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   BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63   

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https://dejure.org/1964,582
BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63 (https://dejure.org/1964,582)
BAG, Entscheidung vom 15.05.1964 - 1 ABR 15/63 (https://dejure.org/1964,582)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 1964 - 1 ABR 15/63 (https://dejure.org/1964,582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einigungsstelle - Betriebsvereinbarung - Tarifvertragvorrang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 31
  • BB 1964, 1004
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63
    2 Der Antragsteller war zur Stellung des Antrages und ist zur Stellung des Rechtsbeschwerdeantrags, die Antragsgegnerin war zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, weil beide im Sinne von § 83 Abs. 1 ArbGG "beteiligt" sind Beteiligter ist, wer auf Grund der konkreten Verhältnisse durch die begehrte Entscheidung nach materiellem Recht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung als solcher unmittelbar betroffen wird (BAG 2, 97 / ~ 9 8 7 A? Nr. 1 zu § 81 BetrVG.) Von der Wirksamkeit des § 18 des Spruches hängt es für Antragsteller und Antragsgegnerin ab, in welchem Umfang sie betriebsverfassungsrechtlich bei der Überprüfung beanstandeter Akkorde mitzuwirken haben 3 Das Rechtsschutz- und Beststellungsinteresse ist auch über den 31» Dezember 1963 hinaus gegeben Obwohl der Spruch .jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gekündigt war, gilt er gemäß seinem § 21 Ziffer 2 Satz 2 auch nach Ablauf der 'Kündigungsfrist bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter Diese Nachwirkung des Spruches konnte in der Regelung selbst zulässigerweise angeordnet werden (vgl BAG 3, 1 /~6 7 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG.
  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 31/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

    Auszug aus BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63
    2 Der Antragsteller war zur Stellung des Antrages und ist zur Stellung des Rechtsbeschwerdeantrags, die Antragsgegnerin war zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, weil beide im Sinne von § 83 Abs. 1 ArbGG "beteiligt" sind Beteiligter ist, wer auf Grund der konkreten Verhältnisse durch die begehrte Entscheidung nach materiellem Recht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung als solcher unmittelbar betroffen wird (BAG 2, 97 / ~ 9 8 7 A? Nr. 1 zu § 81 BetrVG.) Von der Wirksamkeit des § 18 des Spruches hängt es für Antragsteller und Antragsgegnerin ab, in welchem Umfang sie betriebsverfassungsrechtlich bei der Überprüfung beanstandeter Akkorde mitzuwirken haben 3 Das Rechtsschutz- und Beststellungsinteresse ist auch über den 31» Dezember 1963 hinaus gegeben Obwohl der Spruch .jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gekündigt war, gilt er gemäß seinem § 21 Ziffer 2 Satz 2 auch nach Ablauf der 'Kündigungsfrist bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter Diese Nachwirkung des Spruches konnte in der Regelung selbst zulässigerweise angeordnet werden (vgl BAG 3, 1 /~6 7 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG.
  • ArbG Landau/Pfalz, 23.10.1963 - BV 2/63
    Auszug aus BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63
    Aiif die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 80 Kammer in Köln, vom 15c Oktober 1963 - 8 3V Ta 2/63 - und der Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 9c. Mai 1963 - BV 2/63 - insoweit aufgehoben, 2.
  • BAG, 23.03.1962 - 1 ABR 7/60

    Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit - Regelung durch Tarifvertrag -

    Auszug aus BAG, 15.05.1964 - 1 ABR 15/63
    § 50 Abs» 4 BetrVG in Verbindung mit dem bei der Art des in Rede stehenden Spruches, wie unten in Ziff 5 noch naher ausgeführt wird, hier weiter in Betracht kommenden § 56 Abso 2 BetrVG einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsvereinbarung gleichgestellt (BAG AP Nr. 1 zu § 56 BetrVG Akkord, unter 1) Hierüber haben die Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs«, 1 Nr= 4 k in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlußverfahren zu entscheiden.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Bereits aus dieser Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht hergeleitet, dass der bindende Wirkung entfaltende Spruch der Einigungsstelle einer Betriebsvereinbarung gleichsteht (vgl. Beschluss vom 23. März 1962 - 1 ABR 7/60 - BAGE 13, 31, 33; Beschluss vom 15. Mai 1964 - 1 ABR 15/63 - BAGE 16, 31, 34).
  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

    Diese Möglichkeit hatte das Bundesarbeitsgericht bereits zum Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ohne weiteres bejaht, obwohl damals eine gesetzliche Regelung der Nachwirkung fehlte (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG Beschluß vom 15. Mai 1964 - 1 ABR 15/63 - BAGE 16, 31 = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord).
  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 9/92

    Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Die bestehende Teilunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung, weil der wirksame Teil der Betriebsvereinbarung auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. dazu BAGE 16, 31, 38 f. = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord und BAGE 35, 205 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen).
  • BAG, 18.12.1990 - 1 ABR 11/90

    Mitbestimmung bei Freizeitausgleich

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines diese ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung bzw. des Spruchs führt (BAGE 16, 58, 66 [BAG 29.05.1964 - 1 AZR 281/63] = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG, zu I 3 der Gründe; BAGE 16, 31, 38 f. [BAG 15.05.1964 - 1 ABR 15/63] = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord, zu 9 der Gründe; BAGE 35, 205, 221 [BAG 28.04.1981 - 1 ABR 53/79] = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen, zu B IV der Gründe; BAGE 51, 217, 224 f. [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 1 der Gründe; Beschluß vom 25. Juli 1989 - 1 ABR 58/88 - n. v.).
  • BAG, 28.04.1981 - 1 ABR 53/79

    Mitbestimmungsrecht über Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines diese ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung bzw. des Spruches führt (BAG 16, 58 (66) = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG;BAG 16, 31 (38 f.) = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Ist eine Betriebsvereinbarung teilweise unwirksam, so ist sie mit dem Restinhalt aufrecht zu erhalten, wenn dieser eine sinnvolle und dem Parteiwillen entsprechende Regelung enthält (BAGE 16, 31, 38 f. = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord, zu 9 der Gründe; 16, 58, 66 = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG, zu I 3 der Gründe; seither ständig; Dietz/Richardi, aaO, § 77 Rz 37; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 77 Rz 30; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 77 Rz 119).
  • BAG, 12.02.1987 - 6 AZR 129/84

    Widerruf einer Pauschalierungsvereinbarung

    Es genügt, wenn sie aus sich heraus praktisch handhabbar ist (BAG Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 543/61 - AP Nr. 4 zu § 56 BetrVG Akkord; BAGE 16, 31, 35, 36 = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord; BAGE 36, 148, 156 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, jeweils m. w. N.).
  • BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66

    Tarifüblichkeit - Bestimmter geographischer Raum - Materielle Arbeitsbedingungen

    24 den Rechtsprechung des Senats , die auch von den Antragsgegnern irn Streitfall nicht angegriffen worden ist., nicht das Günstigkeitsprinzip (BAG l6", 58 lß7 = AP Nr» 24 zu § 59 BetrVG)» Die Festlegung materieller Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung, die für den Arbeitnehmer günstiger als die eines Tarifvertrages ist, ist im Falle der Tarifüblichkeit nicht möglich; in diesem Sinne günstigere Betriebsvereinbarungen sind also nach § 59 BetrVG unzulässig und deshalb unwirksame Dem steht die Entscheidung BAG 16, 31 ff» = AP Nr» 5 zu § 56 BetrVG Akkord schon deswegen nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung.lediglich mit § 56 BetrVG, nicht aber mit § 59 BetrVG befaßt» Letztere Vorschrift begründet nach ihrem Sinn und Zweck eine Sperrwirkung für eine Betriebsvereinbarung auch für den Fall, daß sie günstiger als die tarifliche Regelung ist».
  • BAG, 25.07.1989 - 1 ABR 58/88

    Rollierendes Freizeitsystem im Einzelhandel - Wirksamkeit eines

    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines diese ersetzenden Spruchs der Einigungsstelle nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung bzw. des Spruchs führt (BAGE 16, 58, 66 = AP Nr. 24 zu § 59 BetrVG, zu I 3 der Gründe; BAGE 16, 31, 38 f. = AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord, zu 9 der Gründe; BAGE 35, 205 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.01.1996 - 2 TaBV 6/95

    Betriebsvereinbarung: Nachwirkung

    Die Vereinbarung einer Nachwirkung im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit der Betriebsparteien grundsätzlich zulässig (BAG - GS -, Beschluss vom 16. März 1956 - GS 1/55 - AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; Beschluss vom 15. Mai 1964 - 1 ABR 15/63 -, AP Nr. 5 zu § 56 BetrVG Akkord; Etzel, BetrVG, 4. Aufl., Rdn. 1026; Galperin/Löwisch, 6. Aufl., § 77 BetrVG Rdn. 42; Däubler, 4. Aufl., § 77 BetrVG Rdn. 59; FAKH, 18. Aufl., § 77 BetrVG Rdn. 61).
  • BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 6/64

    Kündigungsbeschränkung - Bestimmungsrecht

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