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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15   

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https://dejure.org/2016,130
BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15 (https://dejure.org/2016,130)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 (https://dejure.org/2016,130)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 2016 - 1 A 3.15 (https://dejure.org/2016,130)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EMRK Art. 6 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG §§ 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 61 Nr. 2, §§ 98, 108 Abs. 1; VwVfG §§ 28, 39; ZPO §§ 384, 446, 451, 453
    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex; Führungschapter; Gebietsanspruch; Gefahrenabwehr; Gremium MC; Hells Angels MC; Machtanspruch; Motorradclub; "No mercy-Patch"; Outlaw Motorcycle Gang; Prägung; Präsenzzeigen; Region; Regionalsprecher; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 6 Abs. 2
    "Bad Standing"; "No mercy-Patch"; 7er-Rat; Anhörung; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex; Führungschapter; Gebietsanspruch; Gefahrenabwehr; Gremium MC; Hells Angels MC; Machtanspruch; Motorradclub; Outlaw Motorcycle Gang; Prägung; Präsenzzeigen; Region; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 MRK, Art 9 Abs 2 GG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG
    Verbot eines "Motorradclub"-Regionalverbands wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vereinsverbot der Rockergruppierung "Gremium MC Germany" auf Grundlage einer Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI); Auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur; Organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz ...

  • doev.de PDF

    Verbot eines Regionalverbands des Gremium Motorcycle Club wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • rewis.io

    Verbot eines "Motorradclub"-Regionalverbands wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinsverbot der Rockergruppierung "Gremium MC Germany" auf Grundlage einer Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI); Auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur; Organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz ( ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" bestätigt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gremium Motorcycle Club Sachsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gremium Motorcycle Club - und das Verbot eines Regionalverbands

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbot des Motorradclubs "Gremium Sachsen": Verein vergab Orden für versuchtes Tötungsdelikt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot des Regionalverbands "Gremium Motorcycle Club (MC) Sachsen" bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 22
  • NVwZ-RR 2016, 418
  • DÖV 2016, 490
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 und vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17).

    Es genügt, wenn eine Vereinigung im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ).

    Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ).

    In diesem Sinne erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ), etwa wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 15/2013 Anm. 6 m.w.N.).

    Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre ihren Mitgliedern bei begangenen Straftaten jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ; zusammenfassend: Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08
    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 und vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17).

    Der Verbotsgrund ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17).

    Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16).

    Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht weder formell noch materiell hieran gebunden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. m.w.N.).

    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrunds vorliegen (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 24 m.w.N.).

    Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25).

    Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 72 m.w.N.).

    Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot der Kläger zu 2 bis 5 ergibt sich - unabhängig von ihrer eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass sie als Teilorganisationen des bundeslandübergreifend tätigen Klägers zu 1 verboten wurden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20).

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11
    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 51; Beschluss vom 19. November 2013 - 6 B 25.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 61 Rn. 20).

    Werden durch die Vereinigung Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert, ist unerheblich, ob diese Straftaten durch Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger der Vereinigung oder durch Dritte begangen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.).

    Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines Verbotsgrunds vorliegen (BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 56).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 ; zusammenfassend: Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung der Kläger mit Verfügung vom 28. Mai 2013 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers zu 1 einschließlich seiner Teilorganisationen - der Kläger zu 2 bis 5 und des Klägers im Verfahren BVerwG 1 A 2.15 ("Härte Plauen") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1).

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Präsidenten der Kläger zu 2 bis 4 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 2.15 ein Mitglied der Supporterorganisation "Härte Plauen" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen, die dem Gremium MC weiterhin angehören oder früher angehörten.

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung (nemo tenetur se ipsum prodere/accusare; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37 ) im Verwaltungsprozess über das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 2 ZPO hinaus auch auf die Beteiligten und ihre (organschaftlichen) Vertreter erstreckt.
  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Funktionsträger von "Outlaw Motorcycle Gangs" waffenrechtlich unzuverlässig

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 B 18.15 - DÖV 2015, 895 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 21 BV 13.429

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Bei der Würdigung seiner Aussage war zudem zu berücksichtigen, dass der Gremium MC zu den großen deutschen "Outlaw Motorcycle Gangs" zählt (zu den Erkenntnissen hierzu im Allgemeinen und dem Gremium MC im Besonderen vgl. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 35 ff.), deren Mitglieder regelmäßig nur sehr zurückhaltend gegenüber staatlichen Stellen über Clubinterna und milieubezogene Straftaten berichten, da dies gegen den in dieser Szene wichtigen "Ehrenkodex" verstoßen würde.
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02
    Auszug aus BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15
    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 = juris Rn. 32).
  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430

    Vereinsverbot, Teilorganisation, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde.

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 2.08

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 7 A 11748/17

    Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC waffenrechtlich unzuverlässig

    Diese Tat, die zu einem bestandskräftigen Verbot der Vereinigung Regionalverband Gremium MC Sachsen einschließlich der Teilorganisationen Gremium MC Dresden, Chemnitz und Plauen führte, war nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 46) eine Reaktion auf einen wenige Tage zuvor dort in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten Hells Angels MC auf ein Mitglied des Gremium MC.

