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   BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 21/80   

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https://dejure.org/1983,864
BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 21/80 (https://dejure.org/1983,864)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 1 ABR 21/80 (https://dejure.org/1983,864)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 1 ABR 21/80 (https://dejure.org/1983,864)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 366
  • BB 1983, 1984
  • DB 1983, 1986
  • JR 1984, 484
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 22.02.1983 - 1 ABR 27/81

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 17.05.1983 - 1 ABR 21/80
    Februar 19 8 3 (- 1 ABR 27/81 - zur V e rö ffe n tli chung vorgesehen) ausgesprochen, daß das B e trie b sve rfa s sungsgesetz keinen allgem einen Anspruch des B etriebsrates gegen den A r b e i t g e b e r kennt, daß d i e s e r Handlungen unter läß t, die gegen Mitbestim mungs- oder M itw irkungsrechte des B etriebsrates verstoßen, der B e trieb sra t vielm ehr erst dann die Unterlassung m itbestim m ungswidriger Handlungen des Arbeitgebers verlangen könne, wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine P flich te n aus dem B e t r i e b s v e r f a s s u n g s gesetz vo rlie g e .
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    b) Ein Antrag auf künftige Leistung ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - BAGE 66, 186; 17. Mai 1983 - 1 ABR 21/80 - BAGE 42, 366).

    Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17. Mai 1983 - 1 ABR 21/80 - BAGE 42, 366).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    In der Entscheidung vom 17. Mai 1983 (BAGE 42, 366 = AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972) wurde ein Anspruch des Betriebsrats auf Leistung von Geld oder Sachen, auf Vorlage von Unterlagen oder auf Unterrichtung des Betriebsrats bejaht, obwohl ein solcher Anspruch mit gleichem Recht als unvereinbar mit § 23 Abs. 3 BetrVG gewertet werden könnte, weil in dieser Vorschrift Tun, Dulden und Unterlassen des Arbeitgebers gleichartig geregelt werden.
  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84

    Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG

    Denn es ist gesetzestechnisch nicht ungewöhnlich, Ansprüche lediglich durch die Normierung entsprechender Verpflichtungen zu begründen (vgl. § 433 Abs. 2 BGB; BAGE 42, 366, 373 = AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972).
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