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   BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84   

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BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84 (https://dejure.org/1986,197)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1986 - 1 ABR 27/84 (https://dejure.org/1986,197)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 (https://dejure.org/1986,197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 151
  • NZA 1986, 616
  • BB 1986, 2056
  • DB 1986, 1523
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.06.1977 - 1 ABR 87/75

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz - Divergenzrevision

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn die zunächst unbeschränkt ausgesprochene Zulassung eines Rechtsmittels später in den Gründen der Entscheidung beschränkt werden kann (so aber BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen oder einen von mehreren Streitgenossen für zulässig gehalten (BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; BAGE 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der auch vom Arbeitgeber in Bezug genommenen Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 29/84

    Zuordnung von Kleinbetrieben

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Er ist jedoch im Hinblick auf seine Begründung und den Anlaß des Streites der Beteiligten auszulegen (Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 29/84 - BAGE 49, 180 und BAGE 50, 251).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Er ist jedoch im Hinblick auf seine Begründung und den Anlaß des Streites der Beteiligten auszulegen (Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 ABR 29/84 - BAGE 49, 180 und BAGE 50, 251).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkung der Revisionszulassung statthaft, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht (BGHZ 53, 152).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979 und Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979 und von da an in ständiger Rechtsprechung).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 451/82

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Beschränkung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn die zunächst unbeschränkt ausgesprochene Zulassung eines Rechtsmittels später in den Gründen der Entscheidung beschränkt werden kann (so aber BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 04.06.1987 - 2 AZR 416/86

    Arbeitsverhinderung wegen schlechter Witterung - Wirksamkeit einer ordentlichen

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Es widerspricht diesem Grundsatz, wenn die zunächst unbeschränkt ausgesprochene Zulassung eines Rechtsmittels später in den Gründen der Entscheidung beschränkt werden kann (so aber BAGE 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 451/82 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979 und Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979 und von da an in ständiger Rechtsprechung).
  • BAG, 19.10.1982 - 4 AZR 303/82

    Anschlußrevision

  • BAG, 21.03.1974 - 1 ABR 19/74

    Rechtsbeschwerde - Divergenz - Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts -

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - schon eine Versatzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse von 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (Beschlüsse vom 14. November 1989, a.a.O., zu B I 2 b cc der Gründe und vom 18. Februar 1986, a.a.O., zu B II 3 der Gründe).

    aa) Für den Fall, einer vorübergehenden Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß auch die Arbeitnehmer des abgebenden Betriebes durch eine solche Versetzung benachteiligt werden können (Beschluß vom 18. Februar 1986, aaO).

    Das hat der Senat für vorübergehende Versetzungen bereits entschieden (Beschluß vom 18. Februar 1986, aaO) und muß für auf Dauer angelegte Versetzungen ebenso gelten.

  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Der Versetzungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist danach nicht nur funktionell bestimmt, sondern hat auch eine räumliche Dimension (vgl. insb. 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe; 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

    Der Antrag des Betriebsrats kann jedoch im Hinblick auf den Anlaß des Streits der Beteiligten und auf das zu seiner Begründung Vorgetragene ausgelegt werden (BAGE 49, 180, 184 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 50, 251, 253 = AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 51, 151, 155 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 18. Oktober 1988, aaO, und zuletzt vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies in den Beschlüssen vom 18. Oktober 1988 (aaO) und 1. August 1989 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) zur Begründung ausgeführt, bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Versetzung die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

    Erstmals durch Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) hat der Senat ausgesprochen, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird.

    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es bestehe in der zu entscheidenden Rechtsfrage eine Divergenz zu der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972), obwohl der Senat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO, zu B II 5 der Gründe) einen solchen Widerspruch verneint hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO, zu B II 5 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die vorübergehende Versetzung eine einheitliche Maßnahme darstellt, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B III 2 der Gründe; 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, 163) besteht zwar bei der Rückkehr nach einer Abordnung innerhalb des Unternehmens kein Mitbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Einstellung iSd. § 99 BetrVG, gleichgültig, ob der Rückkehrzeitpunkt des abgeordneten Mitarbeiters von vornherein feststeht oder - zB im Falle einer zeitlich unbestimmten Vertretung - zunächst unbestimmt ist, die Rückkehr des betreffenden Arbeitnehmers aber festgestanden hat.
  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

    Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege in der Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes eine Versetzung (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe).

    § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfaßt lediglich solche Arbeitsverhältnisse, für die der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes typisch ist (Richardi aaO § 99 Rn. 112 ff.); der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers liegt nicht fest, sondern wechselt üblicherweise (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - aaO).

    Dagegen kann nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 1986 (- 1 ABR 27/84 - aaO) von einem üblichen und ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes dann nicht gesprochen werden, wenn einem Arbeitnehmer nur gelegentlich ein anderer Arbeitsplatz oder Arbeitsort zugewiesen wird.

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. von § 95 III 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (Bestätigung von BAGE 51, 151 = NZA 1986, 616 = AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 33).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18. Februar 1986 (BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 mit Anm. Misera) entschieden, die Vorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfasse Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht festliege, sondern üblicherweise wechsele.

