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   BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73   

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BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 (https://dejure.org/1975,501)
BAG, Entscheidung vom 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 (https://dejure.org/1975,501)
BAG, Entscheidung vom 06. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 (https://dejure.org/1975,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Jugendvertreter - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Beschluß des Betriebsrates - Freistellungsbeschluß - Mitwirkung des Jugendvertreters - Erforderlichkeit - Präjudizwirkung

  • dgb-bildungswerk-nrw.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsgerichtsverfahren: Präjudizielle Wirkung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens - Betriebsrat: Voraussetzung für und Beschlußfassung über die Entsendung eines Jugendvertreters zu Schulungsmaßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1975, 1706
  • DB 1975, 1947
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.05.1974 - 1 ABR 60/73

    Jugendvertreter - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung -

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 10. Hai 1974- - 1 ABR 60/73 - = AP Nr. 4 zu § 65 BetrVG 1972, danach ständige Rechtsprechung des Senats).

    Das Landesarbeitsgericht geht zunächst richtig davon aus, daß nach § 65 Abs. 1 BetrVG, der u.a. auf § 37 und § 4-0 BetrVG verweist, die Jugendvertreter ebenso wie die Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgelts frei zustellen sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der Jugendvertretung erforderlich sind (Vgl, Senatsbeschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 60/73 - = AP Nr. 4- zu § 65 BetrVG 1972) Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die dem Jugendvertreter aus Anlaß der Teilnahme an einer solchen Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten zu tragen.

    Diese von dem Senat für die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Jugendvertreter (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - aaO).

    Der Gesetzgeber hat, wie der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 60/73 - (aaO) näher dargelegt und ausgeführt hat, mit der Neuregelung der Vorschriften über die Jugendvertretung die rechtliche Stellung der Jugendvertreter zwar verbessert und erweitert, ihr aber ebensowenig wie das Betriebsverfassungsgesetz 1952 die RechtsstelTung eines selbständigen Organs eingeräumt.

    Er verbleibt deshalb aus den in dem Beschluß vom 10. Mai 1974- ~ 1 ABR 60/73 - (aaO) wiedergegebenen Gründen da bei, daß die Vermittlung von Kenntnissen über das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz nicht erforderlich sind.

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1974 - 1 ABR 60/73 - (aaO) entschieden hat, kommt es in einem solchen Fall darauf an, ob die Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, daß ein zeitweiser Besuch der Schulung möglich und sinnvoll war.

  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 71/73

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich Betriebsratsschulungen

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - (aaO) sowie in seinem Beschluß vom 27. September 1974- - 1 ABR 71/73 - ([demnächst] AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) und danach in ständiger Rechtsprechung entgegengetreten.

    4. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Besuch einer Scliulungsveranstaitung für die Arbeit der Jugendvertreter erforderlich ist, ist somit einmal darauf abzustellen, ob die Schulung von ihrer Thematik her gesehen darauf ausgerichtet ist, die für die sachgerechte Durchführung der Jugendarbeit notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, zum anderen, ob der Betriebsrat bei seiner Beschlußfassung über die Entsendung des Jugendvertreters den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat (Beschluß vom 27. September 1974- - 1 ABR 71/73 - [demnächst] 11 .

    Bejaht das Landesarbeitsgericht diese Frage, dann wird es entsprechend den im Senatsbeschluß vom 27» September 1974- - 1 ABR 71/73 - (aaO) aufgestellten Grundsätzen zu untersuchen haben, ob der Antragsteller bei seiner Beschlußfassung auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet hat.

  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Gemäß dem kollektiven Be triebsratsbeschluß steht dem Jugendvertreter wie einem Betrieb sratsmitglied ein abgeleiteter Individualanspruch auf Teilnahme an der Schulung und damit auf Freistellung von sei ner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu (vgl die Beschlüsse des Senats vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 und - 1 ABR 26/73 - = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluß des Senats vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 41/75 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, alle Beschlüsse sind zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - (aaO) sowie in seinem Beschluß vom 27. September 1974- - 1 ABR 71/73 - ([demnächst] AP Nr. 18 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) und danach in ständiger Rechtsprechung entgegengetreten.

    Der Betriebsrat hat die Präge, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds oder wie hier eines Jugendvertreters zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, nicht nur nach seinem rein subjektiven Ermessen zu beantworten, er muß sich vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt (vgl. schon Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 6/73 - und Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - aaO).

