neuerer Erkenntnis einen Ausgleich für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (vgl. OVG Schleswig, AgrarR 1998, S. 383 ; siehe auch BVerfG, NJW 1998, S. 367; BVerwGE 94, 1), ist aus der Gesetzesbegründung zu schließen, dass der Gesetzgeber nur seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen und nicht über den Kreis der aus Art. 14 GG Anspruchsberechtigten hinaus einfach-gesetzliche Entschädigungsansprüche schaffen wollte.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1997 - 1 K 7/95

    Naturschutzgebiet; Schutzzweck; Schutzwürdikeit; Schutzbedürftigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00
    Auch wenn der Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nach neuerer Erkenntnis einen Ausgleich für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (vgl. OVG Schleswig, AgrarR 1998, S. 383 ; siehe auch BVerfG, NJW 1998, S. 367; BVerwGE 94, 1), ist aus der Gesetzesbegründung zu schließen, dass der Gesetzgeber nur seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen und nicht über den Kreis der aus Art. 14 GG Anspruchsberechtigten hinaus einfach-gesetzliche Entschädigungsansprüche schaffen wollte.
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