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   BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14   

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https://dejure.org/2016,38156
BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14 (https://dejure.org/2016,38156)
BAG, Entscheidung vom 23.08.2016 - 1 ABR 15/14 (https://dejure.org/2016,38156)
BAG, Entscheidung vom 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 (https://dejure.org/2016,38156)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 99 Abs 1 BetrVG, § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 3 TVG, § 4 Abs 5 TVG
    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • IWW

    § 99 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 2 TVG, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 4a TVG, § 13 Abs. 3 TVG, § 2 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 4 Abs. 3 TVG, § 97 Abs. 5 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsordnung im Betrieb; Eingruppierungsmethodik bei zwei nebeneinander geltenden tarilfichen Vergütungsordnungen; Tarifliche Nachwirkung und betriebliches kollektives Entgeltschema

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung bei tarifpluralem Betrieb

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung; maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung einer tariflichen Vergütungsordnung im Betrieb

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwei nebeneinander geltende Vergütungsordnungen in einem Betrieb führen zu Tarifpluralität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - und die maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Ein Betrieb - eine Vergütungsordnung?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 74
  • BB 2016, 2804
  • DB 2017, 676
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, BAGE 138, 39; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) .

    Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die Anwendung dieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) .

  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

    Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätzen niederschlägt (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 14, BAGE 139, 332) .

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) .

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit der DHV in dem beim Senat anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren (- 1 ABR 37/16 -) bedarf es daher nicht.
  • BAG, 24.07.2012 - 1 AZB 47/11

    Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit des DBV, die zu einer Aussetzung des Verfahrens zur Klärung dessen Tariffähigkeit Anlass geben könnten (vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366) , enthält dieses Vorbringen nicht.
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Ob sie einen vertraglichen Anspruch auf die Anwendung dieser Tarifverträge haben oder unmittelbar tarifgebunden sind, hat auf die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht des Arbeitgebers aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Einfluss (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39; vgl. auch 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 23, BAGE 132, 314) .
  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, BAGE 138, 39; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) .
  • BAG, 14.04.2010 - 7 ABR 91/08

    Eingruppierung - Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers - betriebliche

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 14 TaBV 9/13
    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2013 - 14 TaBV 9/13 - aufgehoben.
  • BAG, 19.11.2014 - 4 AZR 761/12

    Ablösung verbandstariflicher Regelungen

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Eine Ablösung setzt Tarifverträge identischer Normgeber voraus (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 28, BAGE 150, 97) .
  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 15/14
    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) .
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 66/13

    Tarifpluralität - Eingruppierung

  • BAG, 27.09.2017 - 7 ABR 8/16

    Zustimmungsersetzung - Ein- und Umgruppierung

    Auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ist im Beschluss vom 23. August 2016 (- 1 ABR 15/14 -) zu denselben Tarifverträgen von "jeweils eigenständigen und inhaltsgleichen Mantel- und Gehaltstarifverträgen" ausgegangen.

    Zwar muss bei einem Nebeneinander mehrerer Vergütungsordnungen die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu jeder dieser betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen vorgenommen werden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

    Bei Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist neben ihr zumindest diejenige Vergütungsordnung anzuwenden, die aus den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgt (vgl. dazu ausführlich bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) .

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) .

    Er ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 19; 14. April 2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 32, BAGE 151, 212) .

    Die Existenz zweier tariflicher Vergütungsordnungen, die mit unterschiedlichen Gewerkschaften vereinbart worden sind, führt vielmehr zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig voneinander für die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer gelten (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22) .

    Bis zu einem wirksamen Änderungsakt sind sie grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 22; 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 14; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 28, BAGE 126, 237) .

    Die Anwendung der Kollisionsregel in § 4a TVG setzt nach § 13 Abs. 3 TVG voraus, dass eine Tarifkollision auf Grundlage von am 10. Juli 2015 noch nicht geltenden Tarifverträgen besteht (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 21) .

    ee) Auf den (unbegründeten, vgl. dazu BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 24) Einwand der Arbeitgeberin, das auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruhende und diskriminierende Vergütungssystem des MTV/GTV AVR-ver.di 2004 sei durch den Abschluss von günstigeren Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst worden, kommt es vorliegend nicht an.

    Indem die Arbeitgeberin im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG Ein- und Umgruppierungen nach den mit dem DBV ab dem Jahr 2008 vereinbarten Tarifverträgen vornimmt, führt sie keine andere betriebliche Vergütungsordnung ein, sondern wendet eine bereits bestehende an (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 25) .

    Diese Annahme schließt ein Antragsverständnis aus, nach dem diese Vergütungsordnungen neben der Vergütungsordnung nach dem MTV AVR-ver.di 2004 iVm. dem GTV AVR-ver.di 2004 im Betrieb zur Anwendung kommen sollen (ebenso zu einem wortgleichen Antrag bereits BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 13) .

    Das Bestehen einer solchen Verpflichtung kann Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 15) .

    Bei Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 BetrVG ist - wie oben ausgeführt - zumindest auch die aus den mit dem DBV geschlossenen Tarifverträgen folgende Vergütungsordnung anzuwenden (ausführlich BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 16 ff.) .

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung finden (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332; 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, BAGE 138, 39; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176) .

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18; 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, aaO) .

  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Selbst wenn dadurch der gesamte HTV idF des ÄTV und nicht nur die Regelungsgegenstände des ÄTV endeten, blieben die danach geregelten tariflichen Vergütungsgrundsätze auch nach Eintritt der Nachwirkung iSd. § 4 Abs. 5 TVG das im Betrieb maßgebende kollektive Entgeltschema und sind bis zu dessen Änderung unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich verbindlich (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

    BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 bis 26, BAGE 139, 332; zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG weiterhin BAG 13. August 2019 - 1 ABR 10/18 - Rn. 38, BAGE 167, 252; 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18)  - nach dem Zweck und der Reichweite des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands zu schließen.
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18

    Regelungsabrede - Nachwirkung

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (BAG 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18 mwN) .
  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 9/22

    Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber

    BetrVG sowie der Normzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 32 mwN; 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 - Rn. 18 mwN; ausf. BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16 ff., BAGE 139, 332) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 60 PV 8.16

    Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung im Lehrerbereich

    An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bis in die jüngste Zeit festgehalten (vgl. z.B. Beschluss vom 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 -, juris Rn. 18).

    BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 -, juris Rn. 18).

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 171/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen

    Andere Abmachungen im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG sind Tarifverträge, wenn sie unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken (BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 288/04 -, Rn. 14, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4 TVG Rn. 843) und die Normgeber identisch sind (BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 ABR 15/14 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 170/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

    Andere Abmachungen im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG sind Tarifverträge, wenn sie unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken (BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 288/04 -, Rn. 14, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4 TVG Rn. 843) und die Normgeber identisch sind (BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 ABR 15/14 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 261/17
    Andere Abmachungen im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG sind Tarifverträge, wenn sie unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirken (BAG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 AZR 288/04 -, Rn. 14, juris; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4 TVG Rn. 843) und die Normgeber identisch sind (BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - 1 ABR 15/14 -, Rn. 24, juris).
  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 146/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2018 - 4 TaBV 27/17

    Eingruppierung des Arbeitnehmers im Nachwirkungszeitraum eines gekündigten

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 08.04.2019 - KGH.EKD I-124/45
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