    Nach den Ausführungen im Urteil vom 7. Januar 2016 (- 1 A 3.15 -, juris, Rn. 51) wurden dem Regionalverband Sachsen angehörende Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung belohnt.

    Hinsichtlich der Auswahl des neuen Präsidenten wurden die Ausführungen, dass es keinen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gebe, sondern es sich um eine chapterinterne Entscheidung gehandelt habe, vom Bundesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung angesehen (Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 5, 50).

    Der Einwand, der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, das Verhalten sei von dem damals noch bestehenden nationalen Organ des Gremium MC, dem sog. Siebenerrat (7er-Rat), missbilligt (vgl. hierzu Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 50) und auch aus den Reihen der einzelnen Chapter des Gremium MC völlig abgelehnt worden, ändert indes nichts daran, dass es aufgrund der Rivalität zwischen den konkurrierenden Rockergruppierungen zu einem versuchten Tötungsdelikt kam.

    Das Landgericht Cottbus verhängte gegen die vier Täter u.a. wegen versuchten Totschlags Freiheitsstrafen zwischen acht und zehn Jahren (www.tagesspiegel.de; BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 9).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr weiterer im Interesse des Regionalverbandes Gremium MC Sachsen liegender gewalttätiger Vergeltungsmaßnahmen und Selbstbehauptungen gegenüber konkurrierenden Rockervereinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 52).

    Beispielhaft sei hier nochmals auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags verwiesen, die zum Verbot des Regionalverbandes des Gremium MC Sachsen und weiterer Chapter geführt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris).

    Wir stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sondern sind ein Teil von ihr." Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Verbotsverfahren des Regionalverbandes Gremium MC (Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris) und den oben dargelegten Vorfällen, Verurteilungen und Waffenfunden.

    Ein derartiges Patch wird nach den allgemeinen polizeilichen Erkenntnissen in der Rockerszene von Personen getragen, die für den Club einen Menschen getötet oder schwer verletzt haben, diese Bedeutung kommt dem Patch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Gremium MC zu (Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zu den überregionalen Strukturen in seiner Entscheidung zum Verbot des Regionalverbandes Sachsen (Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 -, juris, Rn. 23) festgestellt, dass der Gremium MC in die Bundesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter vertikal drei- gegliedert sei.

    Soweit der Zeuge S. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verbot des Regionalverbandes Sachsen und weiterer Chapter darauf hingewiesen hatte, dass der 7er-Rat bereits im Jahr 2012 aufgelöst worden sei, überzeugt dies nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Januar 2016 (- 1 A 3.15 -, Rn. 27) nicht.

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    (2) Hier ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des Vereinigungsverbotes berücksichtigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 87; Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 , Rn. 45).

    Die Fachgerichte verlangen, dass Vereinigungen von den verbotswidrigen Zwecken geprägt sein müssen, um ein Verbot zu rechtfertigen (vgl. bezüglich der Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung schon BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 und bezüglich der Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung inzwischen BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 , Rn. 41).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    Auch als nicht rechtsfähige Vereinigung kann er sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 15).

    Schließlich wird eine Bundeszuständigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht durch die bloße Einbindung des örtlichen Charters in die bundes- und weltweite Hells Angels-Bewegung begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 54), weil die im Wesentlichen gleiche Organisationsstruktur und die Gültigkeit der sog. "Rules" für alle Charter nichts über die räumliche Ausdehnung der Tätigkeit eines jeden örtlichen Charters aussagen.

    Dies wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben der Anhörung - wie hier - damit begründete, dass ein Ankündigungseffekt vermieden werden solle, um dem Verein keine Gelegenheit zu geben, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 38).

    Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben einem (satzungsmäßig ausgewiesenen) legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 39).

    Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41, 43).

    Dabei kann auch schon eine einzelne Straftat für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 41).

    Umgekehrt steht der Berücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 44).

    aaa) Die Überzeugung des Senats gründet sich auf die im Wege der Amtsermittlung beigezogenen rechtskräftigen Strafurteile des Landgerichts Potsdam vom 29. August 2013 (21 Ks 11/12), des Landgerichts Cottbus vom 30. Januar 2015 (21 Ks 2/13) und des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Januar 2016 (BVerwG 1 A 3.15, nachfolgender Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris).

    Als "Antwort" des konkurrierenden Gremium MC darauf kam es am 31. Dezember 2011 wiederum zu einer ebenso schwerwiegenden Vergeltungstat, die das Bundesverwaltungsgericht "angesichts der angemaßten Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen, der Schwere des Angriffs und seiner Vorgeschichte" ebenfalls als "ersichtlich(e) ... Clubangelegenheit" einstufte (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 47).

    Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, wenn sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - juris Rn. 38 und vom 1. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 17).

    Sie kann aber auch eine gleichermaßen erkennbare Abgrenzung zum regional ansässigen konkurrierenden Gremium MC gewesen sein, dessen Vereinsfarben ebenfalls schwarz/weiß sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25).

