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   BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67   

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BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67 (https://dejure.org/1968,1084)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1968 - 1 ABR 4/67 (https://dejure.org/1968,1084)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1968 - 1 ABR 4/67 (https://dejure.org/1968,1084)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1969, 84
  • DB 1968, 2222
  • DB 1968, 2224
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65

    Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag

    Auszug aus BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67
    3o Denn, v/enn ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist und v/enn der / ufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen lr.uß, liegen sowohl die Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses wie die des Aufsichtsrats einschließlich der Vertreter der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene» Dies gilt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch dann, wenn das Unternehmen mit der Druckerei und dem Verlag verschiedene Zielsetzungen verfolgt und diese verschiedenen Zielsetzungen durch Arbeit in verschiedenen Betrieben oder Betricbsteilen zu erreichen sucht» Es kommt, was in diesem Zusammenhang allein von Bedeutung ist, nicht auf Tendenzgebundenheit des einzelnen Betriebes oder Betriebsteiles innerhalb eines einheitlichen Unternehmens an, sondern auf die Zielrichtung des Gesamtunternohmens» § 81 Abs» 1 Satz 1 BetrVG spricht zwar von Betrieben» Da die Regelungen der Mitwirkung und Mitbestimmung des Arbeitnehmers in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Jedenfalls aber die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses und die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, im Unternehmensbereich liegen, muß der Charakter des Unternehmens entscheidend sein (BAG 18, 159 £."161 7 = AP Nr» 4- zu § 81 BetrVG)» Wenn das Unternehmen mit einem Teil seiner Zielrichtung Tondcnzuntcrnehmen ist, mit' einem anderen Teil aber nicht, und wenn in diesen Unternehmen im Hinblick auf sein Gesamtgepräge ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist sowie Vertreter der /rbeitnehner in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, erstreckt sich die Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses und des Auf- 7 90.

    a) Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist davon auszugohen, daß sic eine Durchbrechung des Grundsatzes der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 67 bis 77 BetrVC- darstcllt, (§ 81 Abs» 1 Satz 1) und weiter (§ 81 Abs» 1 Satz 2) zur Nichtanwendung des BetrVG führt, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegen steht» Der erkennende Senat hat hierauf bereits in der Entscheidung vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 "161 £° 7 = AP Nr» 4- zu § 81 BetrVG) hingewiesen» Hieran ist festzuhalton» Das Gesetz selbst hat tatbestandsmäßig den sogenannten Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG nicht nur solchen Unternehmen eingeräumt, die den dort ausdrücklich genannten Bestimmungen dienen, sondern auch solchen Unternehmen, die sich "ähnlichen" Bestimmungen widmen» Eine erweiternde Auslegung ist angesichts des Ausnahmcchara.ktcro des § 81 Abs» 1 BetrVG einerseits und der, unbeschadet seines Ausnahmecharakters, denkbar weiten Fassung dieser Vorschrift andererseits weder geboten noch zulässig» Ob ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 81 Abs» 1 BetrVG betrieben wird, hängt davon ab, ob es den dort genannten Bestimmungen dient» Die Tatsache allein, daß es sich um einen Verlag oder um eine für-Verlage arbeitende 8.

    Auch insoweit ist entscheidend, wie der Senat bereits im Beschluß vom 22. Februar 1966 (BAG 18, 159 £ ~165 7) ausgeführt hat, daß die Tätigkeit des Unternehmens auf die Förderung dieser Anliegen ausgerichtet ist und daß die Förderung dieser Anliegen tragender und entscheidend wichtiger Grund für das Tätigwerden des Unternehmens ist.

    tungsvoll kann ferner die überkommene Tradition eines Unternehmens sein, vorausgesetzt, daß sie noch wirkungsvoll ist» Nicht allein entscheidend ist - das hat der Senat bereits i n Beschluß vom 22» Februar 1966 (BAG 18, 159 ""162 7) ebenfalls hervorgehoben -, ob das Unternehmen mit seiner Betätigung auch ein Gewinns trebeii verfolgt» Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches Gewinnstreben deshalb vorliegt, um eine Betätigung für die Bestimmungen des § 81 Abs» 1 BetrVG zu ermöglichen» Dient aber die Betätigung auf einem der Gebiete des § 81 Abs» i BetrVG vornehmlich dem Gewinnstrcbcn, betätigt sich also ein Unternehmen auf den einschlägigen Gebieten ähnlich wie irgend ein anderes Unternehmen, das eine für den Gebrauch oder Verbrauch bestimmte Ware zur Erzielung eines Untcrnchmergcwinnes horstellt und absetzt, so ist das jedenfalls ein gewichtiges Anzeichen dafür, daß für die Betätigung nicht das Anliegen, die in der fraglichen Vorschrift genannten Bestimmungen zu fördern, entscheidend ist, sondern nur auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Erwägungen maßgebend sind» Nicht entscheidend ist weiter, ob das Unternehmen nur einer Bestimmung oder mehrei"en Bestimmungen der in § 81 A.bs» 1 BetrVG erwähnten Art dient» Der Tendenzschutz des § 81 Abs» 1 BetrVG kann auch solchen Unternehmen zukommen, die sich für mehrere dieser Bestimmungen betätigen» Das entspricht dem Sinne der Regelung, die freie Betätigung im Dienste der dort genannten Werte sicherzustollen» Würde es sich im Einzelfall allerdings um eine Betätigung handeln, die in sich wider sprüchlichen Bestrebungen dient, so wäre das ein sehr bedeutsames Anzeichen dafür, daß ausschlaggebender Grund für das Tätigwerden des Unternehmens nicht die Förderung der in § 81 Abs» 1 BetrVG angesprochenen Bestimmungen ist, sondern etwa ein kaufmännisches Gewinnstreben» Dabei istallerdings wieder zu prüfen, ob eine vordergründige Widersprüchlichkeit nicht doch unter einem allgemeinen Gesichtspunkt von den Bestimmungen der fraglichen Regelung getragen und damit aufgehoben ist» 11.

    Bei einem Unternehmen, das sowohl Bestimmungen des § S1 Abs» 1 Betx'VG wie auch anderen Bestimmungen dient, kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Unternehmen das Gepräge gibt» Dies hat der erkennende Senat ebenfalls in der Entscheidung vom 22« Februar 1966 (BAG 18, 159 Z"162 7) bereits ausgeführt; auch hieran ist festzuhalten» Entsprechendes ist in anderem Zusammenhang oben zum Ausdruck gekommen» Wenn eine untergeordnete, nicht prägende unternohmensmäßige Betätigung dem ganzen Unternehmen Tendcnzchuraktcr geben würde, wäre eine Unzahl von Unternehmen, an die dr Gesetzgeber niemals gedacht hat, Tendenzuntcr- 12 -.

    nehmen, etwa Waren erzeugende Unternehmen, die gleichzeitig eine wissenschaftliche Zeitschrift verlegen und herausgehen" Dabei kommt es darauf an, welche 'Tätigkeit dem Unternehmen z" Zto der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter das Gepräge gegeben hato Dagegen ist es, unbeschadet einer fortwirkenden Tradition, unerheblich, welche Tätigkeit den Unternehmen im Laufe seiner Geschichte früher einmal das Gepräge gegeben hat uhd welche Ziele das Unternehmen für die Zukunft anstrebt, aber noch nicht verwirklichte b) Bei der Beteiligten zu 2), die sich sowohl als Lohndruckcroi wie als Verleger betätigt, hat bei ihrer gesamten unternehmerischen Betätigung Zo\Zt. der letzten mündlichen Verhandlung.vor dem Landesarbeitsgericht die Lohndruckerei eindeutig den Vorränge Auf"diese Lohndruckerei entfallen nicht' nur 75 des Umsatzes und 75 % des Gesamtergebnisses., In ihr wird auch, was für die hier zur Entscheidung stehende Frage des Botricbsvcrfassungsrechts von besonderer Bedeutung ist, die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer beschäftigte Lohndruckereien als solche sind als auf Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsunternehmen nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 ='AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; insbesondere aber Beschluß vom 22» Februar 1966, BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG) in der Regel keine Tendenzbetriebe"Sie werden auch nicht schon dadurch zu Tendenzunternehmen, daß sie für einen tendenzgebundenen Verlag arbeiten., Es kann also bereits grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Verlag Brockhaus und die anderen Verlage, die bei der Beteiligten zu 2) drucken lassen, tendenzgebunden sindo.

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54

    Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67
    nehmen, etwa Waren erzeugende Unternehmen, die gleichzeitig eine wissenschaftliche Zeitschrift verlegen und herausgehen" Dabei kommt es darauf an, welche 'Tätigkeit dem Unternehmen z" Zto der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachenrichter das Gepräge gegeben hato Dagegen ist es, unbeschadet einer fortwirkenden Tradition, unerheblich, welche Tätigkeit den Unternehmen im Laufe seiner Geschichte früher einmal das Gepräge gegeben hat uhd welche Ziele das Unternehmen für die Zukunft anstrebt, aber noch nicht verwirklichte b) Bei der Beteiligten zu 2), die sich sowohl als Lohndruckcroi wie als Verleger betätigt, hat bei ihrer gesamten unternehmerischen Betätigung Zo\Zt. der letzten mündlichen Verhandlung.vor dem Landesarbeitsgericht die Lohndruckerei eindeutig den Vorränge Auf"diese Lohndruckerei entfallen nicht' nur 75 des Umsatzes und 75 % des Gesamtergebnisses., In ihr wird auch, was für die hier zur Entscheidung stehende Frage des Botricbsvcrfassungsrechts von besonderer Bedeutung ist, die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer beschäftigte Lohndruckereien als solche sind als auf Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsunternehmen nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 ='AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; insbesondere aber Beschluß vom 22» Februar 1966, BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG) in der Regel keine Tendenzbetriebe"Sie werden auch nicht schon dadurch zu Tendenzunternehmen, daß sie für einen tendenzgebundenen Verlag arbeiten., Es kann also bereits grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der Verlag Brockhaus und die anderen Verlage, die bei der Beteiligten zu 2) drucken lassen, tendenzgebunden sindo.
  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54

    Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - unu damit seine Unfähigkeit, als Antragsteller in einem Beschlußverfahren tätig zu werden - nur in ganz besonderen .Ausnahncfällcn angenommen werden kann, und zwar nur dann, wenn gegen die Grundsätze jeder ordnungsmäßigen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (BAG 1, 317 = AP Nr«, 1 zu § 18 BetrVG)» Das bezieht sich nicht nur auf das Wahlverfahren» Vielmehr - ä -.
  • BAG, 01.02.1963 - 1 ABR 1/62

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 4/67
    In BAG 14, 82 /"88 7 = AP Nr» 5 zu § 3 BetrVG ist bereits ausdrücklich hervorgehoben, daß dann, wenn nicht zwei Betriebsräte gewählt worden sind, sondern entgegen § 3 BetrVG nur ein Betriebsrat gewählt worden ist, bei Zweifelhaftigkeit der Rechtslage eine Richtigkeit der Wahl, von vornherein ausscheidet; von einem groben, offensichtlichen Verstoß könne in einem solchen Falle keine Rede seine Daran ist festzuhalteno.
  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

    Das Erfordernis der Antragsbefugnis will lediglich sog. Popularklagen ausschließen (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 -, zu B IV 1 der Gründe; 27. August 1968 - 1 ABR 4/67 - AP BetrVG § 81 Nr. 11; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 81 Rn. 56 mwN).
  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 31/03

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Dieses Institut will lediglich Popularklagen ausschließen (BAG 27. August 1968 - 1 ABR 4/67 - AP BetrVG § 81 Nr. 11, zu 1 der Gründe; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 81 Rn. 56).
  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

    Denn Prozeßführungsbefugnis und Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren dienen als Sachentscheidungsvoraussetzung dazu, Popularklagen auszuschließen (BAG 25, 415 = APNr. 4 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 15. August 1978 - 6 ABR 10/76 - AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG 1972 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 7; BAG 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979 m. w. N.; a. A. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 80 Rz 29; Kreutz, SAE 1980, 74; für Popularklagen: BAG Beschluß vom 27. August 1968 - 1 ABR 4/67 - AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG).
  • LAG Hessen, 20.10.2016 - 9 TaBV 240/15

    Wird die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - neben weiteren

    Grundlage der Lehre von der Antragsbefugnis ist das Bestreben, Popularklagen auszuschließen ( BAG, Beschluss vom 27. August 1968 - 1 ABR 4/67, nach juris; ErfK/Koch ArbGG § 81 Rn. 10 ).
  • BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 10/76

    Jugendversammlung - Zeitpunkt der Durchführung - Betriebsversammlung -

    Die Antragsbefugnis ist als Verfahrensvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BAG, Beschluß vom 27. August 1968 - 1 ABR 4/67 - =AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG, ständige Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 22.01.1980 - 11 W 38/79

    Lohndruckerei als Tendenzunternehmen; Tendenzschutz für Leitungsunternehmen;

    Denn auch dann werde die Tendenz des Verlages nur mittelbar gefördert, da dem Unternehmenszweck der Lohndruckerei eine eigene Gestaltung einer Tendenz als geistig-ideeller Zielsetzung fehle, vielmehr nur - wie bei einem Zuliefererunternehmen - eine außerhalb der Druckerei erarbeitete Tendenz wirtschaftlich gefördert werde (vgl. BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1966, 658 = DB 1966, 865; BAG 21, 130 = AP Nr. 10 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 93 = DB 1969, 48 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 3/67] ; BAG AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 94 = DB 1968, 2222 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 4/67] ; BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1970, 1008 = DB 1970, 1492 = ArbuR 1970, 380; BAG AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 7 zu BetrVG 1972 = DB 1976, 584).
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