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   BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84   

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BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84 (https://dejure.org/1986,771)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1986 - 1 ABR 21/84 (https://dejure.org/1986,771)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 (https://dejure.org/1986,771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 87 Abs. 1 Nr. 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 143
  • NJW 1986, 2069
  • NZA 1986, 488
  • NZA 1986, 489
  • VersR 1986, 776
  • BB 1986, 1154
  • DB 1986, 1178
  • DB 1986, 488
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 2/82

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung eines rechnergesteuerten

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84
    Es gibt Auskunft über das "vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht geleistete Arbeiten" im Sinne der Entscheidung des Senats vom 23. April 1985 (- 1 ABR 2/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Daß die Zahl der gefertigten Stücke nicht in Bezug zu einer bestimmten Zeiteinheit gesetzt wird, ist unerheblich, da "Leistung" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht im naturwissenschaftlich-technischen Sinne als Arbeit pro Zeiteinheit zu verstehen ist (Beschluß des Senats vom 23. April 1985 - 1 ABR 2/82 -).

  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84
    Technische Einrichtungen, die durch Verarbeitung von Verhaltens- und Leistungsdaten zu Aussagen über Verhalten und Leistung Arbeitnehmer überwachen (Technikerberichtssystem-Entscheidung vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), sind die Zählwerke und Kienzle-Schreiber nicht.

    Die Objektstellung des Arbeitnehmers und dessen Behinderung in der Entfaltung seiner Persönlichkeit stellen sich als mögliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar (Beschluß des Senats vom 14. September 1984, aaO).

  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 21/84
    Eine technische Einrichtung ist nach der Bildschirmentscheidung des Senats vom 6. Dezember 1983 (BAGE 44, 285 [BAG 06.12.1983 - 1 ABR 43/81] = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) dann zur Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift bestimmt, wenn sie aufgrund vorhandener Programme Verhaltens- und Leistungsdaten ermittelt und aufzeichnet, die bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können, unabhängig davon, zu welchem Zweck diese Daten erfaßt werden.
  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Durch die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll gerade auch der Gefahr begegnet werden, dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik wird und sein Wissen darum zu erhöhter Abhängigkeit und zur Behinderung der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit führt (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 - BAGE 51, 143, 149 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 14, zu B II 3 b der Gründe; 8. November 1994 - 1 ABR 20/94 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 20, zu B I1 der Gründe).
  • BAG, 26.07.1994 - 1 ABR 6/94

    Technische Überwachung einer Arbeitnehmergruppe

    Die technische Auswertung von Leistungsdaten, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf eine Arbeitsgruppe in ihrer Gesamtheit bezogen sind, ist dann eine Überwachung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder weitergeleitet wird (Bestätigung von BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 - Überwachung).

    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z. B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe).

    Dabei handelt es sich um ein Leistungsdatum (BAGE 51, 143, 147 = AP, Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 2 der Gründe).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BAGE 51, 143, 147 ff. = AP, aaO) stellt die technische Auswertung von Leistungsdaten zwar im Grundsatz nur dann ein Überwachen durch eine technische Einrichtung i. S. dieser Vorschrift dar, wenn die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die betreffenden Arbeitnehmer also identifizierbar sind.

    Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung besteht insoweit keine Divergenz zu dem zitierten Senatsbeschluß (BAGE 51, 143, 149 f. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 b der Gründe).

    Der Senat hat in der "Kienzle-Schreiber"-Entscheidung (BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) eine Gruppe von 6 bis 8 Arbeitnehmern als hinreichend klein und überschaubar angesehen, um eine solche Weiterleitung des Überwachungsdrucks zu ermöglichen.

    Bei größeren Gruppen hat der Betriebsrat dagegen kein Mitbestimmungsrecht (BAGE 51, 143, 147 ff. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Die auf technischem Weg erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über den Arbeitnehmer bergen die Gefahr in sich, dass in dessen Persönlichkeitsbereiche eingedrungen wird, die einer nicht technischen Überwachung nicht zugänglich sind, und dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird, der er sich nicht entziehen kann (BAG v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, juris; BAG v. 18.02.1986 - 1 ABR 21/84, juris).

    Eine Ausnahme sei nur dann denkbar, wenn erfasste Verhaltens- und Leistungsdaten nur einer Gruppe von Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die als Gruppe auch für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Verhalten gemeinschaftlich verantwortlich ist (BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris; BAG v. 18.02.1986 - 1 ABR 21/84, juris; BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, RZ. 179, juris).

