Weitere Entscheidung unten: VG Göttingen, 25.04.2012

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 23.11.2010 - 1 A 249/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,30568
OVG Sachsen, 23.11.2010 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2010,30568)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.11.2010 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2010,30568)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. November 2010 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2010,30568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
    Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vertrauensschutz, Mitverschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigtes Vertrauen auf den Bestand von Bewilligungsbescheiden bzgl. einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährten monatlichen Förderungsbetrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
    Berechtigtes Vertrauen auf den Bestand von Bewilligungsbescheiden bzgl. einer Ausbildungsförderung in Gestalt eines jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Darlehen gewährten monatlichen Förderungsbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12065
VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2012,12065)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25.04.2012 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2012,12065)
VG Göttingen, Entscheidung vom 25. April 2012 - 1 A 249/10 (https://dejure.org/2012,12065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kenntnisüberprüfung bei der Frage der Erteilung einer Heipraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 HeilprGDV 1; § 1 Abs 1 HeilprG; § 1 Abs 2 HeilprG; § 2 Abs 1 Buchst i HeilprGDV 1
    Beschränkt; Heilpraktikererlaubnis; Kenntnislücke; Kenntnisüberprüfung; Physiotherapie; Zusatzausbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    (im Anschluss an BVerwG, Urt.v. 26.08.2009 - 3 C 19.08).

    Seinem Antrag fügte er Urkunden über die von ihm erworbenen Berufsabschlüsse, Nachweise über verschiedene Fortbildungen und eine Bescheinigung des VDB-Physiotherapieverbandes S. e.V. vom 06.02.2010 bei, wonach er an der acht Unterrichtseinheiten umfassenden "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -" teilgenommen hat.

    Davon gehen auch die Beteiligten aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., Rn. 11).

    Mit Grundsatzurteil vom 26.08.2009 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die zuvor streitige Frage, ob eine Heilpraktikererlaubnis inhaltlich auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden kann, bejaht und klargestellt, dass sich ein ausgebildeter Physiotherapeut hierfür grundsätzlich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung zu unterziehen habe.

    Diese Anforderung steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a.a.O.), wonach auch von einem ausgebildeten Physiotherapeuten, der selbstständig ohne ärztliche Verordnung behandeln möchte, zum Schutz der Patienten verlangt werden müsse, dass über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber vorhanden sein müssten, ob eine solche Behandlung angezeigt sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 25).

    Auch durch seine Teilnahme an der vom VDB-Physiotherapieverband S. e.V angebotenen "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - " (Bl. 6 Beiakte A) hat der Kläger die nach jener Entscheidung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erlangt.

    Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, nach Satz 2 bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., Rn. 32 und vom 26.08.2009, a.a.O., Rn. 22).

    Die Beklagte verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie als Nachweis dafür, dass ein Erlaubnisbewerber die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.08.2009 (a.a.O.) festgestellte normative Ausbildungslücke geschlossen hat, mehr verlangt, als die vom Kläger erbrachte Zusatzausbildung, die lediglich 8 Unterrichtseinheiten a 45 Minuten umfasst, an einem Tag absolviert wird und keine Abschlussprüfung beinhaltet.

    Damit würde sich die Beklagte zwar in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a.a.O.) setzen.

    In diesem Fall würde er nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.) seine Kompetenzen überschreiten; er wäre jedoch nicht davon befreit, seine normative Ausbildungslücke durch eine entsprechende Fortbildung mit Abschlusstest zu schließen.

    Mit den unter Ziff. 6. b) aa) bis ee) geforderten "Kenntnissen und Fähigkeiten" "in Erstdiagnostik" auf den verschiedensten medizinischen Gebieten verlangt die Beklagte genau das, was nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.) zur Schließung der normativen Ausbildungslücke von Physiotherapeuten notwendig ist, nämlich "über die richtige Anwendung der Therapie hinausgehende Kenntnisse auf den verschiedenen medizinischen Fachgebieten darüber ..., ob eine solche (physiotherapeutische, Anmerkung des Gerichts) Behandlung angezeigt ist" (BVerwG, a. a. O., Rn. 25).

    Soweit der Kläger meinen sollte, eine solche eingeschränkte Diagnosefähigkeit sei ihm bereits während seiner Ausbildung vermittelt worden, stünde dies im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 (a. a. O.), denn das Bundesverwaltungsgericht hat gerade insoweit eine normative - durch die Ausbildung vorgegebene - Ausbildungslücke bei Physiotherapeuten festgestellt.

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 24.94

    Berufsrecht - Heilpraktiker: Fehlender Beurteilungsspielraum bei Amtsärztliche

    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde weder ein Ermessens- noch dem Amtsarzt, mit welchem die Behörde sich ins Benehmen zu setzen hat (§ 3 Abs. 1 1. DVO-HeilprG), ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteile vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, Rn. 29 ff.; vom 21.01.1993-3 C 34/90 -, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 22.06.2009 - 21 BV 05.256 -, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).

