Weitere Entscheidungen unten: OVG Saarland, 26.11.2019 | BVerwG, 06.02.2019

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1660
BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 (https://dejure.org/2019,1660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 7, 13 und 14; AsylG § ... 4 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 58a Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, § 60 Abs. 1, 2 und 5; BGB §§ 133, 157; EMRK Art. 3 und 8 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; HVwVfG § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3; Richtlinie (EU) 2017/541 Art. 3, 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3
    Abschiebungsanordnung; Anhörung; Ausbildungslager; Dschihad; Gefahr, terroristische; Gefährder; Gewalttat, schwere staatsgefährdende; Heilung; IBU; Islamischer Staat; Jihad, militärischer; LIES; Märtyrer; Nachholung; Prognose; Reise; Terrorismus; Terrormiliz; Türkei; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 11 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 AufenthG
    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in sein Heimatland (hier: Türkei); Unmittelbare räumliche Beziehung zwischen terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für das Vorliegen einer terroristischen Gefahr ...

  • doev.de PDF

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Abschiebung eines radikal-islamistischen Gefährders in sein Heimatland (hier: Türkei); Unmittelbare räumliche Beziehung zwischen terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für das Vorliegen einer terroristischen Gefahr ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder - und die Gefahrenprognose

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen Gefährder - ohne vorherige Anhörung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abschiebung eines Gefährders: Bereit für den Jihad

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Abschiebung wegen einer terroristischen Gefahr

  • Jurion (Kurzinformation)

    Hessische Abschiebungsanordnung gegen einen türkischen Gefährder bestätigt

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 738
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 14).

    2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 21).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 23).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 24).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 25).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 27).

    Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 28).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 29).

    Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Kläger nach Unionsrecht wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 35).

    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43).

    Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 45).

    Sind - wie im Ausgangsverfahren - weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 51 ff.).

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

    Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/EG Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 11.09.2017 - 1 A 7.17

    Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2017 auf Fragen des Senats in dem Verfahren BVerwG 1 A 7.17 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - ergibt sich, dass sich im Februar 2017 nach Angaben des türkischen Justizministeriums insgesamt 498 ausländische "IS"-Anhänger in türkischen Haftanstalten befunden haben sollen, davon 470 in Untersuchungshaft und 28 im Strafvollzug.

    Amnesty International hat auf eine Anfrage des Senats in dem Verfahren BVerwG 1 A 7.17 mit Schreiben vom 29. August 2017 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - mitgeteilt, die Organisation verfüge über keine eigenen Erkenntnisse darüber, in welchem Ausmaß, mit welcher Konsequenz und ab welchem Grad der Unterstützungsaktivität "IS"-Anhänger in der Türkei verfolgt würden.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Danach muss sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 80 ff.; siehe auch § 53 Abs. 3 AufenthG).

    Das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erfüllende Erfordernis einer gegenwärtigen "konkreten Gefährdung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 84 f.) bedeutet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht auf vergangenes strafbares Verhalten gestützt werden dürfen, sondern gegenwärtig noch eine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter vorliegen muss.

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Union im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3), dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 S. 6) gewonnen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, da Verletzung von Art. 6

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen, da unionsrechtlich ein Einreiseverbot zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1a der Richtlinie 2008/115/EG: "gehen ... einher"), aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung darstellt, die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 36 sowie vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3).

    Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie 2018/115/EG Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - InfAuslR 2019, 3 Rn. 22).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Gefahrerhöhende Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 B 8.18

    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Sollte der Kläger wider Erwarten den Wehrdienst verweigern und aus diesem Grund in der Türkei nicht zu einer Geld-, sondern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wäre dieses künftige - nicht auf einer bindenden Gewissensentscheidung beruhende - Verhalten nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Abschiebungsverbot zu begründen (zur Relevanz "zumutbaren Alternativverhaltens" vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2018 - 1 B 8.18 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.02.2016 - 9 B 16/16

    ABWÄGUNG; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BLEIBEINTERESSE; GEBUNDENE

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerwG, 02.06.2017 - 1 B 108.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen der Verfolgung eines Rückkehrers

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • EGMR, 12.06.2012 - 42730/05

    SAVDA c. TURQUIE

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbots

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Ausländerbehörden und Gerichte sind in Ausweisungsverfahren an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe bzw. des Strafrests aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe rechtlich nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 , und vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2021- 2 LC 215/20 -, juris Rn. 23; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 27 f. ; Dörig in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 21).