    In der Entscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO) hat der Senat weiter ausgeführt, wenn es jährlich drei- bis viermal zu externen Einsätzen komme und diese nur für eine begrenzte Zeit erfolgten, die auch kürzer als ein Monat sein könnten, könne schon von daher nicht gesagt werden, die Arbeitnehmer würden üblicherweise extern eingesetzt.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 18. Februar 1986 (BAGE 51, 151) entschieden, eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liege auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen werde, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändere oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert werde.

    Vorliegend war die Rechtslage insofern ungeklärt, als erstmals durch Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) entschieden wurde, daß eine längere Fahrzeit eine erhebliche Änderung der Umstände bedeuten kann, unter denen die Arbeit zu leisten ist und die Tragweite der Senatsentscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO) auch dem Landesarbeitsgericht noch nicht bewußt geworden war.

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 2 TaBV 2/01

    Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit - Verfall von Arbeitszeitguthaben

    Grundlage einer Auslegung ist das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers zur Begründung des Antrages und derjenige Vorgang, der Anlass für den Streit der Beteiligten gegeben hat (BAG 18.02.86 - 1 ABR 27/84 - AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Allerdings hat der Senat in einem vergleichbaren Falle schon einmal aufgrund des gesamten Vorbringens des Antragstellers den auf eine konkrete Maßnahme bezogenen als abstrakten Feststellungsantrag ausgelegt (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Senat hat aber die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs schon immer dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe, m. Anm. Misera, vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972, zu B 4 der Gründe, m. Anm. Hönn und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, und 18. Oktober 1988, aaO).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies im Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) zur Begründung ausgeführt, bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Versetzung die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe).

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • BAG, 12.11.2014 - 7 ABR 86/12

    Beschlussverfahren - Zwangsvollstreckung - Schadensersatz

  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

  • BVerwG, 09.07.2007 - 6 P 9.06

    Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; konkreter

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 101/12

    Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 12/12

    DRK-Schwesternschaft e. V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 19/14

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

  • BAG, 11.11.1986 - 1 ABR 17/85

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Anordnung von Überstunden

  • BAG, 16.07.1991 - 1 ABR 71/90

    Versetzung bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2011 - 6 TaBV 63/11

    Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer

  • BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89

    Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

  • LAG Nürnberg, 28.04.2005 - 5 TaBV 24/04

    Mitbestimmung -Versetzung - Begriff - Betriebsverlagerung

  • BAG, 03.07.1990 - 1 ABR 36/89

    Mitbestimmung bei Einstellung in Tendenzbetrieb

  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

  • BAG, 22.10.1991 - 1 ABR 28/91

    Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht bei Überarbeit

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 31/86

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 31/90

    Mitbestimmung bei Umsetzung verkürzter tariflicher Arbeitszeit

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 13/12

    DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2011 - 6 TaBV 75/11

    Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung einer

  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 14/94

    Beteiligungsrechte bei Änderungskündigungen nach Dienststellenschließung

  • BAG, 08.11.1988 - 1 ABR 17/87

    Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Psychologen - Definition

  • LAG Hamm, 26.10.2012 - 10 TaBV 35/12

    Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Aufhebung einer vorläufigen

  • LAG Berlin, 22.11.1991 - 6 TaBV 3/91

    Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 33/90

    Versetzung: Begriff - Zuweisung neuer Sprachkurse

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - 5 TaBV 10/09

    Versetzung i.S.d. § 95 Abs 3 BetrVG - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 94/87

    Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung

  • LAG Düsseldorf, 01.09.1988 - 4 TaBV 44/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Betriebsinterne Versetzung ;

  • LAG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 10 TaBV 1/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2015 - 5 TaBV 6/14

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung - Vertrauensleuteschutzabkommen

  • BAG, 13.07.1993 - 1 ABR 2/93

    Wirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Unternehmens -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2005 - 9 Sa 556/04

    Versetzung zur Personalserviceeinheit Vivento der Deutschen Telecom AG als vom

  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 52/90

    Anforderungen der Abordnung von Flugbegleiter der DLH zu DFG -

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 76/85

    Arbeitnehmereigenschaft von Lehrgangsteilnehmern die zu ihrer Berufsausbildung

  • OVG Berlin, 07.08.1987 - PV Bln 1.86

    Mitbestimmungsrecht beim Widerruf der Bestellung eines Arbeiters zum Vorarbeiter;

  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.1988 - 14 TaBV 4/88

    Recht des Betriebsrats auf Vorlage von Unterlagen; Berechnung einer

  • ArbG Wiesbaden, 04.11.2021 - 5 BV 3/21
  • LAG Berlin, 04.12.1998 - 6 TaBV 6/98

    Nachträgliche Umdeklarierung einer bereits endgültig vollzogenen personellen

  • LAG Köln, 14.11.1991 - 10 TaBV 30/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei kurzfristiger Abordnung in die neuen Bundesländer

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