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   BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 (Berlin)   

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BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 (Berlin) (https://dejure.org/1983,149)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 (Berlin) (https://dejure.org/1983,149)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 (Berlin) (https://dejure.org/1983,149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bildschirmarbeitsplätze - Betriebsratsmitbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 44, 285
  • NJW 1984, 1476
  • NZA 1984, 47 (Ls.)
  • VersR 1984, 560
  • BB 1984, 850
  • DB 1984, 775
  • JR 1985, 264
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.09.1975 - 1 ABR 20/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei einer Erneuten Inbetriebnahme eines

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Er hat in seiner Entscheidung vom 9. September 1975 (BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) dazu ausgesprochen, daß die Überwachung nicht erst mit der Auswertung der durch die technischen Geräte ermittelten und aufgezeichneten Informationen beginne.

    Der Senat hat § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in seiner bisherigen Rechtsprechung stets dahin verstanden, daß es trotz des Wortes "bestimmt" nicht auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ankomme, sondern allein entscheidend sei, ob die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, d.h. Verhaltens- und Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen (BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Diese Rechtsprechung hat durchweg Zustimmung gefunden (Hinz in Anm. AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Nickel in Anm. zur Entscheidung vom 9. September 1975 in AuR 1976, 93 f.; Dietz/Richardi, aaO, § 87 Rz 327; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 145; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 87 Rz 36 c; GK-Wiese, aaO, § 87 Rz 205; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 87 Rz 117; Denck, aaO, RdA 1982, 296 f.; Kilian, Bildschirmarbeitsplätze und Mitbestimmung, NJW 1981, 2545, 2549; Ehmann, aaO, S. 108; Klinkhammer, aaO, AuR 1983, 323; anderer Ansicht Buchner, SAE 1975, 152; Peterek, SAE 1976, 191; Stege/Weinspach, aaO, § 87 Rz 107).

    So werden etwa die durch einen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten einem Arbeitnehmer erst dadurch zugeordnet, daß festgestellt wird, welcher Arbeitnehmer das Fahrzeug während des Aufzeichnungszeitraumes gefahren hat (Beschluß vom 9. September 1975 - BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 50/78

    Fahrtenschreiber als technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Auch aus seiner Entscheidung vom 10. Juli 1979 (- 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) folgt nichts anderes.

    Der Senat hat § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in seiner bisherigen Rechtsprechung stets dahin verstanden, daß es trotz des Wortes "bestimmt" nicht auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ankomme, sondern allein entscheidend sei, ob die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, d.h. Verhaltens- und Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen (BAG 27, 256 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 50/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

  • BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79

    Arbeitszeit: Begriff der Ruhepause - Lärmpause - Arbeitssicherheit -

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1981 (BAG 36, 138 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit) ausgesprochen und entspricht der einhelligen Ansicht in der Literatur (Dietz/ Richardi, aaO, § 87 Rz 346, 349; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 154, 155; GK-Wiese, aaO, § 87 Rz 220; Fitting/Auffarth/ Kaiser, aaO, vor § 89 Rz 24 f.; Stege/Weinspach, aaO, § 87 Rz 122, 123; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 87 Rz 125; Ehmann, aaO, S. 76; Denck, aaO, ZfA 1976, 447 ff.; Kohte, Mitbestimmung und Gesundheitsschutz, AiB 1983, 51, 52).

    Die hier angesprochenen Pausen, bei deren Lage der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden (Beschluß des Senats vom 28. Juli 1981 - BAG 36, 138 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit).

  • BAG, 10.04.1979 - 1 ABR 34/77

    Mitbestimmungsrecht über Möglichkeiten zur Erfüllung des § 2 Abs. 1 ASiG

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Sie beschränkt nicht danach bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (vgl. Beschluß des Senats vom 10. April 1979 - BAG 31, 357 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit).
  • BAG, 08.03.1977 - 1 ABR 33/75

    Mitbestimmungsrecht bezüglich Kontengebühren

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Als eine Annexregelung, die ebenfalls dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterfällt, kann nur eine Regelung verstanden werden, die sich nicht von der Regelung der an sich mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit trennen läßt, weil beide notwendigerweise miteinander verbunden sind und die eine Regelung nicht ohne die andere getroffen werden kann (Beschluß vom 8. März 1977 - BAG 29, 40 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates entfallen nicht deswegen, weil ein von einer mitbestimmten Regelung bezweckter Schutz der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freiwillig zugestanden wird (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 16.03.1982 - 1 ABR 63/80

    Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81
    Der Senat hat daher auch entschieden, daß vom erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG eine Regelung nicht gedeckt ist, die dem Betriebsrat ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht, etwa bei der Bestellung des jeweiligen Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen, bei der Entscheidung über die Annahme einzelner Verbesserungsvorschläge oder bei der Entscheidung über die Höhe der Prämie einräumen soll (Beschluß vom 16. März 1982 - BAG 38, 148 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    b) Der Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht darin, Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen (BAG 9. September 1975 - 1 ABR 20/74 - BAGE 27, 256; 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44, 285).
  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 7/03

    Mitbestimmung bei Einsatz von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit

    aa) "Überwachung" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - irgendwie aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen (vgl. BAG 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44, 285, 310 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7 = EzA BetrVG § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 7, zu C V 2 der Gründe).

    Zur Überwachung "bestimmt" sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Hieraus könnten unmittelbar Erkenntnisse über das Arbeitsverhalten des betroffenen Mitarbeiters gewonnen werden (vgl. nur BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, RZ. 179, juris; BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris).

    Das Erfassen der Leistung oder des Verhaltens einer ganzen Abteilung oder Gruppe reicht nicht aus (BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, Rz. 179, juris).

    Eine Ausnahme sei nur dann denkbar, wenn erfasste Verhaltens- und Leistungsdaten nur einer Gruppe von Arbeitnehmern zugeordnet werden können, die als Gruppe auch für eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Verhalten gemeinschaftlich verantwortlich ist (BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris; BAG v. 18.02.1986 - 1 ABR 21/84, juris; BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, RZ. 179, juris).

    So werden etwa die durch einen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten einem Arbeitnehmer erst dadurch zugeordnet, dass festgestellt wird, welcher Arbeitnehmer das Fahrzeug während des Aufzeichnungszeitraumes gefahren hat (BAG v. 06.12.1983 - 1 ABR 43/81, Rz. 179, juris).

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