    Ferner können Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt werden, die zwar nach Erlass der Verbotsverfügung ergangen ist, aber eine vor Erlass der Verfügung begangene Straftat betrifft (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 18).

    Denn auf der Grundlage dieser Vorschrift ist - wegen der von ihr vorausgesetzten Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seinen Gliederungen - dem Gesamtverein das Verhalten seiner Teilorganisationen unmittelbar zuzurechnen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; ebenso im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 âEURŒ- 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

    Der Umstand, dass die Klägerin zu 1 ihrerseits Mitglied in der BMC Federation Europe ist, steht der Annahme ihrer Vereinseigenschaft nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22).

    Einem Gesamtverein ist im Rahmen der Prüfung seiner Strafgesetzwidrigkeit das Verhalten seiner Teilorganisationen auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG unmittelbar zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - Rn. 71 f.; so im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 , vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).

    Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016, a. a. O.).

    Insoweit ergibt sich das ausgesprochene Betätigungsverbot bereits aus der Natur des Vereinsverbots und bedarf insoweit keiner eigenen Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 18, vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 36 und vom 4. November 2016 - 1 A 6.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 72 Rn. 37).

    Dabei bestreitet eine als Teilorganisation in Anspruch genommene Vereinigung allerdings auch mit dem Vorbringen, der verbotene Gesamtverein habe zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existiert, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation dieses Vereins (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 14).

    Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinigung auf der mittleren Ebene ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf der oberen Ebene darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Im Jahr 2013 verbot das Bundesministerium des Innern (BMI) den Regionalverband Sachsen sowie diesem als Teilorganisationen zugerechnete Chapter in Sachsen und Brandenburg (bestätigt in BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 -).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Das Merkmal der Identität rechtfertigt es, dem verbotenen Verein das Verhalten seiner Teilorganisation zuzurechnen (ebenso im Ergebnis bereits BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 46).

    Deshalb ist das BMI für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die Organisation des Gesamtvereins auf mehrere Bundesländer verteilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 20 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 54).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 40 f.).

    Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist von der Verbotsbehörde und von dem gegen ein verfügtes Verbot angerufenen Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 , vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 17 f. und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).

    Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 a. a. O.).

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Unschuldsvermutung für gerichtliche oder behördliche Entscheidungen - z.B. über die Ausweisung eines Ausländers oder über ein Vereinsverbot - nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es sich insoweit weder um eine repressive Strafe noch um eine individuelle Schuldzuweisung handelt (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 - BVerwGE 107, 58 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 44).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass entscheidungserheblich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 m.w.N.).

    Berücksichtigungsfähig sind zudem Gesichtspunkte aus einer nach Erlass der Verbotsverfügung erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17 m. w. N.).

    In Art. 9 Abs. 2 GG werden die drei Verbotsgründe genannt, eine Beschränkung auf nur einen Verbotsgrund beabsichtigt die Formulierung "verfassungswidrige Bestrebungen" somit ganz offenkundig nicht (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 3 und 18; dazu auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 9 ff.).

    Das Vereinsverbot bezweckt die Abwehr von Gefahren, die von der Vereinigung als solcher ausgehen; die besondere Gefährdung folgt somit gerade aus dem Zusammenschluss in kollektiver Form (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 51 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 38).

  • VG Karlsruhe, 18.10.2018 - 12 K 6041/17

    Waffenrechtliche Untersagung des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und

    Verstöße gegen den "Ehrenkodex" werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im "Bad Standing" führen, wodurch der Betroffene praktisch "vogelfrei" wird (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris).

    Diese Erkenntnisse decken sich auch mit den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 10.10.2013 - 21 B 12.960 -, juris), des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2018, aaO) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen des Gremium MC und dessen Untergliederungen.

    Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (- 1 A 3.15 -, juris) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist.

    Die Regionen sind keine lockeren Zusammenschlüsse mit gelegentlichen gemeinsamen Auftritten, sondern verfügen über eine Verbandsstruktur (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2021 - 5 D 91/17

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Concrete City" bestätigt

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

  • VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen

  • VG Lüneburg, 26.03.2021 - 2 B 3/21

    Abwägung; Arbeitsplätze; atypische Sondersituation; Atypitik; Biotop; Gemeinwohl;

  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

  • VG Karlsruhe, 14.03.2016 - 4 K 5120/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die

  • VG Münster, 12.11.2019 - 13 K 1810/19

    Entfernung aus dem Dienst Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Dienstvergehen

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

  • VG Stuttgart, 02.03.2016 - 1 K 1138/16

    Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen

  • VG Düsseldorf, 25.01.2017 - 10 K 3895/15

    Entlassung eines früheren Zeitsoldaten aus der Bundeswehr war rechtmäßig

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 4 L 22.20

    Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

  • BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zur Überprüfung der

  • VG Berlin, 25.01.2021 - 4 L 165.20
  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

  • VG Berlin, 20.07.2018 - 4 L 403.17

    Mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis

  • OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17

    Vereinsverbot; MC Gremium; Sicherstellung; Einziehung von Sachen Dritter;

