Rechtsprechung
BAG, 02.11.1960 - 1 ABR 18/59 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Tariffähigkeit, Gewerkschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aussetzung des Verfahrens - Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Mitgliedsverband
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 11.09.1959 - 3a BV Ta 2/59
- LAG Düsseldorf, 09.11.1959 - 3a BV Ta 2/59
- BAG, 02.11.1960 - 1 ABR 18/59
Papierfundstellen
- DB 1961, 275
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere Beschlussverfahren (so schon BAG 2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - zu II der Gründe) . - BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung
Eine Inzidentprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem anderen Rechtsstreit scheidet aus, dies gilt auch für andere Beschlussverfahren (so schon BAG 2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - zu II der Gründe) . - BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Dies setzt aber deren Tariffähigkeit voraus (zu einer von Arbeitgebern gebildeten Spitzenorganisation: BAG 2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - AP ArbGG 1953 § 97 Nr. 1) .
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12
Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP
Der angezogene Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1960 (- 1 ABR 18/59 - AP ArbGG 1953 § 97 Nr. 1) divergiert nicht mit den auf Seite 56 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im anzufechtenden Beschluss. - BAG, 23.07.1996 - 1 ABN 49/95
Divergenz in der Kostenentscheidung - Kostenentscheidungen im Beschlußverfahren
aa) Der Antragsteller rügt zum einen die Abweichung des anzufechtenden Beschlusses von dem Senatsbeschluß vom 2. November 1960 (- 1 ABR 18/59 - AP Nr. 1 zu § 97 ArbGG 1953).Der Grundsatz, daß eine Spitzenorganisation nur dann tariffähig ist, wenn auch alle Mitgliedsverbände tariffähig sind, entspricht der Senatsrechtsprechung (s. schon Senatsbeschluß vom 2. November 1960 - 1 ABR 18/59 - AP Nr. 1 zu § 97 ArbGG 1953).
- BAG, 22.12.1960 - 2 AZR 140/58
Vertreter der Spitzenorganisationen - Prozeßvertreter vor ArbG - …
So bedeutungsvoll die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Ziff. 5 ArbGG ist, obwohl es sich bei ihr um eine J\usnahraevorschrift handelt - vgl» den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Ersten Senats vom 2. November I960 in 1 ABR 18/59 so ist sie doch nur in Pallen anzuwenden, in denen die Tariffähigkeit als solche, d.h. in ihrem Zusammenhang mit der den tariffähigen Verbänden eingeräumten Normsetzungsbefugnis, streitig ist, wie das z.B, der Pall ist, wenn der das vereinbarte Entgelt übersteigende Tariflohn eingeklagt wird und streitig ist, ob der Tarifvertrag von tarif fähigen Verbänden abgeschlossen ist« Bann hat die Einleitung eines Verfahrens nach § 97 ArbGG ihren guten Sinn, da mit nämlich über den Einzelfall hinaus die Tariffähigkeit des betreffenden Verbandes bindend festgestellt wird» Ein gleiches Bedürfnis besteht nicht, wenn lediglich - wie hier - die Porteifähigkeit eines gegen seinen Arbeitnehmer klagen den Verbandes streitig ist.Darin liegt auch der grundlegende Unterschied zwischen dem hier zur Entscheidung stehenden Pall und dem vom Ersten Senat entschiedenen Pall in 1 ABR 18/59» In dem vom Ersten Senat entschiedenen Palle handelte es sich um einen zwischen Verbänden gerade um ihre Tariffähigkeit geführten Streit, in dem dann die Vorfrage nach der Tariffähigkeit einer dem Verband angeschlossenen Gruppe auftauchte, was dem Sinn und Zweck des § 97 Abs. 5 ArbGG zufolge zur Aus setzung des Verfahrens zwang, damJt in einem gesonderten Verfahren nun die Tariffähigkeit oder TarifUnfähigkeit dieser Gruppe festgestellt werde» Hier dagegen berührt der Streit der Parteien das allgemeine Tarifleben überhaupt nicht; hier geht es nur um die Parteifähigkeit des Klägers in einem mit seinen Angestellten geführten Individualstreit» Außerdem sind hier die Umstände, an'denen im Verfahren nach § 2 Abs» 1 Ziff» 5 ArbGG die Tariffähigkeit eines Verbandes scheitern kann, zweifelsfrei gegeben, nämlich die Freiwilligkeit des Zusammenschlusses, die vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisation, die Geg nerfreiheit und die Bejahung des Arbeitskampfes, die politische und konfessionelle Neutralität, die staatliche und betriebliche Unabhängigkeit».
- LAG Niedersachsen, 02.07.2007 - 16 Ta 108/07
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaft für Zeitarbeit und …
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.1960 (Az. 1 ABR 18/59 in AP Nr. 1 zu § 97 ArbGG 1953) erfordert die Tariffähigkeit eines Spitzenverbandes, dass jeder Mitgliedsverband tariffähig ist. - ArbG Limburg, 19.11.2008 - 1 Ca 541/08
Verfahrensaussetzung - Tariffähigkeit der CGZP