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   OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12   

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OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2013,24603)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.04.2013 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2013,24603)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. April 2013 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2013,24603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 2; BauNVO § 4, § 11 Abs. 1; SächsBO § 70 Abs. 2, § 77; StVollzG § 141 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Freigängerhauses mit 60 Gefangenenplätzen mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eines Freigängerhauses mit 60 Gefangenenplätzen mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 92
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 03.03.2005 - 1 B 120/04

    bauaufsichtliche Zustimmung, Freigängerhaus, Justizvollzugsanstalt, offener

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    wurde auf die vorangegangene Klage der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - (abgedruckt u. a. in BRS 69 Nr. 64) wegen einer Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs der Klägerin aus § 34 Abs. 2 BauGB aufgehoben.

    23 Ein Freigängerhaus ist - wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - (BRS 69 Nr. 64) zum vorangegangenen Klageverfahren ausgeführt hat - eine offene Anstalt des Justizvollzugs, die wie eine geschlossene Justizvollzugsanstalt der Vollziehung der Freiheitsstrafe (§ 138 StVollZG) dient und sich von Anstalten des geschlossenen Vollzugs lediglich darin unterscheidet, dass nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorgesehen sind (§ 141 Abs. 2 StVollZG).

    27 Am Erlass der angefochtenen Zustimmung mit Befreiung war das damalige Regierungspräsidium nicht schon mit der von der Klägerin erstinstanzlich und im Zulassungsverfahren sinngemäß vorgetragenen Erwägung gehindert, der Beklagte sei durch die Rechtskraftwirkung (hier: § 121 Nr. 1, 1. Alt. VwGO) des vorangegangenen Senatsurteils vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - gehindert, für das der Sache nach unverändert gebliebene Vorhaben der Nutzungsänderung und Gebäudesanierung erneut eine Zustimmung zu beantragen.

    Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - (a. a. O.), dem keine Beweisaufnahme voranging, angenommen hat, dass insbesondere wegen der vorhandenen Autowaschanlage auch ein faktisches Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO in Betracht komme, hält der Senat daran nicht mehr fest.

    Eine gebietsprägende Wirkung der Autowaschstraße, wie sie der Senat im Urteil vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - für die Annahme eines faktischen Mischgebiets erwogen hatte, scheidet nach den Umständen des Falles ersichtlich aus.

    Straße gelegenen großflächigen Garagenanlagen hat der Senat im Urteil vom 3. März 2005 - 1 B 120/04 - als Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO angesehen.

    39 Hinsichtlich der im vorangegangenen Berufungsverfahren noch unklar gebliebenen Nutzung des Vorhabengrundstücks vor der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens (vgl. Senatsurteil v. 3. März 2005 a. a. O.) ist aufgrund der nunmehr vorliegenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Niederschrift v. 28. Oktober 2010, S. 6 unten, und Urteilsabdruck S. 11) davon auszugehen, dass das Gebäude, das vor 1990 für einen sog. Jugendwerkhof (also einer Art Jugendstrafvollzugseinrichtung der DDR) genutzt wurde, nach Beendigung dieser Nutzung als "Wohnheim für Eisschnellläufer", anschließend als "Bußgeldstelle" und zuletzt als Wohnheim für Justizbedienstete - also zu Wohnzwecken - genutzt wurde.

    Diese Erwägung findet im Senatsurteil vom 3. März 2005 (a. a. O.), auf das die Widerspruchsbehörde in diesem Zusammenhang der Sache nach verweist, keine Stütze.

    Der Senat hat im Berufungsverfahren 1 B 120/04 keine Beweisaufnahme zum faktischen Gebietscharakter durchgeführt, weil auf der Grundlage der von den Beteiligten seinerzeit ausdrücklich bestätigten Feststellungen des Verwaltungsgerichts entweder von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet oder einem faktischen Mischgebiet auszugehen war, wobei das Freigängerhaus unabhängig von einer abschließenden Bestimmung des Gebietscharakters bauplanungsrechtlich unzulässig war, da es sich weder um eine Wohnnutzung noch um eine Anlage für soziale Zwecke handelt.