  • VG Berlin, 19.04.2018 - 4 L 40.18

    Ein Mindestabstand von 200m zwischen einer Spielhalle und einer Schule ist auch

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 315.17

    Versagung der Erlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 316.17

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI)

  • VG Berlin, 14.08.2019 - 4 L 352.18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 2.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung Somalisches Komitee Information und

  • VG Berlin, 11.09.2019 - 4 L 188.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung einer spielhallenrechtlichen

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2022 - 2 S 3137/21

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für Spielautomaten-Vergnügungssteuer aufgrund

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 4 L 84.19

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

  • VG Osnabrück, 13.02.2018 - 6 A 262/15

    "Rücknahme eines kleinen Waffenscheines bei Mitgliedschaft im Gremium MC"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - 5 B 245/18
  • VG Karlsruhe, 22.08.2017 - 3 K 11220/17

    Vereinsverbot; Sicherstellung von bei einem E-Mail-Provider gespeicherte E-Mails;

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • BVerwG, 07.07.2023 - 6 A 4.21

    Vereinsrechtliches Verbot der Vereinigung WWR-Help. WorldWide Resistance-Help

  • OVG Sachsen, 24.10.2016 - 3 A 612/16

    Verein, ; Vermögen; Beschlagnahme; Sicherstellung; Eigentum; Gewahrsam; Vorstand;

  • VG Frankfurt/Oder, 01.07.2016 - 5 K 16/14

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage

  • BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage

  • VG Aachen, 18.11.2016 - 6 L 815/16

    Waffenrecht; Widerruf; Rücknahme; Umdeutung; Zuverlässigkeit; Rocker; Gremium MC

  • OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 810/16

    Vereinsverbot; MC Gremium; Sicherstellung; Einziehung von Sachen Dritter;

  • VG Greifswald, 26.06.2019 - 6 A 647/18

    Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2019 - 5 E 276/18

    Durchsuchung von Wohnräumen und Geschäftsräumen als tiefgreifender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2022 - 12 A 2169/20

    Zuwendung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen; Erfüllung der

  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

  • VG Karlsruhe, 22.09.2017 - 3 K 12552/17

    Beschlagnahme eines E-Mail-Accounts wegen Vereinsverbots

  • VG Berlin, 21.02.2018 - 4 L 452.17

    Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis anlässlich einer sich in der

  • VG Köln, 06.02.2017 - 7 K 10953/16
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 21 CS 16.2322

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  • VG Osnabrück, 13.02.2018 - 6 A 264/15

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Mitgliedschaft im Gremium MC

  • VG Berlin, 10.10.2018 - 4 L 516.17

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9998
OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15 (https://dejure.org/2016,9998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.04.2016 - 1 A 3/15 (https://dejure.org/2016,9998)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. April 2016 - 1 A 3/15 (https://dejure.org/2016,9998)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 15 Abs 2 GewO, § 33i GewO, Art 12 GG, Art 14 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Schließung einer Spielhalle - zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Spielhallenrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot

  • vdai.de PDF

    Das Saarländische Spielhallengesetz ist formell verfassungsmäßig. Das Mindestabstandsgebot in Verbindung mit der Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Die zuständige Behörde muss das Willkürverbot achten, aber nicht jede Einzelfallhärte ausräumen.

  • rechtsportal.de

    ABSTANDSGEBOT; AUSLEGUNG; BEFREIUNG; BESTANDSSCHUTZ; BETREIBER; EINJÄHRIG; ERLAUBNIS; ERMESSEN; GESETZGEBER; GESETZGEBUNGSKOMPETENZ; GESTALTUNGSSPIELRAUM; GLÜCKSSPIEL; GRUNDRECHT; HANDHABUNG; HÄRTEFALL; LAND; MINDESTABSTAND; MINISTERPRÄSIDENTENKONFERENZ; MITNAHMEEFFEKT; ...

  • rechtsportal.de

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schließung einer Spielhalle wegen fehlender Spielhallenerlaubnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Auch eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen finde - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 5.9.2014 - 8 B 1036/14 - entschieden habe - nicht statt.

    Eine Ein-Mann-GmbH benötigte nach den §§ 33 i Abs. 1 GewO ("Wer gewerbsmäßig ... betreiben will"), 13 Abs. 1 GmbHG ("Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten") für den Betrieb einer Spielhalle als eigenständige juristische Person eine eigene gewerberechtliche Erlaubnis.(OVG Hamburg, Beschluss vom 20.1.2004 - 1 Bs 387/03 - juris Rdnrn. 6 f.) Dessen ungeachtet beurteilt sich die Zuverlässigkeit bei juristischen Personen allgemein und damit auch bei einer Ein-Mann-GmbH danach, ob der Vertretungsberechtigte den Anforderungen gerecht wird.(Hahn in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, 285. Erg.lief. Juli 2015, § 33 c Rdnr. 24; HessVGH., Beschluss vom 5.9.2014 - 8 B 1036/14 -, juris Rdnr. 14) Bei einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, die mit einem Wechsel der vertretungsberechtigten Person verknüpft ist, bedarf es daher ebenfalls einer neuen Spielhallenerlaubnis.