    Im Übrigen kommt eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung aufgrund umfassenderen Tatsachenmaterials des mit der Ausweisung befassten Gerichts in Betracht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 -, juris Rn.19, vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 79 ).

  • BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20

    Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den

    Eine Abschiebungsanordnung ist abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab angesichts der besonderen Gefahrenlage schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr umschlagen kann, sofern nicht eingeschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 33, 35; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 17, 19; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 25, 27; s. zur verfassungsrechtlichen Billigung BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17, NVwZ 2017, 1526 Rn. 42 ff.).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21; vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 26).

    Erforderlich ist eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr ausgeht, sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    (c) Ein beachtliches Risiko kann sich in einer Gesamtwürdigung etwa grundsätzlich schon daraus ergeben, dass sich die Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikalislamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 18).

    Gleiches gilt, wenn sich die Person freiwillig im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34; Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3.18, juris Rn. 21) oder sich mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 34).

    Ebenso genügt es, wenn ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Betroffener sich in besonderem Maße mit dem radikalextremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37; vom 27. März 2018 - 1 A 5.17, juris Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20; Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17, BVerwGE 159, 296 Rn. 28), oder die Radikalisierung einer solchen Person ein Stadium erreicht, in dem sich dieser nach reiflicher Abwägung verpflichtet fühlt, seine Religion mit dem Mittel des gewaltsamen Kampfes zu verteidigen, auch wenn dieser Kampf zunächst im Ausland stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 37).

    Dasselbe gilt, wenn ein Betroffener fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36; Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17, juris Rn. 20), oder eine salafistisch radikalisierte Person mit dem Ziel ausreist oder auszureisen versucht, an dem militärischen oder terroristischen "Kampf zur Verteidigung des Islams" teilzunehmen oder sich für terroristische Zwecke ausbilden zu lassen, um sodann als "Märtyrer" ins Paradies einzuziehen; ist eine solche Reise für diese oder andere terroristische Zwecke bestimmt, so ist es für die Annahme jedenfalls einer terroristischen Gefahr grundsätzlich unerheblich, dass diese Person noch keine konkreten Vorstellungen von dem Ort der Begehung terroristischer Straftaten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

    Dass er bisher nicht durch terroristische Straftaten aufgefallen ist, ist ebenso wenig entscheidend wie die Tatsache, dass die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel möglicherweise noch nicht feststehen, denn die Eigenart terroristisch motivierter Anschläge besteht - wie dargelegt - gerade darin, oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt zu werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112 (BKAG); BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18, NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 36).

  • VG Augsburg, 17.12.2019 - Au 6 K 17.35166

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, wogegen hier alles spricht (siehe soeben), ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden (BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085

    Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden (BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 12.6.2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei), wonach hinsichtlich des türkischen Systems, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen wurde, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft und die Wehrdienstverweigerer in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung Art. 3 EMRK verletzt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 100 ff. und vom 22.05.2018 - 1 VR 3.18 - juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16 und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.09.2020 - Au 6 K 19.30565

    Keine Schutzgewähr wegen Wehrdienstentziehung bei türkischem Asylbewerber

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung des bis zu seiner Ausreise weder gemusterten noch förmlich einberufenen Klägers (BAMF-Akte Bl. 81) wegen Wehrdienstentziehung überhaupt möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.2020 - 1 A 3.19

    Bundesverwaltungsgericht hebt Abschiebungsanordnung gegen einen polizeilich als

    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist in Fällen, in denen der Ausländer weder abgeschoben wurde noch freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 16 unter Hinweis auf Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 14).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296 Rn. 22; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 - NVwZ-RR 2019, 738 Rn. 31).

