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   BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83   

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BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83 (https://dejure.org/1984,50)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 (https://dejure.org/1984,50)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 (https://dejure.org/1984,50)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist - Abhängigmachung - Verfassungsmäßigkeit

  • hjil.de PDF, S. 17 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AuslG § 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 70, 127
  • NJW 1984, 2775
  • NVwZ 1984, 799 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1020
  • DÖV 1984, 975
 
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Wird zitiert von ... (170)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    In der verfassungsrechtlichen Würdigung der dreijährigen Ehebestandszeit schließe sich die Bundesregierung dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1984 (BVerwGE 70, 127; NJW 1984, S. 2775) an.

    In seinen Urteilen vom 18. September 1983 (BVerwGE 70, 127; NJW 1984, S. 2775; VBlBW 1984, S. 411) habe der Senat die baden-württembergischen Wartezeitregelungen nicht als Konkretisierung der Negativschranke, sondern als eine das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bindende Verwaltungsvorschrift beurteilt.

  • BVerwG, 29.07.1985 - 1 C 24.84

    Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -

    Es ist grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn die Ausländerbehörden die Verwaltungsvorschrift Nr. 2.5.8 des baden-württembergischen Ausländererlasses vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613) i.d.F. vom 30. März 1982 (GABl. S. 383) über die Wartefrist für den Ehegattennachzug entsprechen auf solche Ausländer anwenden, die sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten durften und diesen Aufenthalt nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags unter Berufung auf eine inzwischen erfolgte Eheschließung mit einem im Bundesgebiet ansässigen Ausländer der sog. 2. Generation fortsetzen möchten (Ergänzung zu BVerwGE 70, 127).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht befunden, daß es grundsätzlich nicht rechtswidrig ist, den Ehegattennachzug zu Ausländern der sogenannten zweiten Generation vor Ablauf einer dreijährigen Wartezeit seit Eingehung der Ehe auszuschließen, wie der erkennende Senat u.a. in seinemUrteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - (BVerwGE 70, 127) bereits entschieden hat.

    Auch das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 18. September 1984 im einzelnen näher dargelegt (vgl. BVerwGE 70, 127 [131 ff.]).

    Zu diesen Angriffen hat der Senat in dem Urteil vom 18. September 1984 ebenfalls Stellung genommen und sie nicht für durchgreifend befunden (vgl. BVerwGE 70, 127 [133 ff.]).

    Die Wartezeitregelung soll die Ehegatten anregen, die eheliche Lebensgemeinschaft möglichst in ihrem Heimatstaat herzustellen, indem sie den zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht befugten und um den Zuzug nachsuchenden Ehegatten erst nach Ablauf der Frist gegenüber der allgemeinen Verwaltungspraxis begünstigt, die einen Daueraufenthalt von Ausländern grundsätzlich nicht zuläßt (vgl. BVerwGE 70, 127 [133 f., 137]).

    Diese einwanderungspolitischen Ziele, die einem gewichtigen öffentlichen Interesse entsprechen und sich im Rahmen des Ermächtigungszwecks halten (BVerwGE 66, 268 [270 f.]; 70, 127 [134]), sind hier nicht etwa deswegen gegenstandslos, weil sich der Kläger als Asylbewerber im Bundesgebiet hat aufhalten dürfen, denn dabei handelte es sich nur um einen vorläufigen Aufenthalt, dessen Zweck mit dem negativen Abschluß des Asylverfahrens entfallen ist.

    Namentlich ist es nicht fehlerhaft, daß der Beklagte eine Ausnahme nicht schon deswegen anerkennt, weil aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist (BVerwGE 70, 127 [141 f.]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 11 A 2057/17

    Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 (340 f.) = juris, Rn. 22, und vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 (142) = juris, Rn. 41, sowie Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 -, juris, Rn. 4, und vom 25. September 1998 - 5 B 24.98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 905/16 -, juris, Rn. 37; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: September 2018), § 114 Rn. 22; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 86 ff., 93 ff., m. w. N.
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   BVerwG, 08.04.1983 - 1 A 4.83   

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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.09.1984 - 1 A 4/83   

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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 29.06.1990 - 8 C 69.88

    Widerruf der Dienstverpflichtung nach strefrechtlicher Verurteilung

    Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, denen ungeachtet der ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift Rechnung getragen werden müßte (vgl. etwa Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - BVerwGE 70, 127 [BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]) und deren Nichtberücksichtigung ermessensfehlerhaft sein könnte (vgl. Urteile vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 und vom 1. Oktober 1986, a.a.O. S. 15), sind nicht ersichtlich.
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