    Voraussetzung ist, dass die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind.(BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 46.13 - Rdnr. 12 m.w.N.) Die gerichtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum respektieren und sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat; die gefundene Lösung muss sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen.(HessVGH; Beschluss vom 5.9.2014, a.a.O., Rdnr. 20) Diesen Anforderungen wird die Stichtagsregelung angesichts ihrer Zielsetzung gerecht.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Beschluss vom 5.9.2014, a.a.O., Rdnrn. 24 und 39) hat ebenfalls die Problematik besonderer Härten im Einzelfall thematisiert, konnte sich aber insoweit auf den bereits erwähnten Umstand zurückziehen, dass das hessische Landesrecht zugunsten aller Spielhallenbetreiber eine Härtefallregelung vorhält.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Die formelle Verfassungsmäßigkeit des neuen Spielhallenrechts wird auch in den Entscheidungen anderer Obergerichte sowie in der bisher ergangenen (landes-)verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht angezweifelt.(aus neuerer Zeit ausführlich zur Problematik: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.7.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rdnrn. 15 ff., und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2015 - 1 B 5.13 -, juris Rdnrn. 98 ff. m.w.N., 114 ff.) Diese Rechtsprechung findet auch in der Literatur Akzeptanz.( Beaukamp , Verfassungsrechtsfragen des Spielhallenrechts der Länder, DVBl. 2015, 1473, 1474 ff.).

    In die Bundeszuständigkeit für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG wird durch die eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung verfolgende Vorgabe eines Mindestabstands nicht eingegriffen.(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O., Rdnr. 134 m.w.N.) Sie knüpft nicht an eine übermäßige Bodennutzung an und soll auch nicht sicherstellen, dass die Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Einklang mit dem Gebietscharakter erfolgt.(StGH BW, a.a.O., Rdnr. 353) Ist die Errichtung einer Spielhalle bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, so stellt sich die Frage, ob der Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ihre Inbetriebnahme ein landesrechtliches Mindestabstandsgebot entgegensteht, nicht mehr.

    In der bisher zur Problematik ergangenen obergerichtlichen und landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O., Rdnrn. 143 ff.; StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 355 ff.; BayVerfGH, a.a.O., Rdnrn. 85 ff.) besteht mit überzeugender Argumentation Einvernehmen, dass das Mindestabstandsgebot in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des § 29 Abs. 4 GlüStV keine rechtsstaatlich unzulässige unechte Rückwirkung entfaltet und die Grundrechtsgarantien der Art. 12, 14 und 3 Abs. 1 GG durch das Zusammenwirken des Mindestabstandsgebots mit den Übergangsregelungen zwar in ihrem Schutzbereich berührt, aber nicht in verfassungswidriger Weise verletzt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 4 B 407/15

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung (hier: Betriebsuntersagung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn die baurechtliche Genehmigung lange vor dem Stichtag erteilt, und der Antrag auf die spielhallenrechtliche Erlaubnis ebenfalls in deutlichem zeitlichen Abstand vor diesem Datum gestellt, diese aber erst nach dem Stichtag ausgestellt worden ist(vgl. etwa den dem Vergleichsvorschlag des OVG Nordrhein-Westfalen zugrundeliegenden Sachverhalt, Beschluss vom 27.8.2015 - 4 B 407/15 -, juris), oder wenn es um eine "faktisch alteingesessene" Spielhalle geht, die zeitweise - insbesondere am Stichtag - ohne Erlaubnis betrieben worden ist.

    Schließlich hegt auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.8.2015, a.a.O.) hinsichtlich bestimmter Konstellationen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, die es zu einem Vergleichsvorschlag (vorübergehende Duldung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle) bewegt haben, den beide Beteiligten angenommen haben.

  • OVG Saarland, 03.02.2014 - 1 B 479/13

    Neue glücksspielrechte Anforderungen an Spielhallen; Vereinbarkeit des

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Unter anderem in dem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Senat die verfassungsrechtliche Problematik unter Fortentwicklung der Rechtsprechung des früher für das Spielhallenrecht zuständig gewesenen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 B 387/13 -, juris) ausführlich geprüft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2014 - 1 B 489/13 -, juris) und diese Rechtsprechung in weiteren Eilrechtsschutzverfahren bekräftigt.(OVG des Saarlandes, grundlegend: Beschlüsse vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470 und 476/13 -, vom 14.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 - (Zwischenentscheidung), vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -, jew. juris) Hiernach wird der unterschiedlichen Verfestigung der Rechtspositionen je nachdem, ob die maßgebliche Erlaubnis vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist, durch eine zeitlich abgestufte Übergangsregelung, die in Bezug auf Spielhallen, deren Erlaubnis vor dem 28.10.2011 erteilt wurde, mit einer Härtefälle berücksichtigenden Befreiungsmöglichkeit (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) gekoppelt ist, Rechnung getragen.