  • VG Köln, 06.03.2024 - 12 L 2601/23

    Anhörung Heilung Bestimmtheit Inhaltsadressat Ausreisefrist Ermessen

    vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 08.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.11.2014 - C-166/13 -, juris Rn. 40-45.

    vgl. BVerwG: Urteile vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37, vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 18, vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23 und vom 22.02.2023 - 4 A 7/20 -, juris Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 17.08.2017 - 9 VR 2/17 -, juris Rn. 10.

    vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23; vom 12.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschluss vom 24.11.2023 - 1 LA 271/22 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.04.2023 - 2 B 1253/22 -, juris Rn. 28 und vom 06.07.2022 - 6 A 2255/21 -, juris Rn. 12 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 03.08.2022 - 9 Cs 22.1573 -, juris Rn. 15, vom 28.07.2022 - 22 ZB 21.3088 -, juris Rn. 19 f. und vom 01.10.2021 - 11 CS 21.2129 -, juris Rn. 13.

    Ob es einer solchen abschließenden Mitteilung der Ausländerbehörde auch dann bedarf, wenn der Betroffene sich weder innerhalb der ihm eingeräumten Frist noch zu irgendeinem Zeitpunkt danach geäußert hat, vgl. insoweit unklar: BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung.

  • VG Wiesbaden, 20.04.2021 - 3 K 3683/17

    Türkei: Klage abgewiesen; keine Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz

    Das ist nur der Fall, wenn die Maßnahmen neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals, insbe­ sondere seiner tatsächlichen oder vermutlichen politischen Überzeugungen, zu treffen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98; VG München, Beschluss vom 05. April 2018 - M 1 S 17.46575 - , juris, Rn. 13 (m.w.N.)).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 - , juris, Rn. 87; wohl noch zur Rechtslage vor der Reform der Wehr strafverfolgung: BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 110 je­ weils unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 - 42730/05 - ) .

    Sie muss abso lut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 - , juris, Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht erkenn bar, dass der Kläger wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung (sog. "Politmalus") bei seiner Rückkehr erleiden würde bzw. dass das Vorgehen des türkischen Staates über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit dieser sein legitimes Recht auf staatlichen Rechtsgüterschutz ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - , juris, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98).

    Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger mit der gebotenen Wahrschein­ lichkeit im Falle des Wehrdiensts in Konflikten eingesetzt wird, die völkerrechtswidrig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2019 - 1 A 3.18 - , juris, Rn. 98).

  • VG Augsburg, 09.11.2020 - Au 4 K 19.31816

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Allerdings bezog sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen (vgl. oben), so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar ist (das übersieht BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110, ohne nähere Würdigung der aktuellen Auskunftslage zum Sanktionensystem und unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils m.w.N.).

    Doch selbst bei einer Unterstellung, dass der Kläger aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern würde, ergeben sich aus den angegebenen Erkenntnismitteln keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen systematisch härter oder anders bestraft als andere Wehrdienstverweigerer (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98).

    Soweit im vorliegenden Fall dennoch eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstent ziehung möglich ist, droht jedoch keine hinreichend wahrscheinliche Beteiligung an Kriegsverbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98); besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich (als Maßstab bei EuGH, U.v. 20.11.2013 - C-472/13; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - Rn. 98; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 15).

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung in der Türkei stellen daher keine politische Verfolgung dar (wie hier BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 98; VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

  • VG Augsburg, 04.12.2019 - Au 6 K 17.34969

    Erfolgloser Asylantrag eines türkischen Kurden wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
  • VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen türkischen Kurden

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 738/17

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung Befristungsentscheidung Einreise- und

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 VR 1.19

    Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei ausgesetzt

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

  • BVerwG, 22.02.2022 - 4 A 7.20

    Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer

  • VG Augsburg, 16.07.2020 - Au 6 K 18.30861

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

  • VG Wiesbaden, 22.04.2021 - 3 K 4399/17

    Türkei: Klage abgewiesen; widersprüchliches und substanzarmes Vorbringen; keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - 18 A 1127/16

    Ausweisung; Wiederholungsgefahr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.2019 - 4 MB 88/19

    Heilbarkeit des Mangels der Anhörung vor Erlass eines belastenden

  • OVG Hamburg, 08.04.2021 - 6 Bf 70/20

    Entscheidung über dei Länge der Befristung der Wirkung einer Ausweisung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 4 B 8.22

    Somalia; Lower Shabelle; Qoryooley; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

  • OVG Hamburg, 23.11.2023 - 6 Bs 111/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, gerichtet auf Rückgängigmachung einer vollzogenen

  • OVG Sachsen, 05.07.2019 - 3 A 608/19

    Asyl; Türkischer Staatsangehöriger; Wehrdienstverweigerung; rechtliches Gehör;

  • VG Stuttgart, 12.04.2021 - A 18 K 8906/18

    Türkei: kein Abschiebungsverbot wegen Wehrdienstverweigerung

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 12 K 28.20
  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

  • VG Hamburg, 22.11.2021 - 13 A 1785/19

    Zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der Asylrelevanz einer

  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 11 B 19.33463

    Asyl, Russische Föderation: Flüchtlingsschutz für Zeugen Jehovas

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2023 - 4 ME 6/23

    Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot aus anderen zingenden Gründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - 18 B 1639/20

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Zuständigkeit Ausländerbehörde Bundesamt

  • VG Köln, 02.05.2022 - 11. Kammer
  • VG Köln, 04.05.2022 - 11 K 1808/20
  • VG Schleswig, 13.09.2021 - 1 B 90/21

    Gesundheitsrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Berlin, 15.09.2021 - 34 L 236.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Rücknahme eines Visums

  • VG Koblenz, 04.11.2020 - 1 L 819/20

    Zelte am Nürburgring bedürfen der Genehmigung

  • VG Berlin, 11.05.2023 - 39 K 162.22

    Türkei: Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gegen den Vater eines Kleinkindes

  • VG Potsdam, 27.01.2022 - 1 K 2418/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46991
OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18 (https://dejure.org/2019,46991)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.11.2019 - 1 A 3/18 (https://dejure.org/2019,46991)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. November 2019 - 1 A 3/18 (https://dejure.org/2019,46991)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,46991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis; Bewährung; Ernennungsanspruch; Hochschullehrer; Probezeit; Verbeamtung; Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Einzelfall eines (ausnahmsweise zu bejahenden) Anspruchs auf Übernahme eines ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Klage eines Hochschullehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Das Stellenbesetzungsverfahren kann in den genannten Fallkonstellationen jederzeit - auch noch nach der getroffenen Auswahlentscheidung - bis zum Ablauf der Probezeit abgebrochen werden.(Beschluss des Senats vom 20.9.2019 - 1 B 167/19 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.3.2008 - 5 LC 42/07 -, juris, Rdnrn. 27 ff.) Geschieht dies in rechtswirksamer Weise, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.(BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rdnrn. 16 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.8.2019 - 12 D 1/19 -, juris, Rdnr. 29).

    In diesem Fall bedarf es eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.(BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 2. Leitsatz sowie Rdnr. 19) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Beklagte wollte die W 2-Professur nach Ablauf des befristeten Dienstvertrags zunächst weiterhin mit dem Kläger besetzen; ein neues Auswahlverfahren war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.

    Das Stellenbesetzungsverfahren ist ferner dann beendet, wenn die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht - hierfür sind fallbezogen keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich - oder wenn der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt (so) nicht zu vergeben, was zur Folge hat, dass das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos wird.(BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16) Die Wirksamkeit eines - wie dargelegt bis zur endgültigen Besetzung der Stelle möglichen - Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens aus dem vorgenannten Grund setzt voraus, dass die Abbruchsentscheidung des Dienstherrn sich weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich darstellt.(OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß bewirkte die angedachte Modifikation der Dienstaufgaben keinen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.4.2019 - 6 B 85/19 -, juris, Rdnr. 3, und vom 2.5.2019 - 6 B 52/19 -, juris, Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnrn. 19 f.; s. auch die Nachweise bei Fn. 29 und 30), vielmehr bewegte sie sich in dem durch die speziellen Regelungen des Musikhochschulgesetzes vorgegebenen Handlungsrahmen.

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Dabei sei zu beachten, dass die Feststellung der Nichtbewährung eines im Auswahlverfahren ausgewählten Stellenbewerbers nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90 -) eine entsprechende positive Feststellung voraussetze und, solange und soweit eine entsprechende ordnungsgemäße Feststellung nicht erfolgt sei, von der Bewährung des jeweiligen Bewerbers auszugehen sei.

    Dabei stützte er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90 -) zur Übernahme eines Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit.

    Dementsprechend darf bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden.(BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13) Hat sich der Beamte auf Probe demgegenüber (noch) nicht bewährt, ist er - sofern die Probezeit nicht verlängert wird - zu entlassen, sonst geht sein Probebeamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein solches auf Lebenszeit über.

    Die Bewährung des Beamten in der Probezeit wird daher die Regel, seine Nichtbewährung die Ausnahme sein.(BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 13) Mangels entgegenstehender Sachgründe beansprucht dieser Grundsatz unabhängig von der Rechtsform der Erprobung in einem Probebeamtenverhältnis oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis, also auch im vorliegenden Fall, Geltung.

  • OVG Bremen, 18.07.2018 - 2 B 87/18

    Abbruch; Anlassbeurteilung; Dienstliche Beurteilung; Stellenbesetzungsverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Das Stellenbesetzungsverfahren ist ferner dann beendet, wenn die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht - hierfür sind fallbezogen keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich - oder wenn der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt (so) nicht zu vergeben, was zur Folge hat, dass das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos wird.(BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16) Die Wirksamkeit eines - wie dargelegt bis zur endgültigen Besetzung der Stelle möglichen - Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens aus dem vorgenannten Grund setzt voraus, dass die Abbruchsentscheidung des Dienstherrn sich weder als willkürlich noch als rechtsmissbräuchlich darstellt.(OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

    Demgemäß bewirkte die angedachte Modifikation der Dienstaufgaben keinen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.4.2019 - 6 B 85/19 -, juris, Rdnr. 3, und vom 2.5.2019 - 6 B 52/19 -, juris, Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnrn. 19 f.; s. auch die Nachweise bei Fn. 29 und 30), vielmehr bewegte sie sich in dem durch die speziellen Regelungen des Musikhochschulgesetzes vorgegebenen Handlungsrahmen.

    Die Wirksamkeit eines Stellenbesetzungsverfahrensabbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der betroffene Bewerber von der Abbruchentscheidung rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und der wesentliche Abbruchsgrund schriftlich dokumentiert wird.(BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rdnr. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnr. 21) Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen, werden die Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (Art. 19 Abs. 4 GG).(OVG Bremen a.a.O.).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Grundsätzlich gilt zwar, dass Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch sichert, regelmäßig aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt vermittelt.(BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, E 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, E 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50) Ein Ernennungsanspruch besteht regelmäßig nur, wenn eine auf Ernennung gerichtete rechtswirksame Zusicherung vorliegt oder die Ernennung sich im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG als einzig vertretbare Entscheidung darstellt und das Ermessen des Dienstherrn dadurch auf Null reduziert ist.(Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 14 (S. 32)).

    Dies hat aber zur Folge, dass eine andere Entscheidung des Beklagten als die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sich als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig darstellen würde, weshalb dem Kläger - abweichend von der Regel(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50, sowie Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33) - ausnahmsweise ein Ernennungsanspruch zuzuerkennen ist.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Grundsätzlich gilt zwar, dass Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch sichert, regelmäßig aber keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt vermittelt.(BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, E 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, E 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50) Ein Ernennungsanspruch besteht regelmäßig nur, wenn eine auf Ernennung gerichtete rechtswirksame Zusicherung vorliegt oder die Ernennung sich im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG als einzig vertretbare Entscheidung darstellt und das Ermessen des Dienstherrn dadurch auf Null reduziert ist.(Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage, 3. Kapitel Rdnr. 14 (S. 32)).

    Dies hat aber zur Folge, dass eine andere Entscheidung des Beklagten als die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sich als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig darstellen würde, weshalb dem Kläger - abweichend von der Regel(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 50, sowie Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 33) - ausnahmsweise ein Ernennungsanspruch zuzuerkennen ist.