  • BVerwG, 26.07.2005 - 4 B 33.05

    Anlage für soziale Zwecke; Freigängerhaus; offener Strafvollzug; allgemeines

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Eine Justizvollzugsanstalt mit verringerten Vorkehrungen gegen Entweichungen (Freigängerhaus) kann nicht nur durch Überplanung in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO, sondern auch im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BRS 69 Nr. 63).

    3 Das Senatsurteil vom 3. März 2005 wurde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 - rechtskräftig.

    Zur Begründung dieses Beschlusses (abgedruckt u. a. in BRS 69 Nr. 63 und NVwZ 2005, 1186) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein sog. Freigängerhaus eine Anlage für soziale Zwecke i. S. v. § 4 oder § 6 BauNVO sei, rechtfertige keine Zulassung der Revision, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation zu klären sei.

    Über die - nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Juli 2005 (a. a. O.) im Einzelfall in Betracht zu ziehende - Befreiung sei im Vorprozess nicht entschieden worden.

    29 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2005 (a. a. O.) im vorangegangenen Streitverfahren der Beteiligten unmissverständlich ausgeführt hat, dass "die Schaffung eines Freigängerhauses (durch Errichtung oder Nutzungsänderung) nicht nur durch die Überplanung mit einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO), sondern auch im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB möglich ist, wenn die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen", geht der erkennende Senat davon aus, dass eine Befreiung von einer nicht durch Festsetzungen eines Bebauungsplan, sondern dem faktischen Gebietscharakter der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 BauGB) bestimmten zulässigen Nutzungsart - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen gegenteiligen Äußerungen im Schrifttum (Urteilsabdruck S. 12) - in der von § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB geregelten "entsprechenden" Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB vom Baugesetzbuch durchaus vorgesehen ist.

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Soweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nach § 12 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen ist (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, NVwZ 2011, 436, 437; NdsOVG, Beschl. v. 7. April 2011, BauR 2012, 488, 489), ändert dies nichts an der deutlich gebietsprägenden Wirkung der Wohnbebauung, von der sich der Senat in der Beweisaufnahme überzeugt hat.

    Die als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze anzusehende Baunutzungsverordnung (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, NVwZ 2011, 436, 437) geht mit ihrer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass neue Strafvollzugseinrichtungen - wie hier - grundsätzlich im Wege der Überplanung mit einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) geschaffen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 10 N 30.10

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans; Maß der baulichen Nutzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Gegen die fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzungen besteht ein Abwehranspruch dagegen nur, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des klagenden Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1998 a. a. O; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Dezember 2012, NVwZ-RR 2013, 299; HessVGH, Beschl. v. 31. Oktober 2012 - 3 B 1876/16 -, juris Rn. 13).

    Auf die vom Verwaltungsgericht bei der Bestimmung des Prüfungsmaßstabs herangezogenen "erheblich störende" Wirkung des Vorhabens kommt es - anders als bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen und der Anwendung des Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Dezember 2012 a. a. O.) - insoweit nicht an.

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind stets nachbarschützend; derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, in dem die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsordnung entspricht (grundlegend zum Drittschutz nach § 34 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urt. v. 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, Leitsatz 3).

    Ausgehend von einem Gleichlauf des Nachbarschutzes in geplanten und faktischen 32 Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (so BVerwG, Urt. v. 16. September 1993 a. a. O.) und einer "entsprechenden" Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB über die Verweisung des § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB ist kein sachgerechter Grund dafür erkennbar, den Nachbarschutz bei der Befreiung von der Nutzungsart eines faktischen Baugebiets strengeren Regeln zu unterwerfen als bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Dies bedeutet, dass "bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss" (so BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5 in Fortführung der bereits zu § 31 Abs. 2 BBauG entwickelten Rspr.; HessVGH, Beschl. v. 31. Oktober 2012 - 3 B 1876/16 -, juris Rn. 13; ebenso u. a. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 39; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2012, § 31 Rn. 19).

