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   VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 195.01   

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https://dejure.org/2001,18280
VG Berlin, 28.06.2001 - 1 A 195.01 (https://dejure.org/2001,18280)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2001 - 1 A 195.01 (https://dejure.org/2001,18280)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 (https://dejure.org/2001,18280)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Love Parade ist keine politische Demonstration

  • 123recht.net (Pressebericht, 28.6.2001)

    Love Parade ist keine Versammlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - 1 SN 54.01 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52 - wieder herzustellen,.
  • VG Berlin, 28.05.2003 - 1 A 162.03

    Mahn- und Gebetswache vor Abschiebegewahrsam ist Versammlung

    Die Ablehnung der Versammlungsbestätigung ist als belastende Regelung des Inhalts anzusehen, dass für die von dem Antragsteller geplante Veranstaltung die versammlungsrechtliche Privilegierung nicht gilt und insoweit die Regeln und Zuständigkeiten des allgemeinen Ordnungsrechts zu beachten sind (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juni 2001, VG 1 A 195.01; vgl. auch Markworth, Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin, in FS für Berge, 1989, S. 83, 87 f.).

    Nach Art. 8 Abs. 1 GG ist eine Versammlung eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei in der Meinungsbildung und -äußerung in Gruppenform nach Auffassung der erkennenden Kammer ein unverzichtbares Element liegt, um eine Abgrenzung von Versammlungen und bloßen Ansammlungen bzw. Volksbelustigungen zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001, VG 1 A 195.01).

  • VG Hamburg, 12.07.2001 - 16 VG 2524/01
    Eine solche Veranstaltung, bei der die vorgeblich richtige Lebensform nicht kundgetan, sondern unmittelbar verwirklicht wird, unterfällt nicht der Versammlungsfreiheit (ebenso VG Berlin, Beschluß vom 28. Juni 2001, VG 1 A 195/01; Deger, NJW 1997, S. 923, 924).
  • VG Berlin, 09.06.2005 - 1 A 95.05

    Motorrad-Korso ist keine Demo

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Meinungskundgabe nur vorgeschoben ist, wie sich aus beliebigen, inhaltsleeren Motti und Parolen ergeben kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2001 - VG 1 A 195.01 -, bestätigt vom OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2001 - OVG 1 SN 54.01 - sowie vom BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 30/01 -, "Love Parade 2001").
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