    Wollten die Landesgesetzgeber in dieser Situation unerwünschte Mitnahmeeffekte möglichst vermeiden, so drängte sich das Datum der grundlegenden Einigung als zur Zielerreichung geeigneter Stichtag förmlich auf.(in diesem Sinn bereits: BayVerfGH, a.a.O., Rdnr. 96, und seither die obergerichtliche Rechtsprechung, ausführlich u.a.: Beschluss des Senats vom 3.2.2014, a.a.O., Rdnrn. 27 ff.) Dies rechtfertigt es, ein Vertrauen bzw. die Hoffnung, aufgrund eines erst kurz vor oder nach diesem Datum erstmalig gefassten Entschlusses, eine Erlaubnis zu beantragen, die dann nach diesem Datum erteilt wurde, künftig noch in den Genuss eines weitestgehenden Bestandsschutzes zu gelangen, als nur eingeschränkt schützenswert zu behandeln.

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 46.13

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Erkrankung; Zeitpunkt der Erkrankung;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Voraussetzung ist, dass die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind.(BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 46.13 - Rdnr. 12 m.w.N.) Die gerichtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum respektieren und sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat; die gefundene Lösung muss sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lassen.(HessVGH; Beschluss vom 5.9.2014, a.a.O., Rdnr. 20) Diesen Anforderungen wird die Stichtagsregelung angesichts ihrer Zielsetzung gerecht.

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich hervorgehoben, die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten könnten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden.(BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a.a.O., Rdnr. 12 a.E.) Demzufolge ist es nicht originäre Aufgabe der Behörde, jede Härte, die trotz einer vom Gesetzgeber geschaffenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Übergangsregelung verbleibt, im Rahmen der Rechtsanwendung auszuräumen oder abzumildern.

  • OVG Saarland, 14.03.2014 - 1 B 102/14

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen: Verbot von

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Unter anderem in dem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Senat die verfassungsrechtliche Problematik unter Fortentwicklung der Rechtsprechung des früher für das Spielhallenrecht zuständig gewesenen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 B 387/13 -, juris) ausführlich geprüft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2014 - 1 B 489/13 -, juris) und diese Rechtsprechung in weiteren Eilrechtsschutzverfahren bekräftigt.(OVG des Saarlandes, grundlegend: Beschlüsse vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470 und 476/13 -, vom 14.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 - (Zwischenentscheidung), vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -, jew. juris) Hiernach wird der unterschiedlichen Verfestigung der Rechtspositionen je nachdem, ob die maßgebliche Erlaubnis vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist, durch eine zeitlich abgestufte Übergangsregelung, die in Bezug auf Spielhallen, deren Erlaubnis vor dem 28.10.2011 erteilt wurde, mit einer Härtefälle berücksichtigenden Befreiungsmöglichkeit (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) gekoppelt ist, Rechnung getragen.

    Zunächst ist daran festzuhalten, dass der Umstand der Einbeziehung der bestehenden gewerbe- und baurechtlich genehmigten Spielhallen in den Anwendungsbereich der Neuregelungen und die insoweit vorgesehene Übergangsregelung der §§ 29 Abs. 4 Satz 1 bis 3, 12 SSpielhG keine das Rechtsstaatsprinzip verletzende unzulässige Rückwirkung zum Gegenstand haben und die Stichtagsregelung als solche keine gleichheitswidrige Behandlung der Erlaubnisinhaber zum Gegenstand hat.(vgl. z.B. den im Eilrechtsschutzverfahren der Klägerin ergangenen Beschluss des Senats vom 5.2.2014, amtl. Abdr. S. 6 ff.; ferner Beschlüsse vom 10.2.2014, a.a.O., Rdnrn. 9-38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2015 - 4 B 13/15

    Betriebsuntersagung bzgl. des Betriebs von Spielhallen; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kurz vor dem erwähnten auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützten Vergleichsvorschlag einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zurückgewiesen, da die einjährige Übergangsfrist ausreichend bemessen sei, wenn der Betroffene - wie dort geschehen - ausdrücklich auf die beabsichtigte Neuregelung und die Kürze der Übergangsfrist hingewiesen worden sei, bevor er in die Errichtung einer Spielhalle investiert habe.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.7.2015 - 4 B 13/15 -, juris Rdnrn. 9 ff.).
  • OVG Saarland, 27.03.2014 - 1 B 216/14

    Schließung von Spielhallen, Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß Art. 19 Abs.