    Richtig ist, dass für den Heilpraktiker im Allgemeinen eine medizinische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, er den Nachweis einer Fachqualifikation für diesen Beruf nicht erbringen muss und eine Fachprüfung nicht stattfindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1995, a.a.O., Rn. 34, und vom 10.02.1983, - 3 C 21/82 -, Rn. 31, zitiert nach juris).

    Beide Arten der Überprüfung seien in gleicher Weise geeignet, gefährliche Fehlvorstellungen der Erlaubnisbewerber aufzudecken (BVerwG, Urteil vom 21.12.1995, a.a.O., Rn. 34).

  • VG Hannover, 23.11.2011 - 5 A 5116/10

    Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie

    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    Die Kammer teilt die Auffassung der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Urteil vom 23.09.2011 - 7 A 2259/10 -, Rn. 27, zitiert nach juris) und Hannover (Urteil vom 23.11.2011 - 5 A 5116/10 -, Rn. 27, zitiert nach juris), dass dazu Kenntnisse von Krankheitsbildern vorhanden sein müssen, die Symptome aufweisen, welche möglicherweise auch eine physiotherapeutische Behandlung indizieren.

    Unabhängig von der Frage, wie viele Fortbildungsstunden im Einzelnen zu fordern sind - ob es beispielsweise wie ursprünglich von der Beklagten verlangt 30 oder wie während des Gerichtsverfahrens gefordert 40 oder noch mehr Stunden mit dem Schwerpunkt selbstständiger Erstdiagnose bedarf - , reicht die vom Kläger absolvierte Zusatzausbildung schon deshalb nicht als Nachweis aus, weil es an jeglicher Abschlusskontrolle fehlt (so auch VG Hannover, Urteil vom 23.11.2011, a.a.O., Rn. 28).

    Eine erfolgreiche Teilnahme kann nur durch das Bestehen eines Abschlusstests nachgewiesen werden (so auch VG Hannover, Urteil vom 23.11.2011, a.a.O., Rn. 28).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19/08 -, Rn. 11, zitiert nach juris, unter Hinweis auf Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, ebenfalls juris).

    Richtig ist, dass für den Heilpraktiker im Allgemeinen eine medizinische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, er den Nachweis einer Fachqualifikation für diesen Beruf nicht erbringen muss und eine Fachprüfung nicht stattfindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.1995, a.a.O., Rn. 34, und vom 10.02.1983, - 3 C 21/82 -, Rn. 31, zitiert nach juris).

  • VG Oldenburg, 23.09.2011 - 7 A 2259/10
    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    Die Kammer teilt die Auffassung der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Urteil vom 23.09.2011 - 7 A 2259/10 -, Rn. 27, zitiert nach juris) und Hannover (Urteil vom 23.11.2011 - 5 A 5116/10 -, Rn. 27, zitiert nach juris), dass dazu Kenntnisse von Krankheitsbildern vorhanden sein müssen, die Symptome aufweisen, welche möglicherweise auch eine physiotherapeutische Behandlung indizieren.
  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 21 BV 05.256

    Heilpraktikerprüfung; Fragestellung; Berücksichtigung unzulässiger Fragen

    Auszug aus VG Göttingen, 25.04.2012 - 1 A 249/10
    Die Erteilung oder Versagung einer Heilpraktikererlaubnis stellt einen Akt schlichter Rechtsanwendung dar, der von den Verwaltungsgerichten unbeschränkt nachzuprüfen ist und hinsichtlich dessen der zuständigen Behörde weder ein Ermessens- noch dem Amtsarzt, mit welchem die Behörde sich ins Benehmen zu setzen hat (§ 3 Abs. 1 1. DVO-HeilprG), ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteile vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, Rn. 29 ff.; vom 21.01.1993-3 C 34/90 -, Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 22.06.2009 - 21 BV 05.256 -, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.03.2017 - 3 LB 4/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ohne spezifische Ausbildung

    Auch die Ausbildungsinhalte dieses Berufsbildes sind dadurch gekennzeichnet, dass lediglich Fähigkeiten zur Mitwirkung bei der Erstellung von Diagnosen vermittelt werden (VG Göttingen, Urteil vom 25. April 2012, - 1 A 249/10 -, Rn. 30, juris).
  • VG Schleswig, 27.05.2014 - 7 A 297/13

    Recht der freien Berufe

    Bei den anderen Kursen - z.B. "Grundlagen EKG, Hygiene Praxis Check, Notfalltraining" - ist ebenfalls nicht erkennbar, inwieweit diese Kurse - zumal nur durch Teilnahme - (siehe VG Göttingen, Urteil vom 25.04.2012 - 1 A 249/10, das nur eine Teilnahme in keinem Fall ausreichen lässt) der Klägerin hinreichend die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten aufzeigen.
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