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   OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13   

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https://dejure.org/2014,16042
OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13 (https://dejure.org/2014,16042)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 A 754/13 (https://dejure.org/2014,16042)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 1 A 754/13 (https://dejure.org/2014,16042)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 6, § 67
    Abweichung, Ermessen, Abstandsfläche, Nachbarrechtsbehelf, Bestandsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstandsflächen sind "zentimetergenau" einzuhalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ersatzneubau genießt keinen Bestandsschutz! (IBR 2014, 574)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen, 25.08.2005 - 1 B 889/04

    Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13
    12 "Der beschließende Senat hat bereits mit Urteil vom 28. August 2005 (JbSächsOVG 13, 270, 281 ff. = SächsVBl. 2006, 183; ebenso Senatsbeschl. v. 8. April 2009 - 1 B 419/08 - zuletzt Urteile v. 31. Mai 2011 - 1 A 296/09 - und 1 A 297/09 - für Balkonanlagen [jeweils rechtskräftig]) entschieden, dass eine Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO auch nach der vom Gesetzgeber im Jahr 2004 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0, 4 H erfolgen kann, wenn dies mit den Schutzzielen des Abstandsflächenrechts vereinbar ist, das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen fehlerfrei bestimmt und mit den für eine Abweichung streitenden Gründen sowie den öffentlichen und geschützten Nachbarinteressen abgewogen wurde.13 Bei der Erteilung einer Abweichung ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Belange und Interessen regelmäßig schon durch die sonstigen baurechtlichen Vorschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnungen gestattet, andererseits jedoch § 67 SächsBO eine Flexibilisierung insbesondere bei der Verwirklichung der betroffenen Schutzgüter eröffnet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. August 2005 a. a. O. S. 281 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
  • OVG Sachsen, 31.05.2011 - 1 A 296/09

    Baugenehmigung, Abweichung, Balkonanlage, Abstandsfläche

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13
    12 "Der beschließende Senat hat bereits mit Urteil vom 28. August 2005 (JbSächsOVG 13, 270, 281 ff. = SächsVBl. 2006, 183; ebenso Senatsbeschl. v. 8. April 2009 - 1 B 419/08 - zuletzt Urteile v. 31. Mai 2011 - 1 A 296/09 - und 1 A 297/09 - für Balkonanlagen [jeweils rechtskräftig]) entschieden, dass eine Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO auch nach der vom Gesetzgeber im Jahr 2004 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0, 4 H erfolgen kann, wenn dies mit den Schutzzielen des Abstandsflächenrechts vereinbar ist, das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen fehlerfrei bestimmt und mit den für eine Abweichung streitenden Gründen sowie den öffentlichen und geschützten Nachbarinteressen abgewogen wurde.13 Bei der Erteilung einer Abweichung ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Belange und Interessen regelmäßig schon durch die sonstigen baurechtlichen Vorschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnungen gestattet, andererseits jedoch § 67 SächsBO eine Flexibilisierung insbesondere bei der Verwirklichung der betroffenen Schutzgüter eröffnet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. August 2005 a. a. O. S. 281 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
  • OVG Sachsen, 11.10.2011 - 1 B 230/11

    Abweichung, Abstandsfläche

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13
    11 Hinsichtlich der im Zulassungsantrag angesprochenen Anforderungen an die Erteilung von Abweichungen ist mit der Rechtsprechung des Senats (u. a. Beschl. v. 11. Oktober 2011 - 1 B 230/11 -, juris) von Folgendem auszugehen:.
  • OVG Sachsen, 08.04.2009 - 1 B 419/08

    Baugenehmigung; Abweichung; Abstandsflächen; Denkmalschutz; Bestandsschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13
    12 "Der beschließende Senat hat bereits mit Urteil vom 28. August 2005 (JbSächsOVG 13, 270, 281 ff. = SächsVBl. 2006, 183; ebenso Senatsbeschl. v. 8. April 2009 - 1 B 419/08 - zuletzt Urteile v. 31. Mai 2011 - 1 A 296/09 - und 1 A 297/09 - für Balkonanlagen [jeweils rechtskräftig]) entschieden, dass eine Abweichung von der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO auch nach der vom Gesetzgeber im Jahr 2004 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0, 4 H erfolgen kann, wenn dies mit den Schutzzielen des Abstandsflächenrechts vereinbar ist, das Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen fehlerfrei bestimmt und mit den für eine Abweichung streitenden Gründen sowie den öffentlichen und geschützten Nachbarinteressen abgewogen wurde.13 Bei der Erteilung einer Abweichung ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Belange und Interessen regelmäßig schon durch die sonstigen baurechtlichen Vorschriften in einen gerechten Ausgleich gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs kein beliebiges Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnungen gestattet, andererseits jedoch § 67 SächsBO eine Flexibilisierung insbesondere bei der Verwirklichung der betroffenen Schutzgüter eröffnet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 28. August 2005 a. a. O. S. 281 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
  • BVerwG, 24.05.1993 - 4 B 77.93

    Gewährleistete Rechte durch den Bestandsschutz für einst legale Bauwerke -

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.06.2014 - 1 A 754/13
    Dieses hat auf unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (UA S. 10) zutreffend ausgeführt, dass der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandsschutz für ein einst legales Bauwerk nur das Recht umfasst, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde, jedoch keinen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1993 - 4 B 77/93 -, juris Rn. 4; Decker, BayVBl. 2011, 517, 523 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Da der Nachbar grundsätzlich einen Anspruch auf zentimetergenaue Einhaltung der Abstandsflächen hat (BayVGH, B.v. 13.1.1993 - 1 CS 92.3651 - juris Rn. 12; SächsOVG, B.v. 12.6.2014 - 1 A 754/13 - Rn. 7), würde dies (bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans) an sich ohne Weiteres eine Nachbarrechtsverletzung zulasten des Antragstellers begründen.
  • OVG Sachsen, 04.08.2014 - 1 B 82/14

    Abweichung, Baugenehmigung, Abstandsfläche

    Die Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden darf, erfordert die konkrete Feststellung der Anforderungen, von denen abgewichen werden soll, sowie die Bestimmung der mit der jeweiligen Anforderung verfolgten einzelnen Schutzziele.9 Zur Erteilung von Abweichungen zu § 6 SächsBO geht der Senat in gefestigter Rechtsprechung (zuletzt: Beschl. v. 12. Juni 2014 - 1 A 754/13 - Juris Rn. 12) von Folgendem aus:.
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