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Unter anderem in dem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Senat die verfassungsrechtliche Problematik unter Fortentwicklung der Rechtsprechung des früher für das Spielhallenrecht zuständig gewesenen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.2013 - 3 B 387/13 -, juris) ausführlich geprüft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.2.2014 - 1 B 489/13 -, juris) und diese Rechtsprechung in weiteren Eilrechtsschutzverfahren bekräftigt.(OVG des Saarlandes, grundlegend: Beschlüsse vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -, vom 10.2.2014 - 1 B 470 und 476/13 -, vom 14.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 - (Zwischenentscheidung), vom 24.6.2014 - 1 B 216/14 -, jew. juris) Hiernach wird der unterschiedlichen Verfestigung der Rechtspositionen je nachdem, ob die maßgebliche Erlaubnis vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist, durch eine zeitlich abgestufte Übergangsregelung, die in Bezug auf Spielhallen, deren Erlaubnis vor dem 28.10.2011 erteilt wurde, mit einer Härtefälle berücksichtigenden Befreiungsmöglichkeit (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) gekoppelt ist, Rechnung getragen.
  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 1/13

    Glücksspiel - Keine Sportwetten in Spielhallen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    Dem Gesetzgeber steht bei der Regulierung der Arten und Formen des Glücksspiels ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn sein Gebrauch jeder vernünftigen Grundlage entbehrt.(VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.2012 - Lv 1/13 -, juris Rdnr. 60 m.w.N.) Hiervon kann bei dem vorgegebenen Mindestabstand von 500 m Luftlinie angesichts des überragend wichtigen Gemeinwohlziels, die Glücksspielsucht zu bekämpfen, und der grundsätzlichen Eignung der mit dieser räumlichen Entfernung verbundenen Erschwernis eines zeitnahen Zugriffs auf die Glücksspielangebote unterschiedlicher Spielhallenbetreiber auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Saarland keine Rede sein.
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
    In Bezug auf die Rüge einer Missachtung der Notifizierungspflicht sei ergänzt, dass der Europäische Gerichtshof zu den Folgen mangelnder Notifizierung entschieden hat, dass eine hieraus resultierende Unanwendbarkeit von Vorschriften nicht alle Bestimmungen eines Gesetzes, das technische Vorschriften enthält, erfasse, sondern sich auf die - die Notifizierungspflicht auslösenden - technischen Vorschriften beschränke, sowie dass nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, keine technischen Vorschriften im Sinn der Definition des Art. 1 Nr. 11 RL 98/34/EG seien.(EuGH, Urteil vom 4.2.2016 - C - 336/14 -, juris Rdnrn. 68 und 76) Damit ist die behauptete Missachtung der Notifizierungspflicht nicht entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 99.98
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

  • OVG Saarland, 20.08.2013 - 3 B 387/13

    Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Spielhalle - Erlaubnisfiktion für

  • OVG Saarland, 18.06.2002 - 2 R 9/01

    Anfechtung einer Duldungsverfügung; Anordnung an einen Miteigentümer zur Duldung

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14

    Verfassungsbeschwerde bzgl. Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für

  • OVG Saarland, 16.01.2015 - 1 B 370/14

    Schließung einer Spielhalle - Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen wesentlicher

  • OVG Saarland, 08.03.2016 - 1 B 213/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle

  • OVG Saarland, 29.02.2016 - 1 B 201/15

    Spielhalle; Flächenerweiterung; Erlöschen der Spielhallenerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

  • OVG Saarland, 08.12.2015 - 1 B 160/15

    Umfang des Bestandsschutzes einer Erlaubnis nach GewO § 33i; wesentliche

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13

    Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Die Verkürzung der Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV auf ein Jahr dient dazu, solche unerwünschten Mitnahmeeffekte bei bislang nicht bestandsgeschützten Spielhallen zu verhindern (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 - 1 A 3/15 - ZfWG 2016, 264 Rn. 55).
  • OVG Saarland, 05.07.2017 - 1 A 51/15

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht

    Urteil des Senats vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -, juris.

    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.2.2017 - 2 BvR 787/16 -, juris; Urteil des Senats vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2017 - 4 B 609/16

    Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude mit einer Spielhalle

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.2.2016 - 4 A 824/15 -, ZfWG 2016, 383 (red. Leitsatz) = juris, Rn. 4 ff., 7, m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 11.5.2016 - 3 A 314/15 -, NVwZ 2016, 1267 = juris, Rn. 21 ff. (34); OVG Saarl., Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -, ZfWG 2016, 264 = juris, Rn. 36, m. w. N. und Beschluss vom 10.5.2016 - 1 A 74/15 -, NVwZ-RR 2016, 692 = juris, Rn. 9.

    vgl. dazu OVG Saarl., Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -, ZfWG 2016, 264 = juris, Rn. 55.

  • VG Berlin, 10.05.2017 - 4 L 134.17

    Schließung einer Spielhalle; Versagung der Erlaubnis zum Weiterbetrieb einer

    Tatsächlich wird in Konstellationen, in denen die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung in einer Vielzahl von Fällen zum gleichen Zeitpunkt zu einem Tätigwerden veranlasst ist, eine solche einheitliche Handhabung schon aufgrund des Willkürverbots und zur Vermeidung offenbarer Unbilligkeiten gefordert (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016 - 1 A 3/15 -, juris, Rn. 87 m.w.N.).

    Der Antragstellerin bleibt unbenommen - nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis -, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95).

    Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 99).

