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   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1993 - 1 A 253/90   

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https://dejure.org/1993,10985
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1993 - 1 A 253/90 (https://dejure.org/1993,10985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.05.1993 - 1 A 253/90 (https://dejure.org/1993,10985)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Mai 1993 - 1 A 253/90 (https://dejure.org/1993,10985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Anschaffung eines Heim-UV-Bestrahlungsgerätes; Selbstbehandlung von Schuppenflechte; Aufwendungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2002 - 1 A 178/00

    Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung eines Lichttherapiegerätes

    OVG NRW, Urteil vom 13.5.1993 - 1 A 253/90 -, DÖD 1994, 43, sowie die in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers des Innern.
  • OVG Saarland, 17.08.2005 - 1 Q 4/05

    Beihilfefähigkeit eines Gerätes zur Selbstbehandlung (UVB-Bestrahlung)

    Darauf, ob auch konkret im Falle der Klägerin die Gefahr einer Schädigung bei einer Selbstbehandlung mit dem streitbefangenen Bestrahlungsgerät besteht oder ob eine derartige Gefahr infolge der Erfahrungen der Klägerin mit Bestrahlungsgeräten und im Hinblick auf die Überwachung der Selbstbehandlung durch die die Klägerin behandelnde Hautärztin ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht an so zutreffend für die vergleichbare beihilferechtliche Regelung in Nordrhein-Westfahlen OVG Münster, Urteil vom 13.5.1993 - 1 A 253/90 -, DÖD 1994, 43 = RiA 1994, 45 = ZBR 1993, 383 (Leitsatz).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 4 S 1932/94

    Zur Beihilfefähigkeit eines Bestrahlungsgerätes zur ambulanten Strahlentherapie

    Die von der Beklagten gerügte Abweichung des Urteils vom Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.5.1993 - 1 A 253/90 - (Recht im Amt 1994, 45) kann eine Zulassung der Berufung nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO nicht begründen.
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