  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 43/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz eines Routenplaners zu

    Die auf technischem Weg erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über den Arbeitnehmer bergen die Gefahr in sich, dass in dessen Persönlichkeitsbereiche eingedrungen wird, die einer nicht technischen Überwachung nicht zugänglich sind, und dass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird, der er sich nicht entziehen kann (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 51, 143) .
  • BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 20/94

    Mitbestimmung bei Zeitmessungen

    Insoweit unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Zeitmessungen grundlegend von einer technischen Datenerhebung z.B. durch Fahrtenschreiber oder sog. Kienzle-Schreiber, die der Senat als eine technische Überwachung und damit als mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG angesehen hat (Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; BAGE 51, 143 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (so BAGE 46, 367, 375 f. = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B IV der Gründe; BAGE 51, 143, 149 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 3 b der Gründe) liegt die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch eine technisierte Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten zum einen darin, daß auf diese Weise eine ungleich größere Anzahl von Daten erhoben werden kann als bei der Überwachung durch Menschen, und daß dies praktisch ununterbrochen geschehen kann.

  • VG Sigmaringen, 28.07.2020 - PL 11 K 4795/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Weisung an einen

    Erforderlich ist jedoch, dass der von der Einrichtung ausgehende Überwachungsdruck insoweit individualisiert ist, dass er auf eine Gruppe von Bediensteten oder auch auf den einzelnen Arbeitnehmer durchschlägt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.02.1986 - 1 ABR 21/84 - BAGE 51, 143).

    Dieses besteht vielmehr immer dann, wenn Verhaltens- und / oder Leistungsdaten der Beschäftigten durch technische Einrichtungen erhoben werden und dadurch in Persönlichkeitsbereiche der Beschäftigten eingedrungen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit behindert werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 18.02.1986 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 7.90

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei neuen Arbeitsmethoden

    Denn ein Beschäftigter, der befürchten muß, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert (BVerwGE 80, 143, 145 f.; BAGE 51, 143, 150).
  • LAG Sachsen, 21.10.2022 - 4 TaBV 9/22

    Bestimmtheitsgebot in Beschlussverfahren zu Mitbestimmungsfragen; Technische

    Bei dessen weiterer Anwendung kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht noch ausüben (z.B. BAGE 51, 143, 146 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B I der Gründe; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu A II der Gründe, BAG Beschluss vom 26.07.1994 - 1 ABR 6/94 - Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. BAGE 51, 143, 147 ff. = AP, aaO) stellt die technische Auswertung von Leistungsdaten zwar im Grundsatz nur dann ein Überwachen durch eine technische Einrichtung i.S. dieser Vorschrift dar, wenn die Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die betreffenden Arbeitnehmer also identifizierbar sind.

  • BVerwG, 31.08.1988 - 6 P 35.85

    Video-Anlage - Beschäftigte - Arbeitsplatz - Installation - Versteckte

    Dahinter steht die Überlegung, daß ein Beschäftigter, der befürchten muß, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise kontrolliert zu werden, unter einen Überwachungsdruck geraten kann, der ihn in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert (ebenso BAGE 51, 143 ).
  • BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 63/85

    Berechtigung der Hinzuziehung betriebsfremder Sachverständiger

    Zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gehört auch die Darstellung, welche Daten eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern bzw. einer Gruppe von Arbeitnehmern ermöglicht bzw. welche personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten i.S. des BDSchG durch die Programme zu welchem Zweck erfaßt, gespeichert und verarbeitet werden (BAG Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, aa0; vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 21/84 - RDV 1986, 138; vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - RDV 1987, 129 und vom 17. März 1987 - 1 ABR 59/85 - DB 1987, 1491, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1989 - CB 13/87

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einführung eines Textsystems

  • BVerwG, 31.08.1988 - 6 P 21.86

    Mitbestimmung eines Personalrates - Installation und Anwendung einer

  • LAG Hessen, 12.11.1991 - 5 TaBV 7/91

    Anwendung eines Datenerfassungsgeräts zur Vorgabezeitermittlung ; System UNIDAT

  • VGH Hessen, 29.03.1989 - BPV TK 3572/87

    Personalvertretung: Einführung der EDV

  • LAG Berlin, 10.03.1987 - 3 TaBV 8/86

    Erstattung der Kosten aus der "Tätigkeit" des Betriebsrats;

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