    Gegen die fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzungen besteht ein Abwehranspruch dagegen nur, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des klagenden Nachbarn genommen hat (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1998 a. a. O; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Dezember 2012, NVwZ-RR 2013, 299; HessVGH, Beschl. v. 31. Oktober 2012 - 3 B 1876/16 -, juris Rn. 13).

  • VG Magdeburg, 06.07.2012 - 1 B 196/12

    Versammlung in der Hansestadt Stendal/Ortsteil Insel

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Soweit der erkennende Senat in einem unveröffentlichten Beschluss vom 7. August 2012 - 1 B 196/12 - einen Nachbarantrag gegen die Baugenehmigung für ein Wohnprojekt des Jugendstrafvollzugs in "freien Formen" (§ 13 Abs. 3 Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG - im Ergebnis eines Abänderungsverfahrens (§ 80 Abs. 7 VwGO) abgelehnt habe, seien die dortigen Ausführungen hier nicht übertragbar, weil es nicht um eine befristete Gestattung für eine Anstalt mit nur sieben jugendlichen Strafgefangenen am Rande eines Baugebiets gehe.

    Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat in einem unveröffentlichten Beschluss vom 7. August 2012 - 1 B 196/12 - einen Nachbarantrag gegen die Baugenehmigung für ein Wohnprojekt des Jugendstrafvollzugs in "freien Formen" (§ 13 Abs. 3 Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SächsJStVollzG - im Ergebnis eines Abänderungsverfahrens (§ 80 Abs. 7 VwGO) mit der Erwägung abgelehnt, die dort nachträglich erteilte Befreiung von der faktischen Nutzungsart nach § 4 BauNVO (allgemeines Wohngebiet) betreffe eine am Ortsrand gelegene Jugendstrafvollzugseinrichtung für höchstens sieben Strafgefangene, die im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Modellprojekts in einer familienähnlichen Gruppe (Betreuergruppe) intensiv betreut werden.

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2011 - 1 ME 241/10

    § 12 Baunutzungverordnung (BauNVO) enthält eine Exklusivregelung für Parkplätze

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Soweit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen nach § 12 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen ist (BVerwG, Urt. v. 16. September 2010, NVwZ 2011, 436, 437; NdsOVG, Beschl. v. 7. April 2011, BauR 2012, 488, 489), ändert dies nichts an der deutlich gebietsprägenden Wirkung der Wohnbebauung, von der sich der Senat in der Beweisaufnahme überzeugt hat.
  • BVerwG, 06.12.2011 - 4 BN 20.11

    Zusammentreffen psychisch kranker und geistig behinderter Menschen in einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Eine andere Beurteilung hätte letztlich zur Folge, dass offene Justizvollzugsanstalten mit der Begründung, die dort beaufsichtigten Strafgefangenen seien bei im Bauplanungsrecht gebotener typisierender Betrachtung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Dezember 2011 - 4 BN 20.11 -, juris Rn. 5 m. w. N.) "ruhige Nachbarn", ohne planerisch ausgewiesene Gebietsfestsetzungen in jeglichem Wohngebiet zugelassen werden könnten.
  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.04.2013 - 1 A 247/12
    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das zur Bebauung vorgesehen Grundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1974, NJW 1975, 460, 461; Urt. v. 26. Mai 1978, BVerwGE 55, 369; Beschl. v. 29. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris; Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 -, Rn. 22).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - 1 A 502/12

    Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, Bescheidungsurteil, Zentrum, zentraler

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

  • VGH Bayern, 13.09.2012 - 2 B 12.109

    Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunnerstraße in München darf bis

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • VG Leipzig, 13.11.2014 - 4 L 1187/14

    Geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Dölzig verstößt gegen

    Ob die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB darüber hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine atypische Fallgestaltung voraussetzt, mag hier dahinstehen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5.4.2013, SächsVBl. 2014, 36 [41]).

    Dies bedeutet, dass bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5.4.2013, SächsVBl. 2014, 36 [39 f.] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2012, § 31 Rn. 19).

