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   BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05   

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https://dejure.org/2006,2258
BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 (https://dejure.org/2006,2258)
BAG, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 (https://dejure.org/2006,2258)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 (https://dejure.org/2006,2258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Änderung des Schichtplans ; Folgen einer Anwendbarkeit des Tarifvertrags Nr. 37b über Regelungen zur Arbeitszeit i.d.F.v. 02. 04. 1998 (TV Arbeitszeit) zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § ... 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; Tarifvertrag Nr. 37b - Regelungen zur Arbeitszeit - für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 2. April 1998 Zweiter Abschnitt §§ 2 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans; Ausschluss der Mitbestimmung durch tarifliche Regelungen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans ? Ausschuss der Mitbestimmung durch zwingende und abschließende tarifvertragliche Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht bei der Änderung des Schichtbeginns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1240 (Ls.)
  • DB 2007, 60
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Zwar kann sich der Betriebrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (dazu grundlegend BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu B III der Gründe und seitdem in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 1 der Gründe).

    Eine vorübergehende Veränderung - Verlängerung oder Verkürzung - der betriebsüblichen Arbeitszeit liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 2 b aa der Gründe).

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 3 a der Gründe).

  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Eine Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG setzt nicht voraus, dass sich zugleich auch die Vergütung ändert (BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - BAGE 107, 9, zu B II 1 a der Gründe).

    Der Betriebsrat hat deshalb mitzubestimmen, in welchem Umfang bei welchen Arbeitnehmern die Verkürzung der Arbeitszeit stattfinden soll (BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - aaO).

    Der Betriebsrat hat deshalb auch darüber mitzuentscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen und dem darin vorgesehenen Beginn und Ende der Arbeitszeit abgewichen werden kann (BAG 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - BAGE 107, 9, zu B II 1 b der Gründe).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194, zu B II 2 a der Gründe mwN).

    Etwas anderes wäre mit dem Zweck des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht zu vereinbaren und widerspräche überdies der Wertung des Art. 9 Abs. 3 GG, wonach die Tarifautonomie, nicht aber die Betriebsautonomie Grundrechtsschutz genießt (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194, zu B II 2 a bb der Gründe mwN).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Zwar kann sich der Betriebrat gegen zu erwartende - erstmalige oder wiederholte - Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (dazu grundlegend BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu B III der Gründe und seitdem in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - BAGE 112, 227, zu B III 1 der Gründe).
  • BAG, 25.08.2004 - 1 AZB 41/03

    Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Die Prüfung, welche Handlungen er unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen entsprechend ungenauen gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2 c bb der Gründe).
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03

    Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - BAGE 112, 87, zu B I 1 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.2004 - 10 TaBV 1/04

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Steuerung von Arbeitszeitkonten

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2004 - 10 TaBV 1/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

    Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats besteht dann kein Bedürfnis (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 - BAGE 101, 203, zu B II 2 c cc der Gründe).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
    Das Gesetz fordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung im Voraus erteilt hat (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - BAGE 106, 204, zu II 2 der Gründe mwN).
  • LAG Köln, 18.08.2010 - 3 TaBV 15/10

    Vorschriften über Fingernägel, Haare und Unterwäsche

    Nach der sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, die ebenfalls vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, sind Maßnahmen, die die Mitarbeiter belasten und der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam (BAG, Urteil vom 11.06.2002 - 1 AZR 390/01, NZA 2003, 571; BAG, Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR 55/08, NZA 2009, 684; GK-BetrVG/Wiese, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rn 234 mit weiteren Nachw.) und der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung derartiger mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05, AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06, NZA 2007, 1240).
  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu etwa BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 9, zu B I der Gründe mwN).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (grundlegend 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu II B III der Gründe; zuletzt 3. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 9, zu B II der Gründe mwN).

    Die Tarifnorm darf sich daher auch nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 119 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 9, zu B II 1 b dd (1) der Gründe mwN).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2015 - 2 TaBVGa 5/15

    Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Das Mitbestimmungsrecht umfasst nach heutigem Verständnis daher ausnahmslos alle mit der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verbundenen Fragen (BAG 5. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - DB 2007, 60 = DB 2007, 60; BAG 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 - AP Nr. 111 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

    Mitbestimmungspflichtig ist der gesamte Schichtplan (Dienstplan) und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten bzw. Diensten (BAG 5. Mai 2006 aaO bezogen auf die Schichtplanung).

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