Rechtsprechung
   BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34701
BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18 (https://dejure.org/2019,34701)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2019 - 1 ABR 13/18 (https://dejure.org/2019,34701)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 (https://dejure.org/2019,34701)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,34701) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 101 Satz 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 563 Abs. 3 ZPO, Art. 12 GG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, §§ 99, 100 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Verfahren zur Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

  • Betriebs-Berater

    Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung bei Matrix-Strukturen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 101 S. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat; Zustimmung; Einstellung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 50 Abs. 1
    Keine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am Verfahren zur Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstellung für mehrere Betriebe - und erforderliche Zustimmung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrat - Zustimmung - Einstellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einstellung eines Arbeitnehmers an mehreren Standorten benötigt Zustimmung aller Betriebsräte

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Aufhebung der Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 101 Satz 1 BetrVG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zustimmung der Betriebsräte bei Neueinstellung in mehreren Betrieben

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Einstellung für mehrere Betriebe erfordert Zustimmung aller Betriebsräte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 61
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
    Soweit Herr D gleichzeitig auch in den Betrieb in M eingestellt wurde, obliegt die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts dem dortigen Betriebsrat (ausf. dazu BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 35) .

    Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin handelt es sich in diesem Fall - anders als bei einer Kündigung - nicht um eine, sondern um zwei unterschiedliche zustimmungspflichtige Maßnahmen (vgl. schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 35) .

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN) .

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN) .

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 17 mwN) .

    Für diesen kommt es weder darauf an, wo die "vertraglichen Angelegenheiten" des Arbeitnehmers "abgewickelt" werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer - wie auch immer gearteten - Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen "Führungskraft" unterliegen (vgl. zu Letzterem schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23) .

    Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich sein kann (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 24) .

    Diese Interessen können - namentlich in Form des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG - auch bei der Zuweisung von Vorgesetztenfunktionen an bislang betriebsfremde Arbeitnehmer berührt sein (vgl. schon BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25 mwN) .

  • LAG Niedersachsen, 13.02.2018 - 11 TaBV 91/17
    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Februar 2018 - 11 TaBV 91/17 - aufgehoben.
  • BAG, 25.04.2018 - 7 ABR 30/16

    Aufhebung von Einstellungen

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
    Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 ABR 30/16 - Rn. 21 mwN) .
  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
    Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kommt er für die Ausübung des Zustimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei der Einstellung eines Arbeitnehmers und damit als Inhaber eines Anspruchs auf Aufhebung dieser Maßnahme nach § 101 Satz 1 BetrVG materiell-rechtlich nicht ernsthaft in Betracht (vgl. zu diesem Erfordernis zB BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 9, BAGE 131, 225) .
  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 60/12

    Kosten des Betriebsrats - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 22.10.2019 - 1 ABR 13/18
    Der Gesamtbetriebsrat ist durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen (vgl. zu den Anforderungen an eine Beteiligung etwa BAG 20. August 2014 - 7 ABR 60/12 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 28; 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16 mwN, BAGE 167, 43).
  • BAG, 26.05.2021 - 7 ABR 17/20

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

    Dafür ist entscheidend, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 16, BAGE 167, 43; 13. Dezember 2016 - 1 ABR 59/14 - Rn. 29; 10. März 2004 - 7 ABR 36/03 - zu B 1 der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 94, 144) .

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 16; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 43) .

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt (BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15) .

    Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23, BAGE 167, 43) .

  • BAG, 14.06.2022 - 1 ABR 13/21

    Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung

    Dessen Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob das Gericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 29; 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 16 mwN) .

    Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 13) .

    Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21, BAGE 167, 43) .

    Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, aaO) .

    In den Entscheidungen vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18 - Rn. 21) und vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 - Rn. 21, BAGE 167, 43) hat der Senat aus der Funktion und den damit verbundenen Weisungsbefugnissen der betroffenen Arbeitnehmer abgeleitet, dass sie ihren Aufgaben nur in regelmäßiger Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der jeweiligen Betriebe nachkommen konnten und daher in die dortigen Arbeitsabläufe eingebunden waren.