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

    siehe hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 -, amtlicher Abdruck Seite 33.
  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

    Verhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Überlegungen auf die Abwägung zwischen einem zeitnahen Einschreiten und einer vorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs konzentrieren (OVG SL, Urt. v. 27.04.2016 - 1 A 3/15 -, juris Rn. 98).
  • OVG Saarland, 10.05.2016 - 1 A 74/15

    Schließung einer Spielhalle mit befristeter Erlaubnis - Übergangsregelung im

    OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.4.2016 - 1 A 3/15 - Beschlüsse vom 29.2.2016 - 1 B 201/15 - und 10.2.2014 - 1 B 470 und 476/13 - so bereits: Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - u.a. Vf 10-VII-12 -, Juris Rdnr. 79 ff., und StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.6.2014 - 15/13, 1 BV 15/13 -, Juris Rdnr. 351 ff.
  • VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 420/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, Urteil vom 03.12.2020 - Betreiberwechsel;

    In Fällen der materiellen Rechtswidrigkeit, d.h. wenn eine Erlaubniserteilung wegen Fehlens einer Genehmigungsvoraussetzung ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich von einem intendierten Ermessen auszugehen (Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 15 Rn. 25; OVG SL, Urt. v. 27.04.2016 - 1 A 3/15 -, juris Rn. 93).
  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13
    Rechtsmittel-AZ: 1 A 3/15.
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Rechtsprechung
   BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11477
BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B (https://dejure.org/2016,11477)
BSG, Entscheidung vom 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B (https://dejure.org/2016,11477)
BSG, Entscheidung vom 29. April 2016 - B 1 A 3/15 B (https://dejure.org/2016,11477)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Sie verweist selbst auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - (SozR 4-2400 § 90 Nr. 1, auch für BSGE vorgesehen).

    Die Klägerin übt in diesem Zusammenhang ausschließlich Kritik an der Rechtsprechung des erkennenden Senats mit einer Argumentation, die der Senat bereits in der Entscheidung vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - berücksichtigt hat.

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7).
  • LSG Hessen, 08.10.2015 - L 1 KR 150/15

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    L 1 KR 150/15 KL (Hessisches LSG).
  • BSG, 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 33 S 151 f mwN).
  • BSG, 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B
    Auszug aus BSG, 29.04.2016 - B 1 A 3/15 B
    Ist eine Frage bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, ist sie grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN).
  • LSG Hamburg, 27.02.2018 - L 1 KR 11/18
    Soweit das BSG im Beschluss in dem Verfahren B 1 A 3/15 B aus diesem Urteil zitiert habe, habe es Ausführungen in Bezug genommen, auf die es in dem genannten Urteil nicht angekommen sei, die lediglich allgemeiner Natur gewesen und vom BSG nicht begründet worden seien.

    Das BSG habe mit Urteil vom 10. März 2015 (B 1 A 10/13 R) und Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) bestätigt, dass infolge des dynamischen Kassenbereichs ein Land, in dem keine festen Arbeitsstätten der den Trägerinnungen angehörenden Betriebe mehr existierten, nicht mehr zum mitgliedschaftlichen Zuständigkeitsbereich einer Kasse gehöre.

    Mit Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) habe das BSG dann ausdrücklich betont, dass die Auffassung des dynamischen Kassenbereichs für die Vergrößerung und Verkleinerung des Kassenbereichs gleichermaßen Anwendung finde und auch für Betriebskrankenkassen gelte.

    Mit Beschluss vom 29. April 2016 (B 1 A 3/15 B) hat der 1. Senat des BSG diese Rechtsprechung noch einmal - auch für die BKKn - bekräftigt, indem er ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, inwieweit mit Blick auf diese Rechtsprechung des erkennenden Senats noch Klärungsbedarf bestehe.

  • BSG, 17.04.2020 - B 1 A 1/19 B

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme

    aa) Sofern sie meint, die Entscheidung des Senats vom 10.3.2015 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, berücksichtigt sie nicht, dass der erkennende Senat der gemischt statisch-dynamischen Betrachtungsweise ganz grundlegend - also auch für die vorliegende Fallgestaltung - eine Absage erteilt hat (vgl- zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - BSG Beschluss vom 29.4.2016 - B 1 A 3/15 B - BeckRS 2016, 68777) .
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Rechtsprechung
   BSG, 31.05.2016 - B 1 A 3/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11856
BSG, 31.05.2016 - B 1 A 3/15 R (https://dejure.org/2016,11856)
BSG, Entscheidung vom 31.05.2016 - B 1 A 3/15 R (https://dejure.org/2016,11856)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - B 1 A 3/15 R (https://dejure.org/2016,11856)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Bayern, 05.12.2017 - L 5 KR 508/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und

    Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist durch den nationalen und europäischen Gesetzgeber beschränkt und darf auch im Bereich der Auslandskrankenversicherung nicht über den gesetzlich eng begrenzen Umfang des Leistungsrechts erweitert werden (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 23.04.2015, Az.: L 1 KR 337/12 KL, nachgehend BSG, 31.05.2016, Az.: B 1 A 3/15 R, erledigt durch Rücknahme).
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