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   BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12   

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BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12 (https://dejure.org/2014,42031)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2014 - 1 ABR 106/12 (https://dejure.org/2014,42031)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 (https://dejure.org/2014,42031)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 5 ArbSchG, § 12 ArbSchG, § 13 ArbSchG
    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

  • IWW

    § 6 ASiG, § ... 5 ArbSchG, § 12 ArbSchG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 12 Abs. 1 ArbSchG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, §§ 5, 12 ArbSchG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG, § 13 ArbSchG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz - Durchführung der auf ein externes Unternehmen übertragenen Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigtenunterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG bei Beauftragung eines externen Unternehmens

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Gefährdungsbeurteilung durch externen Anbieter

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

  • rewis.io

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG bei Beauftragung eines externen Unternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung beim betrieblichen Gesundheitsschutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat hat auch bei Gefährdungsbeurteilung durch externes Unternehmen Mitbestimmungsrecht

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 314
  • BB 2015, 894
  • DB 2015, 444
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 43/08

    Mitbestimmung bei Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    cc) Nichts Anderes folgt aus der Entscheidung des Senats vom 18. August 2009 (- 1 ABR 43/08 - BAGE 131, 351) .

    Der Senat hat darin erkannt, dass der Betriebsrat bei der Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisungen auf externe Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat, weil es sich dabei typischerweise um nicht mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen handelt (BAG - 1 ABR 43/08 - Rn. 23, aaO).

    Der Senat hat aber auch ausgeführt, dass dadurch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nicht verkürzt werden (BAG - 1 ABR 43/08 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 72/12

    Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14) .

    Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG (grdl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48; vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur Gefährdungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur Unterweisung der Beschäftigten]) .

  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 42/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Unterweisung zum

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG (grdl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48; vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur Gefährdungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur Unterweisung der Beschäftigten]) .
  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Das (Nicht-)Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (vgl. zB BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223) .
  • LAG Nürnberg, 29.05.2012 - 7 TaBV 61/11

    Feststellung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG , wenn der

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2012 - 7 TaBV 61/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Eine gerichtliche Klärung streitiger Mitbestimmungsrechte außerhalb des Einigungsstellenverfahrens wird vom Bundesarbeitsgericht zugelassen (vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BAGE 82, 349) .
  • BAG, 16.06.1998 - 1 ABR 67/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Verteilung eines "Liquidationspools"

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Vielmehr muss der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 1 b der Gründe; vgl. auch 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu B II 1 b dd der Gründe, BAGE 89, 128 [zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG]) .
  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Vielmehr muss der Arbeitgeber durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - zu B II 1 b der Gründe; vgl. auch 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - zu B II 1 b dd der Gründe, BAGE 89, 128 [zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG]) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als auch bei der Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG (grdl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - BAGE 111, 48; vgl. auch 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 14 mwN [zur Gefährdungsbeurteilung] und 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 16 mwN [zur Unterweisung der Beschäftigten]) .
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 9/87

    Mitbestimmung bei behördlicher Anordnung

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12
    Sofern die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Verantwortung des nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragten Dritten zur Folge haben muss, dass dieser nicht an "Vorgaben" des Betriebsrats gebunden sein könne, verkennt sie, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" besteht und allenfalls entfällt, soweit etwa eine verbindliche behördliche Anordnung vorliegt, die keinen Handlungsspielraum belässt (vgl. hierzu BAG 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 58, 297) .
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Zweck des in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vorgesehenen Mitbestimmungsrechts ist es, im Interesse der betroffenen Beschäftigten durch die gleichberechtigte Mitsprache des Betriebsrats bei der Ausfüllung vorhandener Handlungsspielräume des Arbeitgebers bei betrieblichen Maßnahmen eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb zu gewährleisten (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 46/15

    Technische Überwachungseinrichtung - Persönlichkeitsrecht

    Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (st. Rspr., etwa BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 13 mwN) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 - 6 TaBV 21/17

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Spruchkompetenz,

    Der Betriebsrat hat hinsichtlich der Einzelheiten der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen (BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 106/12 -  Rn. 13 ff.).
  • BAG, 21.11.2017 - 1 ABR 47/16

    Konzernweite Mitarbeiterbefragung - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Das verkennt der Verweis des Landesarbeitsgerichts auf die von ihm zitierte Senatsrechtsprechung, wonach sich der Arbeitgeber in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden kann, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde (vgl. dazu auch BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 15 f. mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2015 - 23 TaBV 1448/14

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes

    Die Gefährdungsbeurteilung ist zentraler Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 ABR 104/09 - AP Nr. 17 a.a.O.); sie unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 3/03 - AP Nr. 20 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle; Beschluss vom 30.09.2014 - 1 ABR 106/12 - juris).
  • LAG Hamburg, 20.01.2015 - 2 TaBVGa 1/15

    Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung - Mitbestimmung beim

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG v. 30.09.2014, 1 ABR 106/12; BAG v. 11.02.2014, 1 ABR 72/12).

    Wird die Befragung durch Dritte durchgeführt, muss der Arbeitgeber abhängig von den Umständen des Einzelfalls durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist (BAG v. 30.09.2014, aaO.; BAG v. 18.04.2000, 1 ABR 22/99).

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Externalisierung von Arbeitsschutzpflichten im Sinne von § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht aus auf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG v. 30.09.2014, aaO.).

    Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG und der Unterweisung der Beschäftigten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Handlungspflichten ein Handlungsspielraum besteht, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen ist (BAG v. 30.09.2014, aaO.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 15 Sa 1418/17

    Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei bestehendem

    Im Hinblick auf eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bestehen solche Spielräume z.B. bei den Festlegungen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (BAG 30.09.2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 13).
  • LAG Köln, 20.10.2017 - 9 TaBV 69/17

    Zulässigkeit einer Einigungsstelle zum Thema "Durchführung einer

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 -, Rn. 12, juris).

    § 5 ArbSchG ist eine Rahmenvorschrift über den Gesundheitsschutz, die keine zwingenden Vorgaben darüber enthält, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, sondern sie lässt dem Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Umsetzung (BAG, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 -, BAGE 127, 205-214, Rn. 30), etwa bei den Festlegungen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (BAG, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 -, Rn. 13, juris).

  • LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21

    Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit anderen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten (Gefährdungsbeurteilung) auch bereits völlig zu Recht entschieden, dass die Beauftragung von Dritten das bestehende Mitbestimmungsrecht nicht ausschließe (vgl. BAG, Beschluss vom 30.09.2014 - 1 ABR 106/12).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2020 - 3 TaBV 4/20

    Beisitzerzahl - Einigungsstelle - Gefährdungsbeurteilung

    Überdies ist es Sache der Einigungsstelle selbst festzulegen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 15 Sa 1417/17

    Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei bestehendem

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