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   BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15   

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BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15 (https://dejure.org/2016,37833)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.2016 - 1 A 5.15 (https://dejure.org/2016,37833)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 2016 - 1 A 5.15 (https://dejure.org/2016,37833)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 9 Abs. 2
    Ausländischer Verein; Beratung; Betätigungsverbot; Chapter; Degradierung; Eintragung; Einzelpersonen; Gesamtverein; Kapikane; Leitungsgremium; Malessy; Mitglieder; Nationals; Niederlande; Rat; Rockervereinigung; Satudarah; Selbstbehauptung; Stichting; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 2 GG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 14 VereinsG
    Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit; Voraussetzungen und Prüfungsumfang, wenn einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des vom Bundesinnenministerium erlassenen Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • doev.de PDF

    Verbot eines ausländischen Vereins wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • rewis.io

    Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit; Voraussetzungen und Prüfungsumfang, wenn einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländischer Verein; Betätigungsverbot; Chapter; Einzelpersonen; formelle Rechtmäßigkeit; Nationals; Kapikane; Malessy; Niederlande; Degradierung; Weisung; Beratung; Rat; Leitungsgremium; Gesamtverein; Mitglieder; Rockervereinigung; Satudarah; Selbstbehauptung; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit des vom Bundesinnenministerium erlassenen Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" wegen Strafgesetzwidrigkeit; Voraussetzungen und Prüfungsumfang, wenn einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Satudarah Maluku MC - Satudarah MC Tigatanah

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Satudarah Maluku MC

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung durch einzelne Personen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 455
  • DÖV 2017, 428
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 ("Satudarah MC Tigatanah") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1).

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger zu 1 und 3 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 6.15 ein Mitglied des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen in zwei deutschen Satudarah-Chaptern bekleidet haben.

    Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Kläger und Klägervertreter (BVerwG 1 A 6.15) sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der durch die angefochtene Verfügung verbotene "Satudarah Maluku MC" alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Begriffsbestimmung erfüllt.

    Dass diese Positionen auch tatsächlich in den Chaptern besetzt und ausgefüllt werden, ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Unterlagen sowie aus den Angaben der Kläger zu 1 und 3, des Klägervertreters des Verfahrens BVerwG 1 A 6.15 Ki. sowie den Aussagen der Zeugen Ka. und V. Auch dies wird von keinem der Verfahrensbeteiligten bestritten.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter des Klägers im Verfahren BVerwG 1 A 6.15, der ehemalige Secretary des Aachener Chapters "Satudarah MC Tigatanah" Ki., auf Vorhalt den von ihm gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte.

    Soweit Ki. als Klägervertreter im Verfahren BVerwG 1 A 6.15 erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung im Aachener Chapter "Tigatanah" hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung.

    Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat.

  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Die in § 18 VereinsG getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verbot ausländischer Vereine nur in Deutschland Wirkung haben kann (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 4/430 S. 23).

    Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BT-Drs. 4/430 S. 13).

    Der Vereinseigenschaft steht diese Eintragung als "Stichting" nicht entgegen, denn der Begriff des Vereins im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG geht weit über den zivilrechtlichen Vereinsbegriff im Sinne des deutschen BGB hinaus und schließt insbesondere auch Gesellschaften und Wirtschaftsvereine mit ein (vgl. BT-Drs. 4/430 S. 10; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 2 VereinsG Rn. 23 ff.).

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09
    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 45 m.w.N.).

    Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die angegriffene Durchsuchung nicht Wohnungen der Kläger, sondern das Clubhaus des Vereins betraf, und sich das sichergestellte Schriftstück inhaltlich nicht auf die Privatsphäre der Kläger bezog, sondern auf das Vereinsleben des verbotenen Vereins (vgl. für die Abwägung der Strafgerichte: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 44; für die verwaltungsgerichtliche Abwägung vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Anhörung; "Bad Standing"; Begründung; Belohnung; Chapter; Ehrenkodex;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N.).

    Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25).

  • BVerwG, 07.01.2016 - 1 A 3.15

    Verurteilung im Zusammenhang mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 17).

    Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 68 Rn. 20 m.w.N.).

