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   BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06   

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https://dejure.org/2006,1146
BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 (https://dejure.org/2006,1146)
BAG, Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 ABR 13/06 (https://dejure.org/2006,1146)
BAG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 (https://dejure.org/2006,1146)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei der Frage der Vergütung eines bislang außertariflich vergüteten Angestellten nach einer Versetzung ; Notwendigkeit einer Eingruppierung im Fall der Versetzung eines Arbeitnehmers; Pflicht des Arbeitgebers zur Einleitung eines ...

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BetrVG § 101

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Eingruppierung außertariflich vergüteter Angestellter

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung bei Eingruppierung: Bei Versetzung ist eine erneute Eingruppierung unter Beteiligung des Betriebsrats vorzunehmen ? Gilt auch bei Mitarbeitern im außertariflichen Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 120, 303
  • MDR 2007, 726
  • NZA 2007, 348
  • DB 2007, 527
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06
    Ein ihm entsprechender Tenor ist erforderlichenfalls gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1, 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238, zu B I 2 der Gründe).

    Das Zustimmungsersetzungsverfahren, dessen Einleitung der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, ist ergebnisoffen (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO).

    Der im Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2004 (- 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238, zu B II 2 a der Gründe) verwendete Begriff der "Ausgruppierung" darf nicht dahin missverstanden werden, ein Arbeitnehmer befinde sich im außertariflichen Bereich außerhalb der betrieblichen Vergütungsordnung; mit dem Ausdruck wurde lediglich der Vorgang einer unvollständigen Umgruppierung vom tariflichen in den in sich gestuften außertariflichen Bereich beschrieben.

    Der außertarifliche Bereich kann entweder einheitlich sein oder seinerseits noch eine weiter gestufte Vergütungsordnung darstellen (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO).

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein bislang tariflich eingruppierter Arbeitnehmer erstmals dem außertariflichen Bereich zugeordnet wird (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO).

  • BAG, 31.10.1995 - 1 ABR 5/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von "AT-Angestellten"?

    Auszug aus BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06
    Damit entspricht er der Antragsformulierung, die der Senat in vergleichbaren Fällen für zulässig und sachdienlich erachtet hat (vgl. etwa BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131, zu B I 2 b der Gründe mwN).

    Die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, ist ebenfalls eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131, zu B I 2 a der Gründe).

    Es soll zur innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen beitragen (31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - aaO mwN).

  • BAG, 23.09.2003 - 1 ABR 35/02

    Eingruppierung in Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06
    Er setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgenommen hat (vgl. 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338, zu B I 2 der Gründe mwN).

    Um diese geht es auch bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt oder ob er Tätigkeiten erbringt, deren Merkmale diejenigen der obersten tariflichen Vergütungsgruppe übersteigen (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338, zu B I 2 a der Gründe mwN).

  • LAG Köln, 20.06.2005 - 2 TaBV 9/05

    Aussertariflicher MA, Eingruppierung, Einleitung, Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Juni 2005 - 2 TaBV 9/05 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06
    Ergibt die Prüfung des Arbeitgebers, dass es trotz geänderter Tätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt, liegt eine erneute Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - BAGE 68, 104, zu B II 2 c der Gründe).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

    Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (vgl. für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 13, BAGE 120, 303) .
  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Gelangt der Arbeitgeber als Folge der - mitbestimmungsfreien - Änderung des Arbeitsvertrags zu der Auffassung, die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des maßgeblichen Vergütungssystems sei durch den Abschluss eines Änderungsvertrags insgesamt überholt, hat er den Betriebsrat an der "Ausgruppierung" eines tariflich eingruppierten Arbeitnehmers im Rahmen der Mitbeurteilung an dieser Entscheidung zu beteiligen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 112, 238; 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 15, BAGE 120, 303) .
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 64/08

    Eingruppierung - Zustimmungsersuchen - Interessenkollision eines

    Ergibt die Prüfung des Arbeitgebers, dass es trotz geänderter Tätigkeit bei der bisherigen Zuordnung verbleibt, liegt eine erneute Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - Rn. 14, BAGE 120, 303).
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