  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Gemäß dem kollektiven Be triebsratsbeschluß steht dem Jugendvertreter wie einem Betrieb sratsmitglied ein abgeleiteter Individualanspruch auf Teilnahme an der Schulung und damit auf Freistellung von sei ner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu (vgl die Beschlüsse des Senats vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 und - 1 ABR 26/73 - = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluß des Senats vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 41/75 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, alle Beschlüsse sind zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BGH, 24.10.1974 - II ZB 1/74

    Kapitalerhöhung durch Anteilserhöhung

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Gegen diese Begründung hat Teichmüller eingewandt (DB 75, S. 44-6 ff.), der Senat habe entgegen dem Gesetz für die Schulung von Jugendvertretern eine zusätzliche Erforderlichkeitsvoraussetzung gesetzt, da er verlange, daß die in einer Schulungsveranstaltung für Jugendvertreter vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Jugendvertretung nicht nur erforderlich, sondern "unbedingt erforderlich" sein müßten.
  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73

    Vermittlung von Kenntnissen - Betriebsratsarbeit - Betriebsratsmitglieder -

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Der Betriebsrat hat die Präge, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds oder wie hier eines Jugendvertreters zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, nicht nur nach seinem rein subjektiven Ermessen zu beantworten, er muß sich vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abwägt (vgl. schon Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 6/73 - und Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - aaO).
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73

    Kosten - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Betriebsratsarbeit -

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    Gemäß dem kollektiven Be triebsratsbeschluß steht dem Jugendvertreter wie einem Betrieb sratsmitglied ein abgeleiteter Individualanspruch auf Teilnahme an der Schulung und damit auf Freistellung von sei ner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu (vgl die Beschlüsse des Senats vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 und - 1 ABR 26/73 - = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, Beschluß des Senats vom 29. Januar 1974 - 1 ABR 41/75 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972, alle Beschlüsse sind zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 08.10.1974 - 1 ABR 72/73

    Schulungsveranstaltungen - Bildungsveranstaltungen - Kosten -

    Auszug aus BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73
    63 2. Zu den für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Kenntnissen können wie der Senat gleichfalls in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Beschluß vom 8. Oktober I974 - 1 ABR 72/73 - ([demnächst] AP Nr. 7 zu § 40 BetrVG 1972) herausgestellt hat, auch die Vermittlung von "Grundkenntnissen" über das neue Betriebsverfassungsgesetz gehören.
  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10

    Schulung für Betriebsratsmitglieder

    Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 11 in Abgrenzung zB von 16. März 1976 - 1 ABR 43/74  - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 -  1 ABR 135/73  - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 -  1 ABR 136/73  - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 -  1 ABR 15/73  - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. zB BAG 16. März 1976 - 1 ABR 43/74 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 ABR 136/73 - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 ABR 15/73 - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1) .
  • LAG München, 24.01.1995 - 8 TaBV 42/94

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

    Er ist nämlich ausdrücklich auf die Anspruchsgrundlagen der §§ 65 Abs. 1 i.V. mit 37 Abs. 6 und 2 BetrVG gestützt und weitgehend demjenigen vergleichbar, über den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 6. Mai 1975 (- 1 ABR 135/73 -, AP Nr. 5 zu § 65 BetrVG 1972) im Beschlussverfahren entschieden hat, wenngleich es dort um eine Leistung ging, hier dagegen lediglich eine Feststellung beantragt wird.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Mai 1975 (aaO.) verwiesen.

    Letztere Formulierung des Gesetzes bedeutet, wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt festgestellt hat (Urteil vom 20. November 1973 - 1 AZR 331/73 -, AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, Beschlüsse vom 10. Mai 1975 - 1 ABR 60/73 -, AP Nr. 4 zu § 65 BetrVG 1972, vom 6. Mai 1975, aaO. und vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 139/73 -, AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972) "unter Beachtung und im Rahmen der der JAV in den §§ 60 ff. BetrVG eingeräumten Rechte und zugewiesenen Aufgaben".

    In seinem Beschluss vom 6. Mai 1975 (aaO., III, 5) hat das Bundesarbeitsgericht deshalb auch hervorgehoben, dass Terminplanziele einer Schulungsveranstaltung gem. §§ 65 Abs. 1, 37 Abs. 6 und Abs. 2 BetrVG "nur dann für die Amtsausübung als erforderlich angesehen werden, wenn dargetan ist, dass sie einen unmittelbaren Bezug zu den von den Jugendvertretern nach dem BetrVG wahrzunehmenden Aufgaben haben".

    Dabei kommt es aber nicht auf seine rein subjektive Wertung an, sondern er muss sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen der Arbeitgeberin einerseits und des Betriebsrats und der Arbeitnehmer andererseits - objektiviert - gegeneinander abwägt (BAG vom 6. Mai 1975, aaO., m.w.N.).

  • BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93

    Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen

    Anspruchsgrundlage für den abgeleiteten Anspruch des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. u. a. BAGE 24, 459, 461 [BAG 31.10.1972 - 1 ABR 7/72] = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe; BAGE 25, 357, 359 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - AP Nr. 5 zu § 65 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 10. Juni 1975 - 1 ABR 140/73 - AP Nr. 1 zu § 73 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 60, 385, 387 f. = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).
  • LAG Hamm, 17.09.2010 - 10 TaBV 26/10

    Unzulässiger Freistellungsantrag des Betriebsrats zur Teilnahme an

    Gerade wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Meinungsverschiedenheiten über die Erforderlichkeit einer bestimmten Schulung bestehen, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat oder das einzelne Betriebsratsmitglied dies im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren klären lassen (vgl. BAG 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; Fitting, aaO., § 37 Rn. 251; WPK/Kreft, aaO., § 37 Rn. 70; Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 37 Rn. 190).
  • LAG München, 25.06.2020 - 3 TaBV 118/19

    Betriebsratsschulung, Konfliktmanagement, Begriff der Erforderlichkeit,

    Es steht auch für die Nachfolgeverfahren zwischen denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest, dass die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche jedenfalls dem Grunde nach berechtigt sind (vgl. BAG, B. v. 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 - unter II. 3. der Gründe; vgl. ERfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 37 Rn. 25).

    a) Der Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von der Kostentragungspflicht für die im Antrag I. bezeichnete Schulung vom 21. - 25.10.2019 freizustellen, ist als Feststellungsantrag auszulegen, weil die Schulung inzwischen ohne Teilnahme des Beteiligten zu 3. stattgefunden hat und deshalb Kosten, von denen der Betriebsrat freizustellen wäre, nicht entstanden sind (vgl. BAG, B. v. 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 - unter II. 3. der Gründe, für den Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, das beteiligte Gremiumsmitglied zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die in der Vergangenheit liegt, von der Arbeit freizustellen; vgl. auch BAG, B. v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 41).

    Die erstrebte Feststellung muss geeignet sein, die zwischen den Beteiligten weiterhin bestehenden Streitfragen abschließend zu klären (vgl. vgl. BAG, B. v. 08.05.1975 - 1 ABR 135/73 - II. 3. der Gründe; B. v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 23 m. w. N.).

  • BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 140/73

    Arbeitsgerichtsverfahren: Vertretungsbefugnis eines Gewerkschaftsreferendars -

    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, kann insoweit die Jugendvertretung allein keine gegen über dem Arbeitgeber wirksame Beschlüsse fassen, sondern nur der Betriebsrat, wobei dann eine Beteiligung der Jugendvertretung nach § 67 BetrVG in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 20. November 1973 - 1 AZR 33/73 ~-AP Nr. 1 zu § 65 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 10. Mai 1974- - 1 ABR 57/73 -- AP Nr. 3 aaO; Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - zur Veröffentlichung in der AP vorgesehen).

    Von den vorhergehenden Tagen kamen von dem begrenzten Aufgaben- und Wirkungskreis einer Jugendvertretung her gesehen (vgl. BAG AP Nr, 4 zu § 65 BetrVG 1972 und Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - aaO) allenfalls noch der Dienstag der ersten Woche teilweise und Mittwoch der ersten Woche in Betracht.

  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 13 TaBV 144/08

    Schulung; Betriebsratsvorsitzender; Rhetorik; Erforderlichkeit

    In einer solchen Konstellation besteht deshalb ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, ob eine thematisch spezifizierte Veranstaltung in Bezug auf ein bestimmtes Betriebsratsmitglied den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gerecht wird, nämlich für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse zu vermitteln (vgl. zu einem solchen Antrag bereits BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 15/73 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8) - mit entsprechender Präjudizwirkung für mögliche Folgeverfahren zur Kostenerstattung und zur Zahlung des Arbeitsentgelts (BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; Richardi/Thüsing, 11. Aufl., § 37 Rn. 190).
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 95/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. zB BAG 16. März 1976 - 1 ABR 43/74 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 ABR 136/73 - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 ABR 15/73 - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1) .
  • LAG Hamm, 13.03.2009 - 13 TaBV 181/08

    Schulung; stellvertretender Betriebsratsvorsitzender; Rhetorik; Erforderlichkeit

    In einer solchen Konstellation besteht deshalb ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, ob eine thematisch spezifizierte Veranstaltung in Bezug auf ein bestimmtes Betriebsratsmitglied den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gerecht wird, nämlich für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse zu vermitteln (vgl. zu einem solchen Antrag bereits BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 15/73 - AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8) - mit entsprechender Präjudizwirkung für mögliche Folgeverfahren zur Kostenerstattung und zur Zahlung des Arbeitsentgelts (BAG, 06.05.1975 - 1 ABR 135/73 - AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; Richardi/Thüsing, 11. Aufl., § 37 Rn. 190).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.1987 - 11 TaBV 3/87

    Unterrichtung durch den Betriebsrat ; Erstattung von Schulungskosten ;

  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.1987 - 11 Sa 94/87

    Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Lohnzahlung für die Zeit ihrer Teilnahme an

  • LAG Düsseldorf, 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme - einstweilige Verfügung

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.09.1987 - 5 Sa 409/87

    Freistellungsbeschluß; Lohnfortzahlung; Seminarkosten; Betriebsratsvorsitzender;

  • LAG Köln, 11.03.2013 - 2 TaBV 15/12

    Feststellungsinteresse, Betriebsrat

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