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2008 - 5 LC 42/07

    Gleichstellung von Lehrkräften, mit Befähigung für das Lehramt an Grundschulen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Das Stellenbesetzungsverfahren kann in den genannten Fallkonstellationen jederzeit - auch noch nach der getroffenen Auswahlentscheidung - bis zum Ablauf der Probezeit abgebrochen werden.(Beschluss des Senats vom 20.9.2019 - 1 B 167/19 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.3.2008 - 5 LC 42/07 -, juris, Rdnrn. 27 ff.) Geschieht dies in rechtswirksamer Weise, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.(BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, Rdnrn. 16 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.8.2019 - 12 D 1/19 -, juris, Rdnr. 29).
  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Die Wirksamkeit eines Stellenbesetzungsverfahrensabbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der betroffene Bewerber von der Abbruchentscheidung rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und der wesentliche Abbruchsgrund schriftlich dokumentiert wird.(BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rdnr. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnr. 21) Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen, werden die Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (Art. 19 Abs. 4 GG).(OVG Bremen a.a.O.).
  • StGH Bremen, 22.12.1992 - St 5/91

    Zur Frage, ob Art. 128 BremLV es fordert, dass Eingangsstellen im bremischen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    In diesem Verständnis entspricht die Ausschreibung der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtung, allen in Betracht kommenden Bewerbern den Zugang zu dem ausgeschriebenen öffentlichen Amt zu ermöglichen(Vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidung vom 22.12.1992 - St 5/91 -, StGHE BR 5, 66 = DÖV 1993, 300, zitiert nach juris), und so schließt sie die geeigneten Bewerber ein, für die eine Verbeamtung aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam.
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Die Wirksamkeit eines Stellenbesetzungsverfahrensabbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der betroffene Bewerber von der Abbruchentscheidung rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und der wesentliche Abbruchsgrund schriftlich dokumentiert wird.(BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rdnr. 29, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris, Rdnr. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnr. 21) Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen, die dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zugrunde liegen, werden die Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (Art. 19 Abs. 4 GG).(OVG Bremen a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2019 - 6 B 52/19

    Stellenbesetzung; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens; Abbruchmitteilung;

    Auszug aus OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18
    Demgemäß bewirkte die angedachte Modifikation der Dienstaufgaben keinen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris, 1. Leitsatz sowie Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.4.2019 - 6 B 85/19 -, juris, Rdnr. 3, und vom 2.5.2019 - 6 B 52/19 -, juris, Rdnr. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris, Rdnrn. 19 f.; s. auch die Nachweise bei Fn. 29 und 30), vielmehr bewegte sie sich in dem durch die speziellen Regelungen des Musikhochschulgesetzes vorgegebenen Handlungsrahmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - 1 A 942/16

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund mangelnder

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 843/11

    Angestellte Hochschulprofessoren - Gesetzgebungskompetenz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 6 B 85/19

    Nichtbesetzung eines zunächst ausgeschriebenen Dienstpostens aufgrund einer

  • VG Schleswig, 08.08.2019 - 12 D 1/19

    Konkurrentenstreitigkeit betreffend die Besetzung einer Professorenstelle

  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 8 A 1992/18

    Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98).
  • VG Augsburg, 11.01.2022 - Au 6 K 20.31567

    Heranziehung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zum Militärdienst und

    Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lässt sich nichts Substantiiertes dafür entnehmen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem "Konflikt" eingesetzt würde, in dem der Militärdienst die oben genannten Verbrechen oder sonstigen Handlungen umfassen würde (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98 m.w.N.), zumal die türkische Armee nach der Auskunftslage vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt hat (BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 29.11.2019, S. 39).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Bestrafung wegen (unterstellter) Wehrdienstverweigerung - wie nach § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG gefordert - an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen würde (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 98 m.w.N.).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern treffe (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110 m.w.N.).

  • VG Neustadt, 06.05.2020 - 5 L 371/20

    Sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung aus Gründen des Denkmalschutzrechts;

    Eine entsprechende Heilung tritt ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, NVwZ-RR 2019, 736; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 4 MB 88/19 -, juris).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und sich dabei nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris).

