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   BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68   

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BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 (https://dejure.org/1969,743)
BAG, Entscheidung vom 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 (https://dejure.org/1969,743)
BAG, Entscheidung vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 (https://dejure.org/1969,743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsratsausschließung - Ausschließungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 2220 (Ls.)
  • MDR 1969, 1043
  • DB 1969, 1560
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.12.1961 - 1 ABR 8/60

    Beschlußverfahren - Ausschluß aus Betriebsrat - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68
    es Io Im Beschlußverführen kann eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn im Zeitpunkt dieser Ent- Scheidung noch ein Rechtsschutzinteressc für die begehrte gestaltende Maßnahme (Ausschließung aus dem Betriebsrat) besteht0 2o Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht mehr, wenn das von dem Ausschließungsver fahren nach § 23 BetrVG betroffene Mitglied des Betriebsrats inzwischen aus dem Betriebsrat, durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist (insoweit. Bestätigung von BAG 12, 107 - AP Nr, 7 zu § 23 BetrVG), Bios gilt auch dann, wenn das Betriebs ratsmitglied vor rechtskräftiger Erledigung des Ausschließungsverfahrens neu in den nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Betriebsrats' gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (in soweit- Aufgabe von BAG 2, 175 - AP Nr, 1 zu '§ 23 BetrVG), .

    10 Mit der Präge, welche Auswirkungen der im Verlauf eines AusSchlußVerfahrens eintretende Ablauf der Amtszeit auf dieses Verfahren hat, hat sich der Senat in zwei Entscheidungen befaßt» Für den Fall, daß das auszuschließende Betriebsratsmitglied dem neuen Betriebsrat nicht mehr angehört, hat der Senat das Rechtsschutzintercsse für den Antrag verneint (BAG 12, 107 AP Er» 7 zu § 23 BetrVG)» Für den Fall hingegen, daß das auszuschließendo Betriebsratsmitglied für die unmittelbar anschließende Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist, hat der Senat trotz Ablaufs der Amtszeit den Antrag weiterhin als zulässig angesehen und sachlich darüber entschieden ('BAG 2, 175 - AP Nr» 1 zu § 23 BetrVG)».

    Betriebsrat personengleich sein sollte« Schon aus diesen Überlegungen ergeben sich Bedenken dagegen, daß es beim Ausschlußverfahren gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied auf den Ablauf der Amtszeit nicht ankommen soll.» c s' Im unmittelbaren Zusammenhang mit § 23 BetrVG steht die Vorschrift des § 24 BetrVG« Danach erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat u«a« durch Ablauf der 7/ehlzeit, durch Amtsniederlegung, durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch Verlust der Wählbarkeit« In Rechtsprochung und Schrifttum besteht kein Streit, daß ein 51 Ausschlußverfahren gemäß § 23 BetrVG sich, dann erledigt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausschlußantrag das auszuschlioßendo Mitglied dem amtierenden Betriebsrat nicht mehr angehört, weil es beispielsweise sein Amt niedergelegt hat, das Arbeitsvorhältnis beendigt oder die Wählbarkeit weggefüllen ist«, Dasselbe gilt nach Ablauf der Amtszeit bei NichtwiOderwahl.in den neuen Betriebsrat (BAG 12, 107 AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG).

    Dem stehen die oben dargelegten Rechtsgründc entgegen« Insoweit ist der Antrag inzwischen unbegründet geworden« Dies wird entsprechend der bisherigen Praxis des Senats mit Rücksicht auf die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens (vgl«, dazu BAG- 4, 268 = AP Nr» 2 zu § 81 ArbGG 1953 und BAG 12, 107 = AP Nr« 7 zu '§ 23 BetrVG) dadurch zum Ausdruck gebracht, daß in der Beschlußformel das Verfahren für erledigt erklärt und die Entscheidungen der Vorinstanzon, die dem Antrag stattgegeben haben, aufgehoben werden«.

  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68
    es Io Im Beschlußverführen kann eine Entscheidung der Rechtsbeschwerdeinstanz in der Sache selbst nur dann ergehen, wenn im Zeitpunkt dieser Ent- Scheidung noch ein Rechtsschutzinteressc für die begehrte gestaltende Maßnahme (Ausschließung aus dem Betriebsrat) besteht0 2o Ein solches Rechtsschutzinteresse besteht dann nicht mehr, wenn das von dem Ausschließungsver fahren nach § 23 BetrVG betroffene Mitglied des Betriebsrats inzwischen aus dem Betriebsrat, durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist (insoweit. Bestätigung von BAG 12, 107 - AP Nr, 7 zu § 23 BetrVG), Bios gilt auch dann, wenn das Betriebs ratsmitglied vor rechtskräftiger Erledigung des Ausschließungsverfahrens neu in den nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Betriebsrats' gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (in soweit- Aufgabe von BAG 2, 175 - AP Nr, 1 zu '§ 23 BetrVG), .

    10 Mit der Präge, welche Auswirkungen der im Verlauf eines AusSchlußVerfahrens eintretende Ablauf der Amtszeit auf dieses Verfahren hat, hat sich der Senat in zwei Entscheidungen befaßt» Für den Fall, daß das auszuschließende Betriebsratsmitglied dem neuen Betriebsrat nicht mehr angehört, hat der Senat das Rechtsschutzintercsse für den Antrag verneint (BAG 12, 107 AP Er» 7 zu § 23 BetrVG)» Für den Fall hingegen, daß das auszuschließendo Betriebsratsmitglied für die unmittelbar anschließende Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist, hat der Senat trotz Ablaufs der Amtszeit den Antrag weiterhin als zulässig angesehen und sachlich darüber entschieden ('BAG 2, 175 - AP Nr» 1 zu § 23 BetrVG)».

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß die beiden Fälle nicht unterschiedlich entschieden werden können» Er erhält die Grundsätze der früheren der beiden Entscheidungen (BAG 2, 175 - AP Nr» 1 zu § 23 BetrVG) nicht mehr aufrecht, auch wenn diese im 51 Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden habou oder doch wenigstens widerspruchslos übernommen worden siiicl (vglo Dietz, BetrVG, 4« Aufl", § 23 Anm» 11; Fitting- Kraegeloh-Aufforth, BetrVG, 8o Aufl0, § 23 Anm0 16; Prey, AuR 1957, 154; Gulperin-Siebert BetrVG, 4 0 Auflo, § 2 3 Anm0 23; Herschel in der Anmerkung AR-Blattei "Betriebsverfassung VI» Entsch» 6; Hueck in der Anmerkung AP Nr« 1 zu § 23 BetrVG; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch d0 Arbeitsrechts, 6" Auflo, Bd0 II, So 737 m« Fußnote 15; Küchenhoff in der Anmerkung SAE 1956, 63; Neumann-Duesberg in der Anmerkung AP Nr» 7 zu § 23 BetrVG; Eikisch, Arbeitsrocht, 2o Auflo, Bd 0 III, S. 128 f »)0 2o Für die Ansicht des Senats, daß ein Ausschlußverfahren gemäß § 23 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Befugnisse grob vernachlässigt oder seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzintcresse an dem Ausschlußontrag wegfällt, sind folgende Gründe maßgebend? a) Der Gesetzeswortlaut läßt die Frage offen, was aus dem Ausschlußantrag wird, wenn die Amtszeit des Betriebsrat smitgliedes abgolaufen ist» Es ist in § 23 BetrVG nichts darüber gesagt, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluß führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in einer vorausgegangenen Amtsperiode genügt, das (wiedergewählte) Betriebsratsmitglied aus dem (neuen) Betriebsrat auszuschließen» Deshalb sind die sonstigen Umstände in Betracht zu ziehen, die einen Schluß auf den Sinn der Vorschrift zulassen, insbesondere ihr innerer Zusammenhang mit anderen Vorschriften und der mit ihr verfolgte Zwecke b) § 23 BetrVG behandelt nicht nur den Ausschluß eines oder mehrerer Mitglieder aus dom Betriebsrat;, sondern auch die Auflösung des ganzen Betriebsrates« Für beide Fälle gelten die gleichen Voraussetzungen, nämlich grobe Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse oder grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten« In beiden Fällen bewirkt erst die -(rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung den Amtsverlustc.

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

    Auszug aus BAG, 29.04.1969 - 1 ABR 19/68
    nötigen würde, liegt nicht vor» Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rehmen von Verfahren gemäß § 26 PersVG, der im wesentlichen dem § 23 BetrVG entspricht, allein in dem Beschluß vom 1"Oktober 1965 (VII P 1=65; BVerwGE 22, 96 = AP Nr« 7 zu § 26 PersVG) mit ähnlichen Prägen befaßt, wie sie dem Senat in diesem Verfahren Vorgelegen habcn= Auch dort war ein Ausschlußverfahren gegen ein Personalratsmitglied wegen grober Amtspflichtverletzung eingeleitet und dem Antrag in beiden Tatsacheninstanzen entsprochen wordene.
  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Allerdings kann eine Pflichtverletzung, die während einer vorangegangenen Amtszeit des Betriebsrats begangen wurde, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht rechtfertigen (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 4 der Gründe; ebenso HaKo-BetrVG/Düwell 4. Aufl. § 23 Rn. 5; Fitting 28. Aufl. § 23 Rn. 25; MüArbR/Joost 3. Aufl. § 222 Rn. 10; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 23 Rn. 14; DKKW-Trittin 15. Aufl. § 23 Rn. 27 ff.; aA HWGNRH-Huke 9. Aufl. § 23 Rn. 19; ErfK/Koch 16. Aufl. § 23 BetrVG Rn. 2; Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 23 Rn. 55; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 23 Rn. 26) .

    In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 d der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

    Unter Zugrundelegung eines Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.1969 - AZ: 1 ABR 19/68 - fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren.

    aa)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG mit Ablauf der Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, gegenstandslos wird und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Ausschlussantrag selbst dann wegfällt, wenn das Betriebsratsmitglied für die neue Amtsperiode wieder in den Betriebsrat gewählt worden ist (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; ebenso LAG Hamm v. 20.03.2009 - 10 TaBV 149/08 - Rn. 64, juris, und v. 09.02.2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71, juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris).

    Eine Auffassung lehnt dies grundsätzlich ab (BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG; LAG München v. 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13 - Rn. 131 ff., juris; LAG München v. 12.08.2008 - 6 TaBV 133/07 - Rn. 20, juris; Hess. LAG v. 03.09.2009 - 9 TaBVGa 159/09 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 246; Fitting u.a., § 23 BetrVG Rn. 25; Trittin in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW], Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014).

    Dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 BetrVG lässt sich nicht entnehmen, ob nur Pflichtverletzungen während der gerade laufenden Amtszeit zum Ausschluss führen können oder ob auch eine Pflichtverletzung in der vorausgegangenen Amtsperiode genügt (ebenso BAG v. 29.04.1969 - 1 ABR 19/68 -, unter Ziffer II. 2. a) der Gründe, a. a. O.).

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

    In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 d der Gründe) .

    aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8. Dezember 1961 - 1 ABR 8/60 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 12, 107) .

  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2016 - 10 BV 253/15

    Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden?

    Soweit sich die Arbeitgeberin daher auf mögliche Pflichtverletzungen aus einer früheren Wahlperiode beruft, sind diese bereits nicht geeignet, einen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen (vgl. BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP BetrVG § 23 Nr. 9; LAG München 28. April 2014 - 2 TaBV 44/13 - LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 17).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2021 - 7 TaBV 9/20

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter

    170 Es dürfen für die Fälle des § 23 BetrVG nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der laufenden Amtszeit des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder eingetreten sind, nicht aber solche aus einer früheren Amtszeit (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 27; LAG Hamm 9. Februar 2007 - 10 TaBV 54/06 - Rn. 71 mwN., jeweils juris).

    Grundsätzlich steht der Wiederwahl eines gemäß § 7 BetrVG wählbaren Arbeitnehmers nicht entgegen, dass er aus dem vorhergehenden Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG ausgeschlossen worden ist (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 28 mwN., juris).

    Dieses von Zufälligkeiten abhängige unterschiedliche Ergebnis gebietet es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 31, juris), der durch die Wiederwahl geschaffenen Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds, die sich aus der Vertrauensbekundung wenigstens eines Teils der Belegschaft herleitet, den Vorrang einzuräumen vor einem Bedürfnis nach Ahndung früherer Verfehlungen.

    Sollte dies dennoch eintreten, dann kann - im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden, neuen Gründe - ein neues Verfahren nach § 23 BetrVG eingeleitet werden (BAG 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - Rn. 34, juris; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 15. April 2015 - 4 TaBV 24/14 - Rn. 53 mwN., juris).

  • LAG Hessen, 11.02.2016 - 9 TaBV 135/15

    Auf Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtszeit kann die Ausschließung

    Die gegenteilige Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 -, nach der kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei, stelle er zur Überprüfung.

    Dies gelte nach zutreffender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - sowohl dann, wenn das auszuschließende Betriebsratsmitglied dem neuen Betriebsrat nicht mehr angehöre als auch dann, wenn es für die unmittelbar anschließende Amtszeit wieder in den Betriebsrat gewählt werde.

    Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, entgegen der Begründung der Vorinstanz könne die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - dann keine Geltung beanspruchen, wenn das Betriebsratsmitglied nach dem gestellten Antrag aus dem neugewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden solle.

    Das BAG hatte in der Entscheidung vom 29. April 1969 (- 1 ABR 19/68 - EzA § 23 BetrVG Nr. 2 = Juris) einen Ausschließungsantrag zu beurteilen, bei dem während des Laufes des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Amtsperiode des Betriebsrats durch eine Neuwahl regulär abgelaufen und das betreffende Betriebsratsmitglied erneut in den Betriebsrat gewählt worden ist.

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Eine Auflösung kann auch dann nicht gegenüber dem neuen Personalrat ausgesprochen werden, wenn dieser mit dem alten Personalrat personengleich sein sollte (vgl. Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).

    Das Bundesarbeitsgericht hat seine früher vertretene gegenteilige Auffassung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschluß v. 29. April 1969 a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluß vom 29. April 1969 (a.a.O.) die Frage nicht entschieden, ob ein Ausschlußverfahren gegen ein Betriebsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats mit einem Feststellungsantrag fortgesetzt werden kann, sondern ausdrücklich betont, daß ein für den Fall des Amtsendes denkbarer Antrag auf Feststellung in der von ihm entschiedenen Sache nicht gestellt worden sei.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14

    Vergleich von Arbeitsbedingungen mit einem Konzentrationslager durch

    Ob über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung der weiteren Amtsausübung geboten ist, wenn objektiv wegen der Art der Amtspflichtverletzung jede weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem betreffenden Betriebsratsmitglied unzumutbar ist (BAG, Beschluss vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2012 - 16 TaBVGa 1218/12; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, Anhang zu §§ 935, 940 - III. Betriebsverfassungsrecht Rz. 302) muss in diesem Verfahren letztlich aber nicht entschieden werden.

    Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Beschluss vom 29. April 1969 (1 ABR 19/68) zur früheren, aber insoweit vergleichbaren Rechtslage deutlich gemacht, dass grundsätzlich nur solche Umstände berücksichtigt werden dürften, die in der laufenden Amtszeit des Betriebsrates eingetreten seien, nicht aber aus einer früheren Amtszeit.

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß neue Tatsachen zum Rechtsschutzbedürfnis zwar auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz entgegen § 561 ZPO zu verwerten sind (BAG Beschluß vom 13 16. März 1965 - 1 ABR 15/64 - AP Nr. 10 zu § 92 ArbGG 1953; Beschluß vom 29. April 1969 - 1 ABR 19/68 - AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Der Beschwerdeführer weist zunächst auf die vom Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (u. a. Beschlüsse vom 12. Juli 1967 in Bad.-Württ. VBl. 1967 S. 187 sowie vom 20. Juni 1968 in NJW 1969 S. 203), Hessischen Verwaltungsgerichtshof (u. a. Beschluß vom 6. Dezember 1968 in DVBl. 1969 S. 554) und insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (u. a. Beschlüsse vom 24. Juni 1966 in DVBl. 1966 S. 760 und vom 9. Juli 1969 in NJW 1969 S. 2220) ständig vertretene Auslegung der Vorbehaltsklausel des § 47 VwGO hin, die auch im Schrifttum überwiegend bejaht werde.
  • BVerwG, 14.05.1973 - VII P 3.72

    Ausschluss aus dem Personalrat einer Standortverwaltung der Bundeswehr -

  • LAG München, 28.04.2014 - 2 TaBV 44/13

    Verdachtskündigung, Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Ablauf der Amtszeit

  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 9 TaBV 188/14

    Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber einem

  • LAG Köln, 14.08.2020 - 9 TaBV 4/20

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - 10 TaBV 1134/14

    Außerordentliche Kündigung - KZ-Vergleich - Meinungsäußerung - Schmähkritik

  • LAG Bremen, 27.10.1987 - 1 TaBV 14/87

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 4 TaBV 24/14

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen

  • LAG Hessen, 03.09.2009 - 9 TaBVGa 159/09

    Fortwirkender Betriebsratsausschluss

  • ArbG Bochum, 10.04.2006 - 4 BV 64/04
  • BAG, 27.01.1983 - 6 ABR 15/82
  • LAG Hessen, 19.01.1995 - 12 TaBV 95/94

    Betriebsratsmitglied: Ausschluss - Voraussetzungen

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