    Auf das Vorliegen "unzumutbarer Beeinträchtigungen", die von dem Vorhaben ausgehen müssten, kommt es insoweit nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5.4.2013, SächsVBl. 2014, 36 [40]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2021 - 2 M 57/21

    Drittwiderspruch gegen eine bauplanungsrechtliche Befreiung und eine

    Sie ist berührt, wenn die Befreiung den Gebietscharakter beeinflussen oder zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - juris Rn. 45; Dürr, a.a.O., § 34 Rn. 101; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 82).

    Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein "Solitärvorhaben" ohne Vorbildwirkung handelt, folgt nicht schon die Vereinbarkeit mit der Zweckbestimmung eines Mischgebiets und damit das Vorliegen eines Einzelfalls, der die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB unberührt lässt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - a.a.O. Rn. 46 zu einem Freigängerhaus einer Justizvollzugsanstalt mit 60 Gefangenenplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet).

    Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 - a.a.O. Rn. 3) betrifft die Frage, ob Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine rechtswidrig erteilte Befreiung von der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zusteht (vgl. SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 - a.a.O. Rn. 48).

  • OVG Sachsen, 30.08.2013 - 1 A 823/10

    Bauaufsichtliches Einschreiten, Beseitigungsanordnung, intendiertes Ermessen,

    Bei der Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans (etwa zur Art der baulichen Nutzung) führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, Beschlussabdruck S. 2) und des erkennenden Senats (Urt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, Rn. 31; zur Veröffentlichung vorgesehen) jeder Fehler zur Aufhebung der erteilten baurechtlichen Gestattung.
  • OVG Sachsen, 08.11.2018 - 1 A 175/18

    Zustellung; Widerspruchsbescheid; Baugenehmigung; Fiktion; Nachbarschutz

    Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. Senatsurt. v. 5 April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 5. Dezember 2002 - 1 B 325/01 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 9 CS 17.603 -, juris Rn. 13).
  • VG Ansbach, 09.10.2014 - AN 9 K 14.00830

    Baurecht; rfolgreiche Nachbarklage gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

    Diese sind betroffen, wenn die Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung den Gebietscharakter berühren oder sogar zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (BVerwG - U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; vgl. Sächs. OVG, U.v. 5.4.2013 - 1 A 247/12 - juris).
  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 565/17

    Rücknahmeentscheidung; fiktive Baugenehmigung; Ermessen; Befreiung; Abweichung

    Es habe verkannt, für eine Befreiung von der Festsetzung "private Grünfläche" ein entsprechender gesonderter Antrag nach sächsischem Landesrecht unverzichtbar sei (vgl. SächsOVG Urt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 27), wie es auch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) zu § 63 SächsBO unter Nr. 1 vorsehe.

    Zum 11. Dezember 2012 als dem von der Beklagten bestätigten Eingangsdatum lagen dem Bauaufsichtsamt der Bauantrag der Klägerin vom 7. August 2012 sowie dazugehörige Bauvorlagen vor, jedoch kein gesonderter schriftlicher und mit einer Begründung versehener Abweichungsantrag, wie er nach Maßgabe des eindeutig gefassten § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO nicht nur für Abweichungen von landesrechtlichen Vorschriften, sondern auch für Ausnahmen und Befreiungen u. a. von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zwingend erforderlich ist (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, …

  • OVG Sachsen, 04.08.2014 - 1 B 56/14

    Baugenehmigung, Denkmalwürdigkeit, Erscheinungsbild, Kulturdenkmal

    Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die dem Nachbarwiderspruch und dem Eilantrag zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. Senatsurt. v. 5. April 2013, SächsVBl. 2014, 36, 39 m. w. N.), liegt nicht vor.
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 1 A 331/16

    Baugenehmigung, Regelungsgehalt, Bauvorlagen, ; Zugehörigkeitsvermerk,

    So genügt es nicht, dass ein Bauelement in einer bei den Bauakten befindlichen Ausführungsplanung eingezeichnet ist, wenn bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) keine Zugehörigkeit zur Baugenehmigung besteht (vgl. auch Senatsurt. v. 5. April 2013, SächsVBl. 2014, 36, 39).
  • OVG Sachsen, 10.03.2015 - 1 B 298/14