  • LAG Niedersachsen, 19.05.2021 - 2 TaBV 51/20

    Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes als Kriterium einer

    Er könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 -) und vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18 -) berufen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichtes verkenne die Wertungen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 12. Juni 2019 (- 1 ABR 5/18 -) und vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18-) , wenn er die Wahrnehmung von Führungsaufgaben und damit auch die Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes des anderen Betriebes auf die reine Bewertung der Auswirkungen auf die Frau N. direkt unterstellten Mitarbeiter beschränke.

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN; BAG, 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15).

    Zudem setzt die für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichten muss oder dort über ein eigenes Büro verfügt (BAG, 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19).

    Insoweit verwirklicht Frau N. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes NRW (vgl. BAG, 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21).

    In seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (- 1 ABR 13/18- ) hat das Bundesarbeitsgericht für die Beurteilung, ob eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegt, darauf abgestellt, dass der zu beurteilende Arbeitnehmer die fachliche und disziplinarische Weisungsbefugnis für Arbeitnehmer eines anderen Betriebes besaß.

  • LAG Hessen, 22.01.2024 - 16 TaBV 98/23
    Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BAG (22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19) für die Eingliederung in einen Betrieb eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich.

    Hierbei können die fachlichen Weisungsbefugnisse der Führungskraft Berücksichtigung finden, sofern sich aus ihrer Wahrnehmung eine Einbindung bei der Erfüllung der im Betrieb von den dortigen Arbeitnehmern zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 21; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 21).

    Hingegen ist für die Annahme einer Eingliederung weder zwingend erforderlich, dass die Führungskraft ihre Tätigkeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet, noch muss sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang "vor Ort" sein (vgl. BAG 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 15; 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23 mwN, aaO).

  • LAG Köln, 29.10.2021 - 9 TaBV 17/21

    Personelle Einzelmaßnahme; Matrixstruktur; Zuordnungstarifvertrag

    Unerheblich für die Annahme einer Eingliederung ist zudem, wie häufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgeführten Tätigkeiten erfolgen oder wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 -, Rn. 15, juris).

    Denn für die Eingliederung in einen Betrieb ist die Bindung an die Weisungen einer Führungskraft dieses Betriebs nicht erforderlich (BAG, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 -, Rn. 43, juris; BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 -, Rn. 19, juris).

    Denn ebenso wie ein arbeitstechnischer Zweck in mehreren Betrieben verfolgt werden kann (BAG, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 -, Rn. 39, juris; BAG, Beschluss vom 14. September 1988 - 7 ABR 10/87 -, BAGE 59, 319-328, Rn. 17), ist eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 -, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18 -, BAGE 167, 43-52, Rn. 24).

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21

    Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht

    Der Betriebsrat berufe sich auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 5/18 und 1 ABR 13/18.
  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 42/20

    Zustimmungsersetzungsverfahren; Versetzung; Nachholung einer Ausschreibung

    Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wäre die Arbeitgeberin daher verpflichtet gewesen, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der Versetzung mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. BAG, Beschluss vom22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18 -, Rn. 13, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 TaBV 5/23

    Betriebsratswahl - Anfechtung - wahlberechtigter Arbeitnehmer - Ausscheiden -

    137 Für die Eingliederung in einen Betrieb ist eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft in diesem Betrieb nicht erforderlich (vgl. BAG 22.10.2019 - 1 ABR 13/18 - Rn. 19; 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 23).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2023 - 15 TaBV 1/22

    Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem Betrieb -

    Das Bundesarbeitsgericht habe am 12.06.2019 (1 ABR 5/18) und am 22.10.2019 (1 ABR 13/18) entschieden, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich gleichzeitig in mehreren Betrieben i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingestellt sein könne.
  • LAG Sachsen, 20.09.2021 - 1 Sa 110/20

    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Kleinbetrieb - gemeinschaftlicher Betrieb

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht