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   BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97   

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https://dejure.org/1998,18305
BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97 (https://dejure.org/1998,18305)
BAG, Entscheidung vom 27.01.1998 - 1 ABR 38/97 (https://dejure.org/1998,18305)
BAG, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 (https://dejure.org/1998,18305)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 31.10.1995 - 1 ABR 5/95

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung von "AT-Angestellten"?

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Die Frage, ob bei Eingruppierung eines Angestellten als "AT" überhaupt ein Eingruppierungsverfahren durchzuführen ist, war als Vortrage bereits Gegenstand des bisherigen Verfahrens (vgl. auch Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, zu B II 2 der Gründe).

    Im übrigen hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1995 (a.a.O.) festgestellt, daß ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht deshalb entfällt, weil der Arbeitgeber zu dem Ergebnis kommt, die zu bewertende Tätigkeit liege oberhalb der Qualifikationsmerkmale der obersten Vergütungsgruppe.

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Grundsätzlich kann selbst Sachanträge stellen und sich damit zum Antragsteller machen, wer in einem durch einen anderen Antragsteller eingeleiteten Verfahren zunächst nur Beteiligter war (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - AP Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979, zu B I 2 der Gründe).

    Auch diese Änderung ist an die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Antragsänderung gebunden (Senatsbeschluß vom 31. Januar 1989, a.a.O.).

  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 31/95

    Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Die Durchführung eines abstrakten Eingruppierungsverfahrens hätte also keine rechtliche Bindungswirkung für künftige Besetzungen der entsprechenden Arbeitsplätze (Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1995 - 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, zu B 4 der Gründe).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Das gilt insbesondere für den Übergang von einem auf einen konkreten, aber erledigten Einzelfall gerichteten Antrag zu einem allgemeinen Feststellungsantrag, der eine Streitfrage losgelöst von dem konkreten Ausgangsfall zum Inhalt hat (Senatsbeschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 1 der Gründe im Anschluß an BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979).
  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Allerdings ist eine derartige Änderung aus prozeßökonomischen Gesichtspunkten ausnahmsweise zulässig, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 94 Rz 13).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 38/97
    Das gilt insbesondere für den Übergang von einem auf einen konkreten, aber erledigten Einzelfall gerichteten Antrag zu einem allgemeinen Feststellungsantrag, der eine Streitfrage losgelöst von dem konkreten Ausgangsfall zum Inhalt hat (Senatsbeschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979, zu B II 1 der Gründe im Anschluß an BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979).
  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - zu B II 2 der Gründe mwN).
  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    a) Allerdings sind Antragserweiterungen ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 -, zu B II 2 der Gründe mwN; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 94 Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner § 94 Rn. 18).

    Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. BAG 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85, 92 = AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 2, zu B III der Gründe; 27. Januar 1998, aaO).

  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 57/14

    Beteiligung des Betriebsrats beim Einsatz von sog. Fremdpersonal

    b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt werden (vgl. BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 21, BAGE 130, 1) , soweit es sich um eine zulässige Antragserweiterung handelt (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - zu B II 2 der Gründe mwN) .
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 29/03

    Erweiterung der Mitbestimmung des Betriebsrats durch Tarifvertrag

    aa) Allerdings sind Antragserweiterungen ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 -, zu B II 2 der Gründe mwN; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 94 Rn. 13; GK-ArbGG/Dörner § 94 Rn. 18).

    Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. BAG 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85, 92 = AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 98 Nr. 2, zu B III der Gründe; 27. Januar 1998 aaO).

  • BAG, 26.11.2003 - 4 ABR 54/02

    Außertariflicher Angestellter in der Metallindustrie

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131; 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - jüngst 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen .).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 5 P 6.16

    Ablauf der Amtszeit; Antragsauslegung; Antragsumstellung; Antragsänderung;

    Danach findet die eine Antragsänderung regelnde Vorschrift des § 81 Abs. 3 ArbGG im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Anwendung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 9; vom 28. August 2008 - 6 PB 19.08 - juris Rn. 9 und vom 17. März 2014 - 6 P 8.13 - juris Rn. 24; BAG, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 - 1 ABR 71/90 - BAGE 68, 155; vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 - juris Rn. 18 und vom 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - juris Rn. 40; m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2021 - 7 TaBV 17/20

    Ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats - mitbestimmungspflichtige

    Das Mitbestimmungsrecht entfällt nicht deshalb, weil die Beteiligte zu 1 bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass solche Umstände vorliegen (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 38/97 - Rn. 48; 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - Rn. 30, jeweils juris; ErfK/ Kania , 21. Aufl. 2021, BetrVG § 99 Rn. 11; Fitting , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 99 Rn. 93; Richardi BetrVG/ Thüsing , 16. Aufl. 2018, BetrVG § 99 Rn. 77).
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