  • OVG Saarland, 13.08.2020 - 1 B 214/20

    Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis infolge neuer Auswahlentscheidung;

    [BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 - 1 A 3/18 -, juris Rdnr. 23] Eine nachträgliche Anhörung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht erfolgt.
  • VG Würzburg, 19.03.2020 - W 1 S 20.433

    Rechtswidrige Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Wertungswidersprüchen

    Dies zugrunde gelegt ergibt eine Auslegung des Regelungsinhalts des Entlassungsbescheides nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3/18 - juris), dass lediglich das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten Inhalt der Entlassungsverfügung geworden ist.
  • VG Berlin, 08.06.2020 - 32 K 112.17
    Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110).
  • VG Berlin, 08.06.2020 - 32 K 272.17
    Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris Rn. 110).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18

    Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der

    Der Regelungsgehalt des Schreibens ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris, Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 03.02.2020 - 3 A 60/20

    Wehrdienst; Verweigerung; aussagepsychologisches Gutachten;

    Die Bestrafung wegen unterstellter Wehrdienstverweigerung muss, wie nach § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG gefordert, an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen; dies gilt auch unter Heranziehung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie - BVerwG, Urt. v. 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 -, juris Rn. 98 m. w. N.; Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 15).
  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 7567/18
    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 - 1 A 3/18 - juris, Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris, Rn. 17 m. w. N.
  • VG Arnsberg, 17.02.2021 - 2 K 5352/18
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 3 CE 21.1616

    Erfolgloser Eilantrag auf Freihaltung einer Probebeamtenstelle nach

  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2021 - 3 L 628/20
  • OVG Saarland, 14.01.2022 - 1 B 217/21

    Anspruch einer höherwertig eingesetzten Oberstudienrätin auf Beförderung;

  • VG Berlin, 14.04.2022 - 32 K 694.17

    Ägypten: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Bayreuth, 10.11.2021 - B 7 K 20.30677

    Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz - maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • VGH Bayern, 06.02.2023 - 10 ZB 23.18

    Fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Ausweisung und dem Einreise-

  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19

    Zeitliche Befristung der Ausweisung und Durchführung einer Abschiebung, Urteil

  • VG München, 09.10.2019 - M 1 K 17.39717

    Verweigerung des Wehrdienstes durch einen kurdischen Volkszugehörigen in der

  • VG Karlsruhe, 09.07.2021 - A 10 K 1357/20

    Türkei: Keine Gruppenverfolgung von Armeniern oder Kurden; Wehrdiensteinzug

  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 20 W 69/21

    Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VG Hamburg, 12.11.2019 - 2 E 5101/19

    Zur vorzeitigen Zulassung zu einer beruflichen Abschlussprüfung

  • VG Bremen, 15.04.2021 - 5 K 100/18

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, Zuwendungen, Urteil vom

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 2 B 12/21

    Ausnahmsweises Nichtvorliegen des erforderlichen besonderen

  • VG Koblenz, 04.11.2020 - 1 L 819/20

    Zelte am Nürburgring bedürfen der Genehmigung

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 1 K 2535/21

    Ägypten: Wehrdiensteinziehung oder Bestrafung bei Wehrdienstentziehung keine

  • VG Oldenburg, 21.03.2022 - 13 A 2680/19

    Iran: keine Gruppenverfolgung von Sunniten, keine Flüchtlingseigenschaft wegen

  • VG Berlin, 03.06.2021 - 32 K 521.17

    Ägypten: Drohende Haft wegen Wehrdienstentziehung; subsidiärer Schutz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19 (1 A 3.18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8367
BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19 (1 A 3.18) (https://dejure.org/2019,8367)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2019 - 1 A 1.19 (1 A 3.18) (https://dejure.org/2019,8367)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 1 A 1.19 (1 A 3.18) (https://dejure.org/2019,8367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung von Gefährdern - und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 2.18

    Einreise- und Aufenthaltsverbote für Gefährder - und die Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19
    Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 3 und vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 1.19
    Dies zu regeln ist indes Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 37 Rn. 3 und vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

    Die sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ergebende erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und deren Vollziehung erstreckt sich nicht auf das von dem Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. insoweit den Trennungs- und Verweisungsbeschluss des Senats vom 6. Februar 2019 - 1 A 1.19 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht