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   BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97   

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BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 (https://dejure.org/1997,1197)
BAG, Entscheidung vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 (https://dejure.org/1997,1197)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 (https://dejure.org/1997,1197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht bei Anweisung zur Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern - Mitbestimmungsrecht bei gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen - Bestimmtheitserfordernis für Feststellungsantrag - Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ...

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2
    Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 2
    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Erlaß einer Anweisung für Vorgesetzte zur Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 1062
  • BB 1981, 609
  • BB 1997, 1691
  • DB 1981, 321
  • DB 1997, 2131
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz seinen Arbeitsplatz verläßt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 19 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

    Das ergibt sich aus dem Zweck der Meldepflicht, der nach ständiger Rechtsprechung darin besteht, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des Arbeitsausfalls, zu erleichtern (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe).

    Die genannten Meldepflichten ergeben sich als vertragliche Nebenpflichten bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis (zur Abmeldung BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; zur Rückmeldung BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz seinen Arbeitsplatz verläßt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 19 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

    Ebenso ist es aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP, aaO).

    Die genannten Meldepflichten ergeben sich als vertragliche Nebenpflichten bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis (zur Abmeldung BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; zur Rückmeldung BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz seinen Arbeitsplatz verläßt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (zuletzt BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 19 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

    Die genannten Meldepflichten ergeben sich als vertragliche Nebenpflichten bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis (zur Abmeldung BAGE 79, 263, 267 [BAG 15.03.1995 - 7 AZR 643/94] = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; zur Rückmeldung BAGE 71, 14, 20 [BAG 15.07.1992 - 1 AZR 466/91] = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Danach sind Anordnungen, durch welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, nicht mitbestimmungspflichtig (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 a aa der Gründe).
  • LAG Hamm, 28.10.1981 - 12 TaBV 107/81
    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Vielmehr macht die Arbeitgeberin hier nur von der Befugnis Gebrauch, sich selbst zu organisieren und zu bestimmen, welche natürlichen Personen für sie im Verhältnis zu den Arbeitnehmern Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen haben (LAG Hamm Beschluß vom 28. Oktober 1981 - 12 TaBV 107/81 - DB 1982, 1173, 1174; GK-BetrVG/Wiese, 5. Aufl., § 87 Rz 161; a.A. ohne Begründung Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 37 Rz 44; Beck, AiB 1985, 56, 57).
  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 108/79

    Mitbestimmungsrecht bezüglich Arbeits- und Ordnungsverhaltens

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Auch die Verpflichtung der Vorgesetzten, über diesen Teil ihrer Arbeitsleistung Aufzeichnungen zu führen, ist mitbestimmungsfrei (vgl. BAGE 37, 112, 116 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B 1 der Gründe).
  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    So geht auch das Bundesarbeitsgericht bisher ohne weiteres davon aus, daß der Arbeitgeber die durch die betriebsverfassungsrechtliche Amtsausübung verursachten Kosten gesondert feststellen kann (vgl. zur Bekanntgabe dieser Kosten in der Betriebsversammlung BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 9/87

    Mitbestimmung bei behördlicher Anordnung

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Wird die fragliche Maßnahme vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt, dann kommt insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht in Betracht (vgl. BAGE 58, 297, 302 [BAG 26.05.1988 - 1 ABR 9/87] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 1086/79

    Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Dagegen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, durch wen der Arbeitgeber informiert wird (BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 e der Gründe).
  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97
    Danach sind Anordnungen, durch welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, nicht mitbestimmungspflichtig (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsbeschluß vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109) .

    Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben) .

    bb) Die Meldepflichten dienen dem Zweck, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 c der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135) .

    Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - aaO) .

  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

    Zur mitbestimmungsfreien Organisation des Arbeitgebers gehört auch dessen Befugnis zu bestimmen, welche Personen oder Stellen für ihn im Verhältnis zu den Arbeitnehmern Rechte wahrzunehmen und Pflichten zu erfüllen haben (BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135).
  • LAG Hamm, 26.11.2013 - 7 TaBV 74/13

    Ab- und Anmeldung für Betriebsratsarbeit

    So entspricht es der ständigen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach es sich nicht nur um eine betriebsverfassungsrechtliche, sondern auch durchaus um eine arbeitsvertraglichen Nebenpflicht handelt, durch rechtzeitiges Ab- und Anmelden dem Arbeitgeber die Durchführung organisatorischer Vorkehrungen zur Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen (BAG, Beschluss vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97 und Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09, jeweils bei juris).

    Die erkennende Beschwerdekammer folgt ausdrücklich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97 a.a.O., wonach der Arbeitgeber aufgrund des Sinn und Zwecks der Meldepflicht (organisatorische Vorsorge) eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen kann.

  • BAG, 27.10.1998 - 1 ABR 3/98

    Spesenregelung und Mitbestimmung

    Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Aufstellung der Regeln, die dieses Verhalten beeinflussen und koordinieren sollen, und damit an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewährleisten (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 08.06.2007 - 10 TaBV 31/07

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines

    Die Abmeldeverpflichtung ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, deren Erfüllung im Wesentlichen dem Ziel dient, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Ausfall eines Arbeitnehmers anderweitig zu überbrücken oder die Arbeit entsprechend anders zu organisieren (BAG, Urteil vom 15.07.1992 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 9; BAG, Beschluss vom 13.05.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 50; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 6 m.w.N.).

    Bereits das Arbeitsgericht hat darüber hinaus in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers noch eine nachträgliche Genehmigung zur Arbeitsbefreiung notwendig ist, wenn ein Betriebsratsmitglied Betriebsratsarbeit verrichten muss (BAG, Urteil vom 06.08.1981 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 39; BAG, Beschluss vom 13.05.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119).

    Auch wenn das Betriebsratsmitglied sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden muss, kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine persönliche Erklärung des betroffenen Betriebsratsmitglieds verlangen (BAG, Beschluss vom 13.05.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 Rz. 6 m.w.N.).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

    Inhalt dieser Verpflichtung ist nur die ordnungsgemäße Unterrichtung; wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei (stRspr des BAG, zuletzt Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    (b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 - n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.

    Besteht jedoch kein Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung der Betriebsratsmitglieder, so entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (so ausdrücklich BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff.; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - NZA 1997, 1062 ff).

  • LAG Hamm, 25.05.2007 - 13 Sa 1117/06

    Abmahnung; Ermahnung; Teilbarkeit; Entfernungsanspruch

    Allgemein gilt, sofern keine andere betriebsinterne Abmachung besteht, dass Betriebsratsmitglieder den Arbeitgeber so rechtszeitig wie möglich über ein bevorstehendes Arbeitsversäumnis zu informieren haben, damit die betrieblich notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können (DKK/Wedde, 10. Aufl., § 37 Rdnr. 43; GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 37 Rdnr. 48; vgl. auch BAG AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119).
  • LAG Hessen, 05.11.2007 - 17 SaGa 1331/07

    Entzug der Schreibberechtigung für ein betriebliches Internetforum wegen Verstoß

    Liegt nur deklaratorischer Charakter vor, scheiden Mitbestimmungsrechte nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV ggf. aus (BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 18 TaBV 1052/13

    Fahrtkostenerstattung - außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit

    Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb nicht mitteilen und es ist seine Sache wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - a.a.O.).
  • LAG Hamm, 12.08.2014 - 7 TaBV 17/14

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.03.1999 - 2 BVGa 12/99

    Gewerkschaftliches Zugangsrecht zum Betrieb während eines Arbeitskampfes

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