  • LG Duisburg, 23.01.2014 - 36 KLs 1/13

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. Januar 2014 (36 KLs 1/13 - 122 Js 17/12 StA Duisburg) war der Zeuge seinerzeit zwar abhängig von Kokain und Cannabis, das beeinträchtigte aber nicht seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 21 und 20 StGB.
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Teilorganisation der

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Beweisverwertungsverbote müssten sich daher aus der deutschen Rechtsordnung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12 - BGHSt 58, 32 Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2015 - 16 E 648/15

    Ausländischer Verein; Vereinsverbot; Organisationsverbot; Betätigungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Dies gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die angegriffene Durchsuchung nicht Wohnungen der Kläger, sondern das Clubhaus des Vereins betraf, und sich das sichergestellte Schriftstück inhaltlich nicht auf die Privatsphäre der Kläger bezog, sondern auf das Vereinsleben des verbotenen Vereins (vgl. für die Abwägung der Strafgerichte: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 44; für die verwaltungsgerichtliche Abwägung vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Der ausländische Verein selbst darf zwar nicht aufgelöst werden, aber im Inland als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung festgestellt ist, dass er einen vereinsrechtlichen Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 Rn. 8).
  • BVerwG, 04.07.2008 - 6 B 39.08

    Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates erlangter Beweise

    Auszug aus BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15
    Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5).
  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 20.93

    Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels

  • BVerwG, 24.02.2010 - 6 A 7.08
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 (ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U1A14.16.0] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5 und vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 18).

    Auch in Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - einzelne Personen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen anfechten, hat das Bundesverwaltungsgericht als entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf denjenigen des Erlasses der Verbotsverfügung abgestellt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 12).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 20 ff.).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 (ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U1A14.16.0] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.

    Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

    Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016).

    Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012.

    Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

    Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat.

    Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben.

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 (ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U1A14.16.0] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 (ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U1A14.16.0] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 4.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG zu prüfen ist (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 (ECLI:DE:BVerwG:2018:131218U1A14.16.0] - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15, vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:041116U1A5.15.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 sowie Beschluss vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34).

    Trifft dies zu, ist der Verbotsbescheid aufzuheben, andernfalls ist die Klage abzuweisen, ohne dass das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG oder die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 15 und vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 15).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 16).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - NVwZ-RR 2019, 512 Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 71 Rn. 17 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 VR 6.16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI)

    Einzelne Personen können eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung im eigenen Namen indes dann anfechten, wenn die Verbotsverfügung zu ihren Händen ergangen ist und sie in materieller Hinsicht geltend machen, sie bildeten keinen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11 m.w.N. und 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15).

    Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 12).

    Denn wenn die Voraussetzungen eines Vereins vorliegen, ist dieser nicht gehindert, selbst eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 15 und Beschluss vom 4. Juli 2008 - 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5).

    Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 25 und vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 17).

    Dabei kann das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG aus Indizien hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5.15 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass diese Merkmale weit auszulegen sind (nunmehr BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris, Rn. 16 f.; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 - juris, Rn. 24; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 70; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 -, juris, Rn. 24 f.).
  • VG Düsseldorf, 30.01.2020 - 7 L 2723/19
    vgl. dazu Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 - Rn. 3 ff., juris.

    Die gegen das Vereinsverbot gerichteten Klagen (1 A 5/15 sowie 1 A 6/15) wies das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Urteil vom 4. November 2016 ab, jeweils juris.

    vgl. zu den Hierarchien in der Vereinigung: BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 - Rn. 22 und - 1 A 6/15 - Rn. 20, jeweils juris.

    Dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes entsprechend und zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit dienend sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris.

    Dazu gehören der President eines Chapters als dessen oberstes Organ und zugleich Bindeglied zwischen dem Chapter und den Nationals, also den Mitgliedern des den Chaptern übergeordneten Leitungsgremiums, der Vice President als Bindeglied zwischen Mitgliedern und dem President, der Secretary als Schriftführer, der Treasurer als Finanzbeauftragter, der Sergeant at Arms als Sicherheitsbeauftragter und der Road Captain als Verantwortlicher für Ausfahrten der Mitglieder vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris.

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

  • BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20

    Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 11 ZB 17.2069

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Einnahme von Amphetaminen

  • OVG Sachsen, 12.04.2021 - 5 A 622/18

    Notanwalt; Gehörsverletzung; Zurückweisung; Beistand

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

  • VGH Bayern, 30.01.2023 - 11 CS 22.2596

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer bulgarischen Fahrerlaubnis wegen

  • VGH Bayern, 04.12.2018 - 11 CS 18.2254

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums

  • LG Duisburg, 20.02.2017 - 32 KLs 29/14

    Rockerprozess: Kronzeuge kommt mit Bewährungsstrafe davon

  • VG Köln, 05.08.2021 - 6 L 1295/21
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