    Baunachbarschutz, Nutzungsänderung, Baugenehmigung, Befreiung, Nutzungsart,

    Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung (hier: Art der baulichen Nutzung) ist ein Nachbar unabhängig vom Vorliegen tatsächlicher Beeinträchtigungen schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Beschl.v. 27. August 2013 - 4 B 39.13 -, juris Rn. 3; vorangehend Senatsurt. v. 5. April 2013, SächsVBl. 2014, 36).
  • OVG Sachsen, 04.09.2018 - 1 A 279/18

    Kurierdienst; Gebietsverträglichkeit; allgemeines Wohngebiet; typisierende

    Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (aus der st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - Beschl. v. 28. August 2003 - 4 B 74.03 - Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - Beschl. v. 16. Juli 2018 - 4 B 51.17 - Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 - und v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, jeweils juris).
  • VG Halle, 14.04.2021 - 2 B 100/21
  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 444/15

    Nutzungsuntersagung; Bordell; bordellartiger Betrieb; Sado-Maso-Salon;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 10 S 2.20

    Vorläufiger Rechtsschutz; Abänderungsverfahren; Gericht der Hauptsache;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2021 - 2 M 52/21

    Anfechtung einer Baugenehmigung und Befreiung zur Errichtung einer Kläranlage -

  • OVG Sachsen, 05.04.2017 - 1 A 642/16

    Befreiung, Nachbarschutz

  • VG München, 15.12.2014 - M 8 K 13.3686

    Justizvollzugsanstalt, Verwaltungsgebäude, Verwaltungsanlage, Nutzungstyp,

  • OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 889/20

    Bordell; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Gemengelage; Mischgebiet

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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6541
VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2014,6541)
VG Göttingen, Entscheidung vom 18.03.2014 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2014,6541)
VG Göttingen, Entscheidung vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 (https://dejure.org/2014,6541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 AGG; § 15 Abs 2 S 1 AGG; § 3 Abs 1 AGG; § 7 Abs 1 AGG
    Behinderung; Entschädigungsanspruch; höheres Risiko; krankheitsbedingte Fehlzeiten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen unterbliebener Einstellung aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Unterbliebene Einstellung aufgrund hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten - schwerbehinderte Bewerberin

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 515/10

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG, Urteil vom 28.04.2011 - 8 AZR 515/10 -, Rn. 21, zitiert nach juris).

    Es ist erforderlich, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt ( BAG, Urteil vom 28.04.2011, a.a.O., Rn. 27, zitiert nach juris).

    Behinderung und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die zu Ausfallzeiten führt, können nicht gleichgesetzt werden (BAG, Urteile vom 20.06.2013 - 6 AZR 907/12-, Rn. 45 und 28.04.2011, a.a.O., Rn. 24 u. 30, jeweils zitiert nach juris).

    Behinderungen eines Arbeitnehmers müssen sich nicht zwingend auf seine krankheitsbedingten Fehlzeiten auswirken (BAG, Urteil vom 28.04.2011 - 8 AZR 515/10 -, Rn. 30 und LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - 11 Sa 923/07 -, Rn. 52 ff., jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Da der Arbeitgeber es in der Hand habe, den Zugang für die Ablehnung zu bewirken, bestehe keine Notwendigkeit für eine nicht am Wortlaut orientierte Auslegung der gesetzlichen Regelung (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 839/08 -, Rn. 21, zitiert nach juris).

    Ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht sind nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 839/08 -, Rn. 31, zitiert nach juris).

    Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht nach allgemeiner Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgte (BAG, Urteil vom 17.08.2010, a.a.O., Rn. 32).

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 907/12

    Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw -

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Behinderung und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die zu Ausfallzeiten führt, können nicht gleichgesetzt werden (BAG, Urteile vom 20.06.2013 - 6 AZR 907/12-, Rn. 45 und 28.04.2011, a.a.O., Rn. 24 u. 30, jeweils zitiert nach juris).

    In seinem Urteil vom 20.06.2013 (a.a.O., Rn. 46 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11.04.2013 - 10 C 335/11 - (Ring), Rn. 76, zitiert nach juris) in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, ein Arbeitnehmer mit Behinderung trage im Vergleich zu einem Arbeitnehmer ohne Behinderung ein zusätzliches Risiko, an einer mit seiner Behinderung zusammenhängenden Krankheit zu erkranken, wodurch er ein höheres Risiko krankheitsbedingter Fehlzeiten habe.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 9 S 3330/08

    Entschädigungszahlung für erfolglosen schwerbehinderten Bewerber um Einstellung

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraus (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, Rn. 17 und 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

    Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurzeln nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.09.2013 und 04.08.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 547/12

    Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren durch unterlassene Beteiligung der

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; das Entschädigungsbegehren setzt eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraus (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, Rn. 17 und 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 -, Rn. 15, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 145.11

    Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz;

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Dass sie nicht gegen die Ernennung ihrer Konkurrentin vorgegangen ist, berührt den davon unabhängigen, streitbefangenen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 145.11 -, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • LAG Köln, 15.02.2008 - 11 Sa 923/07

    Keine unzulässige Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Behinderungen eines Arbeitnehmers müssen sich nicht zwingend auf seine krankheitsbedingten Fehlzeiten auswirken (BAG, Urteil vom 28.04.2011 - 8 AZR 515/10 -, Rn. 30 und LAG Köln, Urteil vom 15.02.2008 - 11 Sa 923/07 -, Rn. 52 ff., jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 180/12

    Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus VG Göttingen, 18.03.2014 - 1 A 247/12
    Sie stand auf Platz 1 der Bewerberrangliste und war damit objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 -8 AZR 180/12 -, Rn. 28 ff., zitiert nach juris).
  • VG Hannover, 18.07.2019 - 13 A 2059/17

    Diskriminierung; Fristbeginn; HIV-Infektion; PDV 300; Polizeidiensttauglichkeit

    Im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs beginnt die Frist mit Zugang der Ablehnung (VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 -, Rn. 17, juris).
  • VG Trier, 21.07.2015 - 1 K 556/15

    Keine Entschädigung nach dem AGG wegen Nichtberücksichtigung im

    Es enthält nicht die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Feststellung (vgl. hierzu § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sondern lediglich die Ablehnung eines beantragten Realakts in Form der Zahlung des durch die Klägerin beanspruchten Geldbetrags (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 - juris Rn. 13, m.w.N).

    b) Demgegenüber geht die Mehrzahl der Verwaltungsgerichte in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung auf Entschädigungsklagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG findet, weil Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG nicht in dem die besondere Verfahrensanordnung dieser Vorschrift begründenden Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn wurzeln würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 -, juris Rn. 17; Urteil vom 4. August 2009 - 9 S 3330/08 - juris Rn. 16; VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 - juris Rn. 14).

  • VG München, 02.07.2014 - M 5 K 13.4946

    Förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten; vor Vollendung des 29.

    Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (VG Göttingen, U.v. 18.3.2014 - 1 A 247/12 - juris, Rn. 18).
  • VG Berlin, 18.04.2018 - 28 K 6.14

    Benachteiligung/Diskriminierung aufgrund des Alters, der Religion und der

    Es enthält nicht die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Feststellung (vgl. hierzu § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -), dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, sondern lediglich die Ablehnung eines beantragten Realakts in Form der Zahlung des durch den Kläger beanspruchten Geldbetrags (vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 18. März 2014 - 1 A 247/12 -, juris, Rn. 13, m.w.N).
  • VG Freiburg, 23.02.2016 - 5 K 774/14

    Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung bei Bewerbung um einen höheren

    Darüber hinaus entspricht es dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile, wonach die Regelungen einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs praktische Wirksamkeit entfalten sollen; eine statistische Erhebung der Benachteiligungswahrscheinlichkeit sieht aber die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde liegende Richtlinie 2000/78/EG nicht vor (vgl. BAG, Beschl. v. 18.08.2009 - 1 ABR 47/08 - BAGE 131, 342 zur Altersdiskriminierung, a.A. wohl VG Göttingen, Urt. v. 18.03.2014 - 1